ECL I:DE:BGH:2017:220317B5STR22.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 22/17 vom 22. März 201 7 in der Strafsache gegen wegen versuchter räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- des anwalts und d es Beschwerdeführer s am 2 2. März 2017 ge mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Berlin vom 29. September 2016 aufgehoben; j e- doch bleiben die Feststellungen zum äußeren Tat - und Nachtatgeschehen (Ziffern II.1 b is II.4 der Urteilsgründe) aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landg e- richts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten von den Vorwürfen der vorsätzl i- chen sowie der gefährlichen Körperverletzung und der versuchten räuberischen Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung freigesprochen und seine U nterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) ang e- ordnet. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der B e- schlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte, der der Prostitution nachgeht, am Tatabend eines vornehmlich von homosexuellen Männern besuchten Lokals verwiesen worden, da dort gegen ihn ein Hausve r- bot bestand. Nachdem er deswegen zunächst eine verbale Auseinanderse t- 1 2 - 3 - zung mit dem Ba der zu dieser Zeit wegen der bei ihm bestehenden akuten schizophrenen Ps y- chose unter wahnhaftem Verfolgungserleben und einem damit einhergehenden pathologisch übersteigerten Argwohn sowie einer er heblichen Aggressionsb e- reitschaft gegen Menschen in seiner Umgebung litt, einen vor ihm auf dem Tr e- sen stehenden massiven Glasaschenbecher und warf ihn gezielt und mit voller Wucht in Verletzungsabsicht in Richtung des Barkeepers. Der Aschenbecher traf ein e oberhalb des Tresens angebrachte Hängekonstruktion zur Aufbewa h- rung von Gläsern und zerbrach. Eine größere scharfkantige Glasscherbe ve r- letzte den Barkeeper am Kopf, ein weiterer Glassplitter traf einen am Tresen sitzenden Gast, der hierdurch eine stark blutende Schnittwunde an der Nase erlitt. Der Angeklagte verließ fluchtartig die Bar und traf vor der Eingangstür auf einen Zeugen, der soeben im Begriff war, das Lokal zu betreten. Immer noch laut fluchend schlug er dem völlig Überraschten im Vorbeige hen anlasslos mit der geballten Faust gegen den Kopf. Auf seinem weiteren Weg kam ihm in unmittelbarer Nähe des Lokals ein weiterer Zeuge entgegen. Ohne dass es e i- nen Blickkontakt oder einen Wortwechsel gab, schlug der Angeklagte unvermi t- telt mit solcher W ucht in dessen Gesicht, dass dieser zu Boden stürzte. Der Angeklagte trat mehrfach gegen die linke Körperseite des auf dem Boden Li e- genden. Sodann tastete er dessen Winterjacke ab und forderte sein Portemo n- naie. Weil sich dieses in einer schwer zugängliche n, mit einem Reißverschluss gesicherten Innentasche befand und der Zeuge zudem laut um Hilfe rief, brach der Angeklagte die weitere Ausführung der Tat ab. Unverständliche Worte brü l- lend und laute Selbstgespräche führend, setzte er seinen Weg fort; unter an d e- rem versuchte er, zwei an ihm vorbeilaufende Frauen zu schlagen und trat einer weiteren Passantin ins Gesäß. 3 - 4 - 2. Die Anordnung der Unterbringung hält revisionsgerichtlicher Nachpr ü- fung nicht stand, da das Landgericht die Frage der Schuldfähigkeit des Ang e- klagten nicht rechtsfehlerfrei entschieden hat. a) Nach den Darlegungen des sachverständig beratenen Landgerichts war die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten bei den Taten aufgrund seiner par a- noiden Schizophrenie mit hoher Wahrscheinlichkeit aufgehob en, mit Sicherheit aber erheblich vermindert. Zur Steuerungsfähigkeit des Angeklagten verhält sich das Urteil nicht. Damit ist nicht belegt, dass der Angeklagte die Taten im Zustand sicher festgestellter zumindest eingeschränkter Schuldfähigkeit im Sinn e des § 21 StGB begangen hat (§ 63 StGB). Nimmt das Tatgericht eine erheblich vermi n- derte Einsichtsfähigkeit des Täters an, so muss es darüber befinden, ob diese zum Fehlen der Unrechtseinsicht geführt oder ob der Täter gleichwohl das U n- recht der Tat einge sehen hat (st. Rspr.; BGH, Urteile vom 13. November 1990 1 StR 514/90, BGHR StGB § 20 Einsichtsfähigkeit 3, und vom 25. Ja - nuar 1995 3 StR 535/94, BGHR StGB § 21 Einsichtsfähigkeit 6; Beschlüs se vom 30. Juni 2015 3 StR 181/15, und vom 20. Dezember 20 07 5 StR 513/07, NStZ - RR 2008, 140). Hat dagegen der Angeklagte ungeachtet seiner erheblich verminderten Einsichtsfähigkeit das Unrecht seines Tuns zum Tatzeitpunkt tatsächlich eingesehen, so ist seine Schuld nicht gemindert und § 21 StGB nicht anwendba r. b) Nicht ohne Weiteres nachvollziehbar ist darüber hinaus die vom Lan d- gericht geteilte Annahme der Sachverständigen, die unvermittelten Gewalttäti g- ü- okalverbot gewesen, sondern beruhten auf kran k- heitsbedingter Realitätsverkennung und Verfolgungserleben; der Angeklagte 4 5 6 7 - 5 - habe sich durch die Geschädigten bei denen es sich um ältere Männer aus dem homosexuelle n Milieu gehandelt habe angegriffen und verf olgt gefühlt und mit aggressivem Verhalten reagiert. Dies erklärt nicht die nach den Taten verübten Angriffe auf unbeteiligte Frauen. An anderer Stelle wird zudem mitg e- l- che Wahnsy mptomatik den Angeklagten beherrsche; wesentlicher Inhalt des älteren Männern angefasst und sexuellen Handlungen unterworfen werde. c) Über den psychischen Zustand des Angeklagt en bei den Taten, de s- sen Einfluss auf die Schuldfähigkeit und gegebenenfalls über die weiteren V o- raussetzungen der Unterbringung nach § 63 StGB muss deshalb erneut befu n- den werden. Mutzbauer Sander Schneider Dölp König 8
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