5 StR 224/08 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 18. September 2008 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Sep-tember 2008, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter Basdorf, Richter Dr. Brause, Richter Schaal, Richterin Dr. Schneider, Richter D366lp als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt U. als Verteidiger, Rechtsanwalt W. als Vertreter der Nebenkl344gerinnen, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, - 3 - f374r Recht erkannt: Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Neben-kl344gerinnen wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 10. Dezember 2007 mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte freigesprochen und so-weit er wegen unerlaubter Ver344u337erung von Bet344ubungsmit-teln verurteilt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsmit-tel, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 226 Von Rechts wegen 226 G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Erwerbs und wegen unerlaubter Ver344u337erung von Bet344ubungsmitteln zu der Gesamt-geldstrafe von 90 Tagess344tzen (Einzelstrafen von jeweils 60 Tagess344tzen) zu je 18 Euro verurteilt. Die Schwurgerichtskammer hat den Angeklagten von dem weitergehenden, vom Brandenburgischen Oberlandesgericht in dessen Beschluss vom 17. Juli 2007 so zugelassenen Anklagevorwurf des versuch-ten Mordes durch Unterlassen freigesprochen. Gegen den Freispruch richten sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft, vertreten vom Generalbundes-anwalt, und der Mutter und Schwester des Verstorbenen J. P. ; letz-tere haben sich dem Verfahren als Nebenkl344gerinnen angeschlossen. Die jeweils mit der Sachr374ge begr374ndeten Rechtsmittel haben Erfolg. 1 - 4 - 1. Dem Angeklagten liegt zur Last, am 25. September 2005 den le-bensbedrohlichen Zustand des auf der Couch in der Wohnung des Angeklag-ten liegenden J. P. erkannt zu haben und, ohne die notwendige 344rzt-liche Versorgung zu organisieren, ihn in T366tungsabsicht in der Badewanne zur374ckgelassen zu haben, um ein Vergehen der unerlaubten Ver344u337erung von Bet344ubungsmitteln zu verdecken. 2 2. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: 3 a) Der 19 Jahre alte Student J. P. belieferte den 39-j344hrigen Angeklagten gelegentlich mit Marihuana. Der Angeklagte ist homosexuell orientiert; bei mit den Zeugen S. und O. ausgef374hrten sexuellen Handlungen war er stets der aktive Partner. Er hatte S. gefesselt und beiden M344nnern mehrmals mit der Armbeuge die Luft weggedr374ckt; O. hatte er zudem einmal eine Plastikt374te 374ber den Kopf gest374lpt. Gegen374ber diesem Zeugen hatte der Angeklagte ge344u337ert, dass J. P. 204s374337223 aussehe; er w374rde es gerne versuchen, P. 204ins Bett zu kriegen223 (UA S. 36). O. hat weiter ausgesagt, der Angeklagte mache sich Leute mit Li-quid Ecstasy (Gamma Hydroxy Butters344ure, GHB) gef374gig. Er selbst habe GHB vom Angeklagten erhalten und freiwillig eingenommen. 4 b) Der Angeklagte kaufte im Juni oder Juli 2005 in Berlin 100 ml fl374s-siges GHB in einer vollen Rachensprayflasche mit einem Pumpverschluss f374r 50 Euro. Dieses wollte O. benutzen. Zu einem sp344teren Zeitpunkt entschloss sich der Angeklagte, das GHB dem J. P. zu verkaufen. Nach Beendigung seiner Arbeit als Barkeeper am 25. September 2005 rief der Angeklagte um 5.33 Uhr J. P. an und teilte ihm mit, dass er GHB erworben habe, wonach ihn P. bereits Monate vorher gefragt hatte. Bei-de einigten sich darauf, dass P. ihm daf374r zehn Gramm Marihuana 374ber-lasse. Der Angeklagte rief bis 6.40 Uhr noch weitere f374nfmal bei P. an, der schlie337lich gegen 8.00 Uhr mit dem Fahrrad beim Angeklagten eintraf. 