5 StR 224/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 18. Juli 2007 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juli 2007 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 4. Januar 2007 nach 247 349 Abs. 4 StPO aufgehoben. a) In den F344llen II. 81, 89 bis 91, 95, 98, 100, 102, 104, 110, 116, 119, 123, 131 und 134 der Urteils-gr374nde wird der Angeklagte freigesprochen; inso-weit tr344gt die Staatskasse die Kosten des Verfah-rens und die notwendigen Auslagen des Ange-klagten. b) In den 374brigen F344llen bleiben die Feststellungen aufrechterhalten; insoweit wird die weitergehende Revision nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache, soweit der Angeklagte nicht freigesprochen wird, zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die weiteren Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-mer des Landgerichts zur374ckverwiesen. G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Bet344ubungsmitteln in 75 F344llen und wegen Betruges in 59 F344llen zu 1 - 3 - einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten f374hrt zur Aufhebung des Urteils und zu einem Teilfreispruch. Jenseits des Teilfreispruchs bleiben die Feststellungen in vol-lem Umfang aufrechterhalten. Insoweit ist die weitergehende Revision aus den Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Verurteilung in den aus Ziffer 1 a des Tenors ersichtlichen F344l-len h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. Insoweit ist der Angeklagte vom Vorwurf des Betruges aus rechtlichen Gr374nden freizusprechen. Denn die Er-werber der zuvor durch Betrugstaten erlangten Verm366gensgegenst344nde er-langten das Eigentum an den Waren vom Berechtigten (247 929 Satz 1 BGB) und erlitten damit keinen Verm366gensschaden. Die Gegenst344nde waren den Vorverk344ufern nicht abhanden gekommen (247 935 BGB). Vielmehr stellen sich die Weiterver344u337erungen f374r den Angeklagten als Hehlereihandlungen dar, f374r die er wegen seiner Beteiligung an den vorangegangenen Betrugstaten nicht bestraft werden kann (siehe auch 247 259, 247 261 Abs. 9 Satz 2 StGB). 2 2. Im 334brigen bilden die getroffenen Feststellungen keine ausreichen-de Grundlage f374r das vom Landgericht angenommene Konkurrenzverh344ltnis der Taten. 3 a) Nach den Urteilsfeststellungen liegt es in den F344llen II. 1 bis 75 der Urteilsgr374nde angesichts der festgestellten 334bergabemodalit344ten 344u337erst nahe, dass der Angeklagte seinen Abnehmer G. mindestens in den drei zeitlich eng zusammenh344ngenden Komplexen jeweils aus einer einheitlichen, hierf374r beschafften Gesamtmenge an Bet344ubungsmitteln belieferte. Waren aber die an G. verkauften und gelieferten Bet344ubungsmittel nur Teilmen-gen einer Gesamtmenge, w344re insoweit wegen Vorliegens einer Bewer-tungseinheit nicht, wie vom Landgericht angenommen, von Tatmehrheit, sondern von Tateinheit auszugehen (vgl. nur BGHR BtMG 247 29 Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 4). 4 - 4 - b) Angesichts der l374ckenhaften Feststellungen ist zudem nicht auszu-schlie337en, dass die Betrugstaten, mit denen sich der Angeklagte zusammen mit dem Abnehmer G. Waren verschaffte, zumindest teilweise mit den Be-t344ubungsmitteldelikten in Tateinheit stehen. Nach den Feststellungen liegt es nahe, dass G. mit den aus den Betrugstaten erlangten Waren seine 204Schuld223 gegen374ber dem Angeklagten aus jeweils vorangegangenen Bet344u-bungsmittelgesch344ften beglichen hat. Damit w344ren die betr374gerische Be-schaffung und Weitergabe der Waren an den Angeklagten zugleich noch Teil des Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln. 5 3. Die somit bestehenden L374cken in den Feststellungen bedingen die Aufhebung des gesamten Schuldspruchs. Allerdings sind die bisher getroffe-nen Feststellungen hiervon nicht betroffen. Der neue Tatrichter wird hierzu nicht im Widerspruch stehende weitere Feststellungen zu treffen haben, die eine Kl344rung des Konkurrenzverh344ltnisses der Taten erm366glichen. Es liegt freilich nicht fern, dass die Zusammenfassung von Taten zu Bewertungsein-heiten sowie ge344nderte Konkurrenzverh344ltnisse zu keiner erheblichen Ver-344nderung des festgestellten Schuldumfangs f374hren (vgl. auch 247 29a BtMG). 6 Basdorf H344ger Gerhardt Brause J344ger
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