BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 223/15 vom 30. Juni 2015 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bun desgerichtshofs hat am 30. Juni 2015 beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten B . gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 27. Januar 2015 wird mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO), dass diese r Angeklagte wegen Beihilfe zur gewerbsm ä- ßigen Abgabe von Betäubungsmittel n an Minderjährige in Ta t- einheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen verurteilt ist. 2. Die Revisionen der Angeklagten P . , D . und E . g e- gen das genannte Urteil werden nach § 349 Abs. 2 StPO als u n- begründet verworfen. 3. Die Angeklagten P . , D . und B . haben jeweils die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. Bei dem Angeklagten E . wird von der Auferlegung von Kosten und Auslagen abg e- sehen. Gründe: Die Verurteilung des Angeklagten B . wegen Beihilfe zu Ba n- dentaten hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil das besondere persönl i- che Merkmal der Bandeneigenschaft bei ihm nicht vorliegt (§ 28 Abs. 2 StGB). Sein Handeln erfüllt jedoch die aus der Beschlussformel ersichtlichen Tatb e- stände. Der Senat kann angesichts der vom Landgericht durchgeführten Stra f- 1 - 3 - rahmenwahl und der Strafzumessungserwäg ungen ausschließen, dass es bei zutreffender rechtlicher Würdigung auf noch mildere Strafen erkannt hätte. Sander Dölp König Bellay Feilcke
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