5 - 5 - Marihuana und GHB wurden in der Wohnk374che auf dem Couchtisch depo-niert. Der Angeklagte und P. gaben sich dem Genuss von Drogen hin (Marihuana und 204Pillen223; P. zus344tzlich Kokain und Bier). P. versen- dete zwischen 8.20 Uhr und 11.24 Uhr elektronische Kurzmitteilungen und unternahm Anrufversuche. Er war f374r 18.00 Uhr mit seiner Gro337mutter verab-redet. Um 10.15 Uhr sicherte er D. zu, bei ihr, wie vorgesehen, um 16.00 Uhr zum gemeinsamen Kochen zu erscheinen. Das Mobiltelefon des P. war um 14.00 Uhr ausgeschaltet. J. P. verstarb zu ei-nem nicht genauer festzustellenden Zeitpunkt. c) Der Angeklagte rief um 17.30 Uhr bei seinem Arbeitgeber an und teilte mit, dass er seinen Dienst versp344tet antreten werde. Er kehrte um 0.30 Uhr in die Wohnung zur374ck und kleidete den in der Badewanne nackt zur374ck gelassenen Leichnam des J. P. wieder an. Beim Aufr344umen bemerkte der Angeklagte, dass die mit GHB gef374llte Flasche nur noch halb-voll war. Er warf die Flasche weg. Der Angeklagte verpackte den Leichnam in M374lls344cke und Abdeckfolie und sammelte alle pers366nlichen Gegenst344nde des Verstorbenen zusammen. Er verbrachte den Leichnam mittels einer an-gemieteten Sackkarre und eines Transporters in ein Waldgebiet bei Zerpen-schleuse, nachdem er zur Tarnung einen Transport einer Musikbox und ei-nes Tisches vorgenommen hatte. Die pers366nlichen Gegenst344nde des Toten entsorgte er in verschiedenen Papierk366rben Berlins, das Fahrrad schloss er an einen Lichtmast an. Pilzsammler fanden den Leichnam des J. P. am 2. Oktober 2005. 6 d) Das Landgericht hat 226 374bereinstimmend mit dem Er366ffnungsbe-schluss 226 zu Gunsten des Angeklagten angenommen, dass J. P. bereits um 17.00 Uhr verstorben war, als ihn der Angeklagte nach dessen Einlassung in der polizeilichen Vernehmung auf der Couch liegend vorgefun-den hatte. Die Todesursache war nicht festzustellen. Bei dem Toten lag aber eine ausgepr344gte Hirnschwellung vor, die auf einer Intoxikation beruhen, aber auch nat374rlichen Ursprungs sein k366nne. Die toxikologischen Untersu- 7 - 6 - chungen haben neben einem einige Stunden zur374ckliegenden Kokain-gebrauch todesnahe Aufnahme von Amphetamin, Ecstasy und Cannabis belegt. Eine letale Intoxikation durch Bet344ubungsmittel sei angesichts der festgestellten Konzentrationen unwahrscheinlich, eine drogenbedingte To-desursache k366nne aber wegen der Vielzahl der nachgewiesenen Substanzen auch nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Bereits die Aufnahme von GHB habe nicht nachgewiesen werden k366nnen. Eine solche sei allerdings auch nicht auszuschlie337en. Eine durch GHB bedingte toxische 334berdosie-rung 226 von 3 Gramm in Reinfl374ssigkeit 226 sei unwahrscheinlich. Die hohe GHB- Konzentration in der F344ulnisfl374ssigkeit des Herzens und der vergleichsweise niedrige Wert im Hirngewebe spr344chen f374r eine erhebliche nat374rliche postmortale Neubildung von GHB in der Leiche. Eine kleine oberfl344chliche Unterblutung im Unterhautfettgewebe am Hals im Bereich des Kopfwende-muskels sei kein Hinweiszeichen auf komprimierende Gewaltanwendung; diese k366nne auch in postmortalem Zustand herbeigef374hrt worden sein. Be-dingt durch den Zustand fortgeschrittener Leichenf344ulnis seien keine Hinwei-se auf eine komprimierende Gewaltanwendung erkennbar gewesen. e) Die Schwurgerichtskammer hat sich trotz zahlreicher Verdachts-momente, Merkw374rdigkeiten und des gegen die Richtigkeit der Einlassung des Angeklagten sprechenden planm344337igen und aufw344ndigen Vorgehens zur Beseitigung