BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 5 StR 222/15 vom 15. September 2015 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Septem - ber 2015, an der teilgenommen haben: Richter Prof. Dr. Sander als Vorsitzender, Richterin Dr. Schneider, Richter Prof. Dr. König, Richter Bellay, Richter Dr. Feilcke als beisitzende Richter, Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanw alt M . , Rechtsanwalt B . als Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt H. als Nebenklägervertreter, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: Auf die Revision des Nebenklägers wird das Urt eil des Landg e- richts Frankfurt (Oder) vom 1. Oktober 2014 aufgehoben, soweit es den Angeklagten E . betrifft; jedoch haben die Feststellu n- gen Bestand. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten d es Rechtsmittels, an e i- ne andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Lan d- gerichts zurückverwiesen. - Von Rechts wegen - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten E. wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Die Mitangeklagte Ma . hat es wegen Aussetzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Mit seiner auf die Sachrüge gestüt z- ten Revision wendet sich der Nebenkläger, Vater des getöteten Kind es, gegen das Urteil, soweit es den Angeklagten E. betrifft, und erstrebt dessen Veru r- teilung wegen Mordes. Der Generalbundesanwalt vertritt die Revision, soweit der Nebenkläger die rechtliche Würdigung des Schwurgerichts zum Mor d- merkmal der niedrige n Beweggründe beanstandet. Die Revision führt zur Au f- hebung des Schuldspruchs. 1 - 4 - 1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: Die Mitangeklagte Ma. war Ende September 2012 mit ihren drei Ki n- dern der später getöteten, am 27. Dezembe r 2011 geborenen L. und zwei älteren Söhnen bei dem Angeklagten in dessen Wohnung eingezogen. Sehr früh wurde der Angeklagte gegenüber der Mitangeklagten und ihren Ki n- dern herrisch und bestimmend. Insbesondere das Verhältnis zu L . war ang e- spannt. Eine väterliche Beziehung bestand nie. L. hatte Angst vor ihm. Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Familie waren schlecht. Es kam zu erhebl i- chen Auseinandersetzungen zwischen beiden Partnern; die Mitangeklagte Ma. E. abhä n- gig. Am 10. Dezember 2013 besuchten die beiden Angeklagten gemeinsam mit den Kindern Le . und L. die Familie der Angeklagten Ma. . Der Nachmittag verlief im Wesentlichen harmonisch. Abends fuhren die beiden A n- geklagten mit den Kindern nach Hause. L. schlief bereits im Auto. Die Ang e- klagte Ma. brachte die beiden Kinder im Kinderzimmer zu Bett und setzte sich neben den Angeklagten E. r- nach dem Genuss von mehreren Flaschen Bier alkoholisch beei n- flusst. Plötzlich stand er auf und ging in das Kinderzimmer. Die Angeklagte Ma. hörte L. weinen und folgte ihm. Sie sah, dass der Angeklagte E. L. hochgehoben hatte und sie kräftig schüttelte. Es gelang ihr nicht, ihn am Arm festzuhalten. E. ließ L. schließlich aus einer Höhe von einem halben E. geriet weiter oden liegende Kind am Hals und würgte es. Ma. flehte E. an aufzuhören. Dieser zog L. im Würgegriff an sich und schlug sie gegen den Kleiderschrank. Sodann schlug er zweimal 2 3 4 - 5 - ihren Hinterkopf auf den Fußboden. Nachdem er das Kind in das Kind erbett hatte fallen lassen, versuchte die Angeklagte Ma. , L. bequem hinzulegen. E. L. mit seiner Faust kräftig auf den Brustkorb und äußerte gegenüber der Angeklagten Ma. : . L. und stellte sie vor die Heizung, Kind zu wanken be gann, schlug E. L. zweimal mit dem Kopf gegen den Heizkörper. Spätestens jetzt erkannte er die Möglichkeit eines tödlichen Ausgangs und nahm den Tod des Kindes in Kauf. Dann stieß er L. auf den Fußboden. Während Ma. v ersuchte, ihn zum Aufhören zu bewegen, würgte er L. es sich nicht bieten lassen, dass die Ma. dem Wissen, dass L. sterben könnte, stellte er seinen linken unbeschuhten Fuß auf den Bauch de s mit dem Rücken auf dem Boden