BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 22 2 /15 vom 14. Juli 2015 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 5 . Strafsena t des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juli 2015 beschlossen: Der Antrag des Nebenklägers auf Wiedereinsetzung in den Stand vor Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen die im Urteil des Landge richts Fran k- furt (Oder) vom 1. Oktober 2014 unterbliebene Auslagenen t- scheidung nach § 472 Abs. 1 StPO wird auf seine Kosten ve r- worfen. Seine sofortige Beschwerde geg en die im vorgenannten Urteil unterbliebene Auslagenentscheidung wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Gründe: Der Senat nimmt auf die in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 2. Juni 2015 unter Punkt B. dargelegten Gründe Bezug . Sander Schneider Dölp König Feilcke 1
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