5 StR 221/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 20. Juni 2012 in der Strafsache gegen wegen erpresserischen Menschenraubes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juni 2012 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wir d das Urteil des Lan d- gerichts Berlin vom 3. Januar 2012 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben. Davon ausg e- nommen sind die Feststellungen zur Vorgeschichte und zum ers ten Teil des Tatgeschehens (Zif fer II.1 der Urteilsgrün de); insoweit w ird die weiterge hende Revision des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit versuchter räub e- rischer E rpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zu dem aus der Beschlussformel ersich t- lichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegrün det im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts bewohnten die Nebe n- klägerinnen G . und S . zur Tatzeit eine Einzimmerwohnung in Be r lin, wo sie seit geraumer Zeit der Prostitution nachgingen. Die Nebenkl ä- 1 2 - 3 - g erin S . war in den Angeklagten verliebt und zwischen beiden gab es gelegentliche sexuelle Kontakte. Am frühen Morgen des Tattages erschien der Angeklagte in der Wohnung und forderte von den dort anwesenden N e- benklägerinnen die Herausgabe von 1.000 e- rechtigten Forderung schlug er mit einer Stange auf die Nebenklägerinnen ein, drohte, sie umzubringen und unter Vorhalt eines Messers ihnen Na r- ben im Gesicht zuzufügen. Auf seine Aufforderung gaben ihm die Nebenkl ä- gerinne n das in ihren Portemonnaie s befindliche Bargeld im Wert von insg e- - Karten. Unter Mitnahme der Stange verließ der A n- geklagte sodann mit der Nebenklägerin S . die Wohnung, um an einem nahe gelegenen Geldautomaten von den Konten der Nebenklägerinnen Geld abzuheben. Die Nebenklägerin G . hatte zuvor auf Druck des Angekla g- ten eine allerdings unzutreffende PIN - Nummer auf einen Zettel geschri e- ben. Da sie sich weiterhin von dem Angeklagten bedroht fühlte, wagte die Nebenkläge rin S . nicht, wegzulaufen oder sich dem Angeklagten zu - Karten Geld von ihrem und dem Konto der Zeugin G . abzuheben, was wegen nschließend begaben sich der Angeklagte und S . in eine vom Angeklagten genutzte Wohnung Wohnungstür klingelten, öffnete die Nebenklägerin S . dass alles 2. Die den Feststellungen des Landgerichts zum Fall II.2 der Urteil s- gründe zugrunde liegende Beweiswürdigung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Sie ist unklar und lückenhaft, da wesentl iche, sich aufdrängende Gesichtspunkte unerörtert bleiben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Juli 2011 5 StR 32/11, StraFo 2011, 358, und vom 24. Mai 2012 5 StR 52/12, jeweils mwN). Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, worauf das Landgericht seine Überzeugun g gründet, die Nebenklägerin habe sich nach e- r- 3 - 4 - Ei n- druck der noch anhaltenden Drohung mit dem Tode vor dem Einsatz weiterer zwecklos erschienen sei (UA S. 49). Solches findet in keiner der verschied e- nen Aussagen der Nebenklägerin S . eine Stütze. Eine nähere Erört e- rung der Frage, ob die Nebenklägerin den Angeklagten nach dem Verlassen der Wohnung wirklich aus Furcht oder aber aus anderen Motiven zum Geldautomaten begleitete, drängte sich zudem nach den U r- teilsf eststellungen aus mehreren Gründen auf. So hatte sich der Angeklagte bereits beim Verlassen des Hauses der Stange entledigt, mit der er zuvor in der Wohnung auf die Nebenklägerinnen eingeschlagen hatte, was zumal vor dem Hintergrund der zwischen dem Ange klagten und der Nebenklägerin S . bestehenden sexuellen Beziehung Anlass geben musste, an e i- nem Aufrechterhalten der Bedrohungslage zu zweifeln. Ferner drängte sich die emotionale Zuneigung der Nebenklägerin zum Angeklagten als mögl i- ches Motiv da für auf, seinen Wünschen Folge zu leisten. Dem Urteil lässt sich auch nicht entnehmen, wie es zu einem Ende der Bedrohungssituation gekommen ist und weshalb die Nebenklägerin S . nach der vom Lan d- gericht angenommenen Tat 2 mit dem Angeklagten gemei nsam zu Bett g e- gangen ist und gegenüber der Polizei erklärt hat, es sei alles in Ordnung. Ein weiterer gegen eine Zwangslage sprechender, vom Landgericht aber nicht erkennbar bedachter Umstand ist darin zu sehen, dass die von der Zeugin G . notierte un zutreffende PIN lediglich das Scheitern des Abhebeve r- suchs vom Konto der G . , nicht aber das ebenfalls festgestellte Feh l- schlagen einer Abhebung vom Konto der Nebenklägerin S . erklärt. Von dem Rechtsfehler nicht betroffen sind die Fests tellungen zur Vo r- geschichte sowie zu Tat 1, die daher bestehen bleiben können. Der Schul d- spruch kann gleichwohl insgesamt keinen Bestand haben. Das vom Landg e- richt unter II. 2 festgestellte Geschehen stünde bei zutreffender rechtlicher Bewertung zur Tat 1 i n Tateinheit, was zur Aufhebung des gesamten Schul d- spruchs zwingt (vgl. BGH, Urteil vom 29. August 2007 5 StR 103/07, in 4 - 5 - NStZ 2008, 87 insoweit nicht abgedruckt). Beide Handlungsteile sind nicht nur durch das Weiterverfolgen des ursprünglichen Handlungsz iels miteina n- der verbunden; zwischen ihnen besteht auch ein enger räumlicher und zeitl i- cher Zusammenhang, wobei die Ausführungshandlungen unmittelbar inein - ander übergehen, so dass das gesamte Tätigwerden des Angeklagten obje k- tiv auch für einen Dritten als einheitliches Tun erscheint (vgl. etwa BGH, U r- teile vom 23. Januar 1957 2 StR 565/56, BGHSt 10, 230, und vom 30. November 1995 5 StR 465/9 5, BGHSt 41, 368). Das unter II. 2 der U r- teilsgründe festgestellte Geschehen bedarf somit insgesamt neuer tatricht e r- licher Aufklärung und Bewertung, wobei sich für die neue Hauptverhandlung eine Sachbehandlung gemäß § 154a StPO bezogen auf das Geschehen a u- ßerhalb der Wohnung anbieten wird. Für die neue Verhandlung weist der Senat ferner darauf hin, dass in Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein minder schwerer Fall trotz einiger gewichtiger mildernder Umstände letztlich rechtsfehlerfrei verneint worden ist, eine deutliche Erhöhung der Mindeststrafe dann jedenfalls eingehender Begründung bedarf, zu mal hier zudem das dem Angeklagten aus anderweit i- gen Vollstreckungen drohende Gesamtstrafübel zu berücksichtigen war (BGH, Beschluss vom 10. November 2010 5 StR 456/10, StV 2011, 225). Das neue Tatgericht wird ferner unter Hinzuziehung eines Sachverständ igen (§ 246a StPO) die Voraussetzungen der Unterbringung in einer Entzi e- hungsanstalt gemäß § 64 StGB zu prüfen haben. Basdorf Raum Schneider Dölp Bellay 5
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