ECLI:DE:BGH:2018:061118B5STR223.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 223/18 vom 6. November 2018 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen banden - und gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 6. November 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Berlin vom 20. Oktober 2017 werden als unbegründet ve r- worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revision s- rechtfertigungen keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angekla g- ten ergeben hat. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Nach den Feststellungen des Landgerichts erhielt der An geklagte A . damit den gesamten Tatertrag in Höhe von 16.100 Euro im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB erlangt. Dem steht nicht entgegen, dass er aus diesen Barmitteln anschli eßend die jeweiligen Mittäter für ihre Tatbeiträge entlohnte. Vielmehr belegt dies, dass er die Verfügungsmacht über den gesamten Tatertrag inn e- hatte (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 2018 5 StR 623/17, 5 StR 624/17 Rn. 8 mwN). Es beschwert den Angeklagten A . jedoch nicht, dass das Lan d- gericht die Wertersatzeinziehung nach § 73c StGB auf einen rein rechnerisch ermittelten Anteil an der Tatbeute von 8.099,99 Euro beschränkt hat. Ebenso wenig wirkt es sich zu seinem Nachteil aus, dass das Landg ericht die Anor d- - 3 - nung einer gesamtschuldnerischen Haftung (vgl. dazu BGH aaO, Rn . 13 ff.) unterlassen hat. Denn angesichts der festgestellten Aufteilung des Schle u- sungslohnes kann der Angeklagte in Höhe der angeordneten Wertersatzeinzi e- hung von den weiteren Tatbeteiligten keinen Gesa mtschuldnerausgleich nach § 426 BGB beanspruchen. Mutzbauer Sander Schneider Mosbacher Köhler
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