5 StR 222/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 4. Juli 2007 in der Strafsache gegen wegen sexueller N366tigung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2007 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Berlin vom 2. November 2006 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenkl344gerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Die f374r die festgestellte rechtsstaatswidrige Verfahrensverz366gerung zuer-kannten Strafabschl344ge halten sich noch im Rahmen tatrichterlichen Ermes-sens. Basdorf Raum Brause Schaal J344ger
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