5 StR 223/02 BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILvom 15. Januar 2003in der Strafsachegegenwegen Totschlags - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom15. Januar 2003, an der teilgenommen haben:Vorsitzende Richterin Harms,Richter Häger,Richter Basdorf,Richterin Dr. Gerhardt,Richter Dr. Raumals beisitzende Richter,Bundesanwaltals Vertreter der Bundesanwaltschaft,Rechtsanwalt Nals Verteidiger,Rechtsanwältin Mals Vertreterin des Nebenklägers,Justizangestellteals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 -für Recht erkannt:Die Revisionen der Staatsanwaltschaft, des Nebenklägersund des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsCottbus vom 18. Juli 2001 werden verworfen.Die Staatskasse trägt die Kosten der Revision der Staatsan-waltschaft und die dem Angeklagten hierdurch entstandenennotwendigen Auslagen. Die Kosten der Revisionen des Ne-benklägers und des Angeklagten fallen dem jeweiligen Be-schwerdeführer zur Last. Von Rechts wegen G r ü n d e Das Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen Totschlags zehnJahre Freiheitsstrafe verhängt, hat ihn unter Einbeziehung einer früherenVerurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt und hatseine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Gegen das Ur-teil haben sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft und derNebenkläger Revision eingelegt. Während sich der Angeklagte gegen seineVerurteilung wegen eines Tötungsdelikts wendet und darüber hinaus dieStrafzumessung angreift, beanstanden Staatsanwaltschaft und Nebenkläger,daß der Angeklagte nicht wegen Mordes verurteilt worden ist. Außerdem rü-gen sie, das Landgericht habe sich mit der Frage der Schuldfähigkeit desAngeklagten nicht zutreffend auseinandergesetzt und das Gutachten despsychiatrischen Sachverständigen ungeprüft übernommen. SämtlicheRechtsmittel bleiben ohne Erfolg. - 4 -I.Das Landgericht hat im wesentlichen folgende Feststellungen getrof-fen:Am Vorabend der Tat begab sich der bereits angetrunkene Ange-klagte in eine Gaststätte, wo er zunächst eine tätliche Auseinandersetzungmit einem entfernten Bekannten provozierte. Kurze Zeit später wurde er be-schuldigt, gegen das vor der Gaststätte abgestellte Fahrzeug des ZeugenS getreten und möglicherweise auch versucht zu haben, dieses zuentwenden. Da jedoch zunächst keine Beschädigungen an dem PKW festzu-stellen waren, ließ der Zeuge die Sache auf sich beruhen und kehrte eben-so wie der Angeklagte in die Gaststätte zurück. Dort wurde er von demempörten Angeklagten beschimpft und kurzfristig auch mit einem Butterfly-messer bedroht. Im Verlauf des Abends nahm der Angeklagte weiter Alkoholzu sich und konsumierte auch Rauschgift.Gegen 1.00 Uhr des folgenden Tages machte sich das spätere Tat-opfer, die 62jährige T , auf den Heimweg. Auf Bitten desGastwirts nahm sie neben dem Zeugen V auch den ihr bis dahinunbekannten Angeklagten in ihrem Wagen mit, da beide in einem Ort auf derWegstrecke der Frau T wohnten. Dort angekommen, stieg zunächstder Zeuge aus, wobei ihm der Angeklagte behilflich war, sein Fahrrad ausdem Kofferraum zu heben. Als Frau T bei der Weiterfahrt auf einemunbefestigten Weg langsam fahren mußte, stach der Angeklagte plötzlich mitdem Butterflymesser auf sie ein und brachte ihr insgesamt 31 Stich- undSchnittverletzungen bei. Nachdem T aufgrund der erlittenenschweren Verletzungen immer schwächer geworden war, drängte der Ange-klagte sie aus dem Auto; die Frau verblutete am Wegesrand. - 5 -Mit dem PKW seines Opfers fuhr der Angeklagte anschließend zurWohnung eines befreundeten Paares, wo er sich im folgenden verborgenhielt. Nach drei Tagen wurde er dort festgenommen; unter der Kranzleistedes Küchenschranks wurde die EC-Karte der Getöteten gefunden.Zur Schuldfähigkeit hat die sachverständig beratene Strafkammerfestgestellt, daß die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten aufgrund vorheri-gen Alkohol- und Drogenmißbrauchs im Sinne von § 21 StGB erheblich ein-geschränkt war.II.Die Revision des Angeklagten ist unbegründet. Daß der Tatrichter an-gesichts der massiven Vorgehensweise des Angeklagten (bedingten) Tö-tungsvorsatz angenommen hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Auch dieStrafzumessung enthält keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.III.Ebenfalls ohne Erfolg bleiben die Revisionen der Staatsanwaltschaftund des Nebenklägers. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht dasVorliegen von Habgier und niedrigen Beweggründen abgelehnt hat, haltenrechtlicher Prüfung stand. Auch daß die Strafkammer die Mordmerkmale derheimtückischen und grausamen Begehungsweise nicht erkennbar geprüfthat, begegnet im Ergebnis keinen Bedenken.1. Ein Täter handelt aus Habgier, wenn sich die Tat als Folge einesnoch über bloße Gewinnsucht hinaus gesteigerten abstoßenden Gewinn-strebens darstellt (BGHSt 29, 317, 318; Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl.§ 211 Rdn. 8 m. w. N). - 6 -Dies hat das Landgericht im vorliegenden Fall rechtsfehlerfrei verneint.Dabei hat es sich ausdrücklich mit der Frage auseinandergesetzt, ob der An-geklagte, der sich an die Tat und deren Vorgeschichte nicht erinnern will, mitder Absicht gehandelt hat, sich den PKW seines Opfers und/oder die EC-Karte zuzueignen. Die Strafkammer vermochte jedoch nicht auszuschließen,daß der Angeklagte erst nach dem Zustechen den Gedanken faßte, unterBenutzung des Fahrzeugs zu flüchten. Bei dieser Erwägung hat sie nichtübersehen, daß der Angeklagte kurz vor der Tat verdächtigt worden war, sichmöglicherweise in Diebstahlsabsicht dem Fahrzeug des Zeugen S genähert zu haben, hat diesen nicht bewiesenen Umstand dann aber zuRecht außer Betracht gelassen. Es liegt ebenfalls im Rahmen tatrichterlicherBeurteilung, wenn das Landgericht es im Hinblick auf die EC-Karte der Ge-töteten für möglich hält, daß er diese erst nach der Tat entdeckt und dann ansich genommen hat. Allerdings hat die Strafkammer in dem hier gegebenenZusammenhang die erheblichen Vorstrafen des Angeklagten wegen Dieb-stahls, Raubes und gefährlicher Körperverletzung nicht ausdrücklich in dieBeweiswürdigung mit einbezogen. Angesichts der ausführlichen Darstellungdieser früheren Straftaten im Urteil ist jedoch auszuschließen, das Landge-richt könne deren mögliche indizielle Bedeutung nicht bedacht haben.2. Auch daß die Strafkammer das Vorliegen niedriger Beweggründeabgelehnt hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden.Beweggründe sind niedrig, wenn sie als Motive einer Tötung nach all-gemeiner sittlicher Anschauung verachtenswert sind und auf tiefster Stufestehen (vgl. BGHSt 42, 226, 228; Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 211Rdn. 9 m. w. N.). In subjektiver Hinsicht muß hinzukommen, daß sich derTäter bei der Tat der Umstände bewußt ist, die seine Beweggründe als nied-rig erscheinen lassen, und, soweit gefühlsmäßige oder triebhafte Regungenin Betracht kommen, diese gedanklich beherrschen und willensmäßig steu-ern kann (BGHSt 28, 210, 212; BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweg-gründe 11 und 15). Ob dies der Fall ist, bedarf insbesondere bei plötzlichen - 7 -Situationstaten genauerer Prüfung (vgl. BGH StV 2000, 20, 21, BGHNStZ 2001, 87; Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 211 Rdn. 12 m. w. N.).Aus welchen Motiven der Angeklagte T getötet hat,konnte letztlich nicht zuverlässig geklärt werden. Von Habgier hat sich dasLandgericht rechtsfehlerfrei nicht zu überzeugen vermocht. Für das Vorliegenanderer Motive fehlt es an einer tragfähigen Tatsachengrundlage. Gestütztauf die Aussage des Zeugen V , wonach auf der Heimfahrt eineruhige Atmosphäre herrschte und der Angeklagte sich unauffällig verhielt,sieht die Strafkammer auch keinen Anhaltspunkt dafür, daß T den Angeklagten kurz vor der Tat verärgert oder in anderer Weise in Wutversetzt haben könnte. Angesichts des gesamten Tatbildes einschließlich derVorgeschichte, der psychischen Verfassung und der Persönlichkeitsstrukturdes Angeklagten ist die Annahme des Landgerichts, der zur Tatzeit erheblichunter Alkohol- und Drogeneinfluß stehende Angeklagte habe die Tat nichtausschließbar in einem affektiven Durchbruch ohne Vorplanung aus demAugenblick heraus begangen, nicht fernliegend.Einer Prüfung, ob sich darüber hinaus die Annahme niedriger Beweg-gründe auch deshalb verbot, weil fraglich erscheint, daß sich der zur Tatzeitin seiner Steuerungsfähigkeit eingeschränkte Angeklagte bei seinem nichtausschließbar spontan geführten Angriff der etwaigen Niedrigkeit seiner Be-weggründe bewußt war, bedurfte es daher nicht.3. Des weiteren begegnet es keinen durchgreifenden Bedenken, daßdie Strafkammer