liegenden Kleinkindes, verlagerte sein eigenes Körpergewicht auf das Kind und stand schließlich mit seinem vollen Körpergewicht (71 kg) auf dessen Bauch. Die Angeklagte Ma. uf spritzte er dem weine n- den Kind in der Badewanne mit der Brause kaltes Wasser ins Gesicht. Nach einer Weile kam er mit L. aus dem Badezimmer und weinte. Er hatte erkannt, L. regte sich nicht mehr. Ma. versuchte E. zu überzeugen, dass L. unbedingt zum Arzt gebracht we r- den müsse. E. t- e- schüchterte Mitangeklagte Ma. an der nahe gelegenen Tankstelle Bier. 5 - 6 - Nach ihrer Rückkehr fand sie den Angeklagten E. schlafend mit L. auf der Couch liegend vor. Er wurde wach, als sie versuchte, L. von seinem Bauch zu nehmen. Als E. sah, dass Ma. mit dem nur noch röchelnden n- ken. Nachdem Ma. das Kind wieder ins Bett gelegt hatte, schien E. d war endlich Ma. wollte auf die Aufforderung des Angeklagten E. L. im Kinderzimmer bleiben. E. ergriff L. jedoch erneut und wollte das lebensgefährlich verletzte Kind unter H inweis darauf, dass das Kinderbett ihm gehöre, der Angeklagten Ma. vor die Füße werfen. Dieser gelang es, L. aufzufangen. Nachdem sich dieser Vorgang wi e- E. . Nun wollte er L. töten. Er packte L . an ihrem linken Fuß und hob sie in die Höhe, so dass ihr Kopf nach L. sterben werde, ließ er sie aus einer Höhe von etwa 50 cm mit dem Kopf zuerst auf den Boden fallen. Mit lautem Knall schlug L. s Kopf auf dem Boden E. hob L. auf und ließ sie nochmals mit dem Kopf auf den Boden fallen. Er äußerte wiederum in Richtung der Angeklagten Ma. E. nun meinte, man dürfe L. nicht allein schlafen lassen, brachte Ma. das regungslose und nur noch röchel n- E. L. auf die Wange, um nach Lebenszeichen zu suchen. Als Ma. versuchte, i hn am Arm festzuhalten, Bett und wollte schlafen, fühlte sich jedoch durch L. s Röcheln gestört un d (UA S. 28). 6 - 7 - Erst am nächsten Morgen fuhren die Angeklagten L. zur Rettungsste l- le, wo sie von einer Notärztin erstversorgt wurde. Das Kind starb; todesursäc h- lich war ein massives Schädel - Hirn - Trauma. Die rechtsmedizinischen Sachve r- ständigen vermochten nicht sicher zu sagen, wann L. bewusstlos wurde und ob sie langdauernde, erhebliche Schmerzen verspürte. S. 60) kein Handlungsmotiv und keinen konkreten Anlass des Gewaltausbruchs das den Angeklagten E. (UA S. 6 1). Zwar könne es sein, dass E. mit seiner Gesamtsituation unz u- frieden und von ihr überfordert gewesen sei. Dies könne jedoch nicht der Grund die Angeklagte Ma. habe sich wie die Strafkammer ihr glaubt das Ve r- halten des Angeklagten E. nicht erklären können. Schließlich habe auch der psychiatrische Sachverständige keine Erklärung finden können. Dieser sei zu dem Ergebnis gelangt, dass der Angeklagte E. aufgrund seiner Persö n- lichkeitsbesonderheiten, insbesondere fehlender Empathiefähigkeit, andere Menschen in ihren Bedürfnissen nicht wahrnehmen könne. Krankheitswert habe diese Charakterbesonderheit aber nicht. Die zwanghafte Persönlichkeitsstruktur des An geklagten, die Introvertiertheit seines Auftretens, seine unterentwickelten Konfliktbewältigungsfähigkeiten und die prekäre Gesamtsituation verbunden mit Ereignisse sein, die jederzeit eintreten könnten. Jeder könne in einer solchen 7 8 - 8 - Die Schwurgerichtskammer hat die Tat des Angeklagten als Totschlag gewertet. Ei n grausames Handeln hat sie nicht feststellen können. Ebenso hat sie das Vorliegen sonstiger niedriger Beweggründe verneint, da der Angeklagte L. m- menem Machtanspruch, Beschwichtigungsversuchen der Angeklagten Ma. m- mer mehr in das Tatgeschehen hineingesteigert. Der Antrieb des Angeklagten Beteiligten, de r Aggressionstrieb des Angeklagten E. , die Beschwichtigu n- gen der Angeklagten Ma. und die ausbleibenden Reaktionen des Kindes steigerten den Machtanspruch und zugleich die Verzweiflung des Angeklagten 71). Das Tatgeschehen se i Folge und Ausfluss seiner Pe r- sönlichkeitsmängel, die in die Bewertung seiner Beweggründe nicht einfließen dürften. 