ECLI:DE:BGH:2016:230616B5STR222.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 222/16 vom 23. Juni 2016 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen schweren Bandendiebstahls u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juni 2016 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten geg en das Urteil des Landg e- richts Berlin vom 18. Februar 2016 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Die Angeklagten R . A . und D . Al . haben jeweils die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Es wird davon abge sehen, dem Angeklagten R . die Kosten seines Rechtsmittels aufzuerlegen. Ergänzend bemerkt der Senat: Über die bereits in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Fälle hinaus lagen auch in den den Angeklagten R. betreffenden Fäl len 2 und 4 schwere Bandendiebstähle vor. Sander Schneider Dölp König Feilcke
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