nicht erkennbar geprüft hat, ob der Angeklagte T heimtückisch oder grausam getötet hat.Zwar liegt es nicht fern, daß T arg- und wehrlos war,als der Angeklagte sie mit Tötungsvorsatz angriff. Dem Gesamtzusammen-hang der Urteilsgründe und insbesondere dem ausführlich dargestellten Gut-achten des psychiatrischen Sachverständigen entnimmt der Senat jedoch, - 8 -daß der Tatrichter jedenfalls die subjektiven Voraussetzungen der Heimtük-ke, nämlich das Bewußtsein, die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers auszu-nutzen, sicher ausgeschlossen hat; entsprechende Ausführungen waren da-nach nicht unerläßlich. Auch die Staatsanwaltschaft hat ihre Anklage nichtauf das Mordmerkmal der Heimtücke gestützt.Die Feststellungen belegen bereits nicht die objektiven Voraussetzun-gen einer grausamen Begehungsweise im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB.Jedenfalls durfte das Landgericht auch hier annehmen, daß dem Angeklag-ten das Bewußtsein fehlte, dem Opfer beim Tötungsvorgang besondereQualen zuzufügen. Die Nichterörterung dieser Gesichtspunkte stellt deshalbkeinen Rechtsfehler dar, zumal da die Staatsanwaltschaft auch diesesMordmerkmal in der Anklage nicht benannt hat.4. Im Ergebnis ohne Erfolg bleibt schließlich auch die weitere sachlich-rechtliche Beanstandung zur erheblichen Einschränkung der Schuldfähigkeit.Die hierzu getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Gutachten despsychiatrischen Sachverständigen W , dem das Landgericht gefolgtist. Die hiergegen geltend gemachten Bedenken, das Landgericht habe esbei der Beurteilung der Schuldfähigkeit an der gebotenen eigenverantwortli-chen Prüfung des Gutachtens (vgl. BGHSt 7, 238; 12, 311; Engelhardt in KK4. Aufl. § 261 Rdn. 32; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 261Rdn. 92) fehlen lassen, sind unbegründet. Das Landgericht hat nach einge-hender Darstellung des Gutachtens zusammenfassend ausgeführt, daß an-gesichts der Erläuterungen des Sachverständigen keine Zweifel daran be-stehen, daß der Angeklagte zum Tatzeitpunkt bei erhaltener Einsichtsfähig-keit erheblich in der Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt und damit vermindertschuldfähig gewesen sei (UA S. 44). Daß die Strafkammer sich genügendmit dem Sachverständigen auseinandergesetzt hat, lassen auch die Ur-teilsausführungen zur Persönlichkeit des Angeklagten erkennen, die dasGutachten eng mit der Frage der Schuld verknüpft. In diesem Zusammen- - 9 -hang teilt das Urteil im einzelnen mit, aus welchen Gründen es sich demGutachten des Sachverständigen anschließt und sich dessen Ausführungenzu eigen macht (UA S. 34).Davon abgesehen darf sich der Tatrichter auch mangels genügendereigener Kenntnisse auf dem für die Urteilsfindung maßgeblichen Wissensge-biet darauf beschränken, sich der Beurteilung des Sachverständigen hin-sichtlich der einschlägigen Fachfragen anzuschließen, wenn er die wesentli-chen Anknüpfungstatsachen und Darlegungen des Sachverständigen im Ur-teil so wiedergibt, wie dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beur-teilung seiner Schlüssigkeit und sonstiger Rechtsfehlerfreiheit erforderlich ist(vgl. BGHSt 7, 238; Engelhardt in KK 4. Aufl. § 261 Rdn. 32 m. w. N.). Diesist im vorliegenden Fall mehr als ausreichend geschehen. Insbesondere hatder Sachverständige auch zu den von den Beschwerdeführern angeführtenGesichtspunkten Stellung genommen, die nach Auffassung der Revision eineerheblich eingeschränkte Schuldfähigkeit des Angeklagten in Frage stellen.Dies gilt namentlich im Hinblick auf das Nachtatverhalten des Angeklagten,das keine Störungen seines Leistungsverhaltens oder sonstige auf eine er-heblich eingeschränkte Steuerungsfähigkeit hinweisenden Auffälligkeitenerkennen ließ. Der Sachverständige hat dieses Phänomen nachvollziehbardamit erklärt, daß hier das zusätzlich zu dem Alkohol genossene Rauschgiftbei dem ohnehin zu Aggressionen neigenden Angeklagten einen affektiven - 10 -Durchbruch begünstigt haben könnte, wobei der Sachverständige dies aus-drücklich nur auf den Tatzeitpunkt bezieht (UA S. 41, 42). Mit einem unauf-fälligen Nachtatverhalten des alkoholgewohnten Angeklagten ist diese Be-wertung vereinbar (vgl. BGHR StGB § 21 Alkoholauswirkungen 6; Blutalko-holkonzentration 4).Harms Häger BasdorfGerhardt Raum
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