3. Der Schuldspruch wegen Totschlags kann keinen Bestand haben. Zu dem von der Schwurgerichtskammer abgelehnten Mordmerkmal der so nstigen niedrigen Beweggründe hat der Generalbundesanwalt ausgeführt: i- ge Beweggründe zugrunde liegen, von unzutreffenden rechtlichen Jede einzelne [der] festgest ellten Handlungsmotivationen in den einzelnen Handlungsabschnitten ist unzweifelhaft im Sinne des § 211 StGB niedrig: 9 10 11 - 9 - (1.) Das bewusste Abreagieren von frustrationsbedingten A g- gressionen an einem Opfer, das mit der Entstehung der U n- zufriedenheit und Ange spanntheit des Täters verantwortlich weder personell noch tatsituativ etwas zu tun hat, lässt auf das Vorliegen niedriger Beweggründe schließen (BGH, Urteil vom 12. November 1980 3 StR 385/80 , NStZ 1981, 100 f.; BGH, Urteil vom 23. Au gust 1990 4 StR 30 6/90 , BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 19): Derjenige, der einen anderen Menschen zum Objekt seiner Wut, Gereiz t- heit, Enttäuschung oder Verbitterung macht, obschon dieser an der Entstehung solcher Stimmungen nicht den geringsten Anteil hat, brin gt mit der Tat eine Gesinnung zum Ausdruck, die Lust an körperlicher Misshandlung zum Inhalt hat (MünchKomm - Schneider, StGB, 2. Aufl., § 211 R n. 86 m wN ). Insbesondere der Aspekt der willkürlichen Opferauswahl (vgl. insoweit auch UA S. 69) rechtfertigt die Einstufung solcher Tötungsakte als Mord; denn eine derartige Degradierung des Opfers zum bloßen Objekt belegt die totale Missachtung des Anspruchs eines jeden Menschen auf Anerkennung seines personalen Eigenwerts (Senat, Urteil vom 17. August 2004 5 StR 94/04, NStZ - RR 2004, 332, 333; BGH, Urteil vom 5. November 2002 1 StR 247/02 , in NStZ - RR 2003, 78 f.; BGH, Urteil vom 19. O ktober 2001 2 StR 259/01, BGHSt 47, 128 ff.; Schneider, a aO ). Der den Eigenwert des Opfers negierende Vernichtungswille tritt hi er neben der Art und Weise der Tatausführung zusätzlich auch in der Wor t- wahl des Angeklagten zu Tage, der das Kind während seiner Handlungen als Drecksgöre und Balg bezeichnete, mit dem man kein Mitleid haben müsse. Die Inkonnexität der Tötung von L. in Relation zur Motivat i- onslage des Angeklagten liegt hier auf der Hand. Zwar kann ein Vorverhalten des Opfers gegen die Verwirklichung des Mordmerkmals sprechen, insbesondere dann, wenn es durch sein tatauslösendes Verhalten im Vorfeld der Tötung zur E s- kalation beigetragen hat. Diese Fallgestaltung lag hier jedoch unzweifelhaft nicht vor: Das Kind hatte ruhig im Bett geschl a- fen. Der Nachmittag war friedlich verlaufen. Weinen oder u- bei einem Kleinkind l- le Existenz des Kindes, die zur Lebensunzufriedenheit des Angeklagten beigetragen haben mag, stellt kein schuldhaftes - 10 - Vorverhalten dar, das dem Kind zugerechnet werden müs s- te. (2.) Auch die Wut und der Bestrafu ngswille des Angeklagten, 71 unten) über die wiede r- ho l ten Einmischungen seiner Lebensgefährtin beruhten (als generell - abstrakt normalpsychologische Antriebe) ihrerseits auf einer niedrigen Gesinnung. Denn wenn die aus nor malpsychologischem Antrieb bega n- gene Tötung wie hier eines rechtlich beachtlichen Grundes entbehrt (zu diesem Maßstab siehe BGH, Beschluss vom 23. Februar 1990 2 StR 29/90 , BGHR , § 211 Abs. 2 niedr i- ge Beweggr ünde 17; BGH, Beschluss vom 13. Deze m- ber 1994 4 StR 680/94 , BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 30), so ist die Annahme eines niedrigen Ta t- a n triebs gerechtfertigt. Nur wenn sich die Tötung in Ansehung der einzelfallspezif i- schen Gegebenheiten nach normativen Deutungsmustern als begreiflich erweist, kann das ihr zugrunde liegende T ö- tungsmotiv nicht als niedrig klassifiziert werden (BGH, Urteil vom 14. Oktober 1992 3 StR 320/92 , NStZ 1993, 182 [183]; BGH, Beschluss vom 22. Juli 2010 4 StR 180/10 , NStZ 2011, 35). Entscheidungserheblich si nd demnach die Gründe, die den Täter in Wut oder Verzweiflung versetzt und ihn zur Tötung gebracht haben (vgl. Schneider, aaO, Rn . 99 mwN ). Die festgestellten näheren Umstände der Tat sowie deren Entstehungsgeschichte als auch die Persönlichkeit des T ä- te rs und dessen Beziehung zum Opfer (vgl. hierzu BGH, B e- schluss vom 25. Oktober 2010 1 StR 57/10 , NStZ - RR 2011, 7, 8; Schneider, aaO, Rn . 99; Fisch er, StGB, 62. Aufl., § 211 Rn. 19) lassen hier keinen Zweifel daran, dass die Tatbegehung auch unter diesem Aspekt als niedrig zu qualifizieren ist (vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 24. Mai 2012 4 StR 62/12 , NStZ 2012, 694, 695): Das Kind hatte ruhig geschlafen. Die Unzufriedenheit des Angeklagten hatte es nicht zu verantworten, sondern nur er selbst. Die Vers uche seiner Lebensgefährtin, ihn davon abzuhalten, L. - 11 - zu schütteln und später so zu misshandeln, dass sie starb, hat der Angeklagte durch sein Vorverhalten selbst herbeig e- führt. Gleiches gilt für die ihn störende mangelnde Standfe s- tigkeit des Kindes L. n- e- te Bedrängnisse des Täters können und dürfen auf die soz i- alethische Beurteilung seiner normalpsychologisch en T ö- tungsbeweggründe keinen entlastenden Einfluss gewinnen (Schneider, aaO, Rn. 100). Auch die im Urteil beschriebene Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten ist weder für sich genommen noch in Verknü p- fung mit der Tatsituation geeignet, die Tötung des K leinki n- des, das sich nichts hat zuschulden kommen lassen, einfach nur existiert, als menschlich verständlich erscheinen zu la s- sen und bietet keinen beachtlichen Grund, der der Wertung der Handlungsantriebe des Angeklagten als auf sittlich tief s- ter Stufe st ehend entgegenwirken könnte (vgl. auch BGH, Urteil vom 14. Oktober 1992 3 StR 320/92 , NStZ 1993, 182, 183). (3.) Soweit das Schwurgericht im Rahmen der rechtlichen Wü r- digung ausführt, der Ablauf der Tat sei auch Ausdruck einer vollkommenen Überforderung 72) gewesen, vermag diese Wertung die Qualifizierung der Tat als niedrig nicht in Frage zu stellen. Die allgemeine Lebensunzufriedenheit des Angeklagten und seine daraus resultierende Wut und Verä r- gerung sind mit den in der Rechtsprechung des Bund esg e- u. a. BGH, Urteil vom 14. Dezember 2006 4 StR 419/06 , NStZ - RR 2007, 111) nicht vergleichbar, die die Verzweiflung oder Wut eines Angeklagten als menschlich begreifbar e r- scheinen lassen könnten . Die vorliegende Tat war ein reiner Willkürakt ohne jede durch das Opfer (oder anderen Personen) hervorgerufene nervl i- che Überforderung, sei es durch Streit, intensive Beleidigu n- g- andauerndes Weinen ode r Schreien eines Kindes. Nichts davon lag hier vor. - 12 - All dies hat das Schwurgericht verkannt. Auf die Frage eines 71) kam es angesichts der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zu den Beweggründen und wir kmächtigen Antrieben zur Tat aus den dargestellten Gründen nicht an: Jede einzelne Han d- Dem tritt der Senat angesichts des außergewöhnlich brutalen, eklatant menschenverachtenden Tatbildes bei (vgl. auch BGH , Urteil vom 22. Okt o- ber 2014 5 StR 380/14, BGHSt 60, 52 mwN). Er bemerkt ergänzend, dass auch das Merkmal der Grausamkeit erneut zu prüfen sein wird; jedenfalls einen Teil des Geschehens auch nach Fassung des Tötungsvorsatzes hat das Kind mit Bewusstsei n erlebt (vgl. UA S. 22, 23). Sollte das neue Tatgericht zu einer Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes gelangen, so wird es sich auch mit der Frage der besonderen Schwere der Schuld (§ 57a Abs. 1 Nr. 2 StGB) auseinanderzusetzen haben. Im Rahmen der an zustellenden Gesamtwürdigung wird es zu erwägen haben, dass die Tat jedenfalls eine Nähe zu den Mor d- merkmalen der Grausamkeit und der Mordlust aufweist. 4. Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten (§ 301 StPO) lässt das angefochtene Urteil nicht erken nen. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Festste l- lungen können bestehen bleiben. Sie können durch ihnen nicht widerspreche n- de neue Feststellungen ergänzt werden. Sander Schneider König Bellay Feilcke 12 13
Full & Egal Universal Law Academy