der Leiche keine Gewissheit 374ber einen anderen als den vom Angeklagten in seiner polizeilichen Vernehmung geschilderten Geschehens-verlauf bilden k366nnen. Dem Angeklagten sei nicht zu widerlegen, dass er gegen 17.00 Uhr durch einen Weckruf seines Mobiltelefons aufgewacht sei und den auf der Couch b344uchlings liegenden J. P. f374r schlafend gehalten habe. Auf st344rkeres R374tteln habe jener nicht reagiert. Den Ange-klagten habe Panik 374berfallen; er habe J. f374r bewusstlos gehalten, eine lebensbedrohliche Lage aber nicht angenommen. Er habe J. ins Bade-zimmer gezogen und den Kopf abgebraust. Um die Weckversuche zu inten-sivieren, habe er J. komplett ausgezogen, in die Badewanne gelegt und 8 - 7 - den gesamten K366rper mehrmals von oben bis unten mit kaltem Wasser ab-geduscht. Nach ungef344hr drei bis f374nf Minuten habe er aufgegeben und er-kannt, dass J. P. verstorben und nicht mehr zu retten gewesen sei. Einen Arzt oder die Polizei habe er nicht gerufen, weil er Angst gehabt habe. Unmittelbare Beweise f374r sexuelle Handlungen gebe es nicht. 3. Die Revisionen haben Erfolg. Wegen untrennbaren Zusammen-hangs der zum Freispruch getroffenen Feststellungen mit denjenigen, die den zweiten Tatvorwurf tragen und ebenfalls auf den polizeilichen Angaben des Angeklagten beruhen, ist der Schuldspruch wegen unerlaubter Ver344u337e-rung von Bet344ubungsmitteln ebenfalls aufzuheben. 9 10 Die Beweisw374rdigung des Landgerichts h344lt der sachlichrechtlichen Pr374fung nicht stand. Das Revisionsgericht muss es zwar grunds344tzlich hin-nehmen, wenn der Tatrichter einen Angeklagten freispricht, weil er Zweifel an seiner T344terschaft nicht zu 374berwinden vermag. Die Beweisw374rdigung ist Sache des Tatrichters; die revisionsgerichtliche Pr374fung beschr344nkt sich dar-auf, ob diesem Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlichrechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweisw374rdigung widerspr374chlich, unklar oder l374ckenhaft ist, gegen die Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungss344tze ver-st366337t (BGH NJW 2006, 925, 928 m.w.N., insoweit in BGHSt 50, 299 nicht abgedruckt). Der 334berpr374fung unterliegt ebenfalls, ob das Landgericht 374ber-spannte Anforderungen an die f374r die Verurteilung erforderliche Gewissheit gestellt hat (vgl. BGH NStZ-RR 2005, 147; BGH NStZ 2004, 35, 36; BGH wistra 1999, 338, 339; jeweils m.w.N.). Ein Rechtsfehler kann auch darin lie-gen, dass der Tatrichter einer Einlassung kritiklos gefolgt ist (vgl. BGHSt 50, 80, 85) oder eine nach den Feststellungen nicht nahe liegende Schlussfolge-rung gezogen hat, ohne konkrete Gr374nde anzuf374hren, die diese st374tzen k366n-nen. Denn es ist weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zugunsten eines Angeklagten Sachverhalte zu unterstellen, f374r deren Vorlie-gen keine zureichenden Anhaltspunkte vorhanden sind (vgl. BVerfG 226 Kam-mer 226 Beschluss vom 8. November 2006 226 2 BvR 1378/06; BGHSt 51, 324, - 8 - 325 m.w.N.; BGH wistra 2008, 22, 24). Solche Rechtsfehler liegen hier vor, soweit das Landgericht die Vornahme homosexuell motivierter Gewalthand-lungen durch den Angeklagten ausgeschlossen hat. a) Das Landgericht hat die Schwellung des Gehirns des 19 Jahre al-ten, offensichtlich gesunden J. P. als 226 neben einer Intoxikation 226 auch auf einer nat374rlichen Ursache beruhend angesehen. Damit hat die Schwurgerichtskammer 226 ohne irgendeinen Anhaltspunkt hierf374r angeben zu k366nnen 226 indes lediglich auf eine fern liegende hypothetische M366glichkeit abgestellt (vgl. BGH NJW 2008, 2199; BGH, Urteil vom 26. Juni 2008 226 3 StR 159/08 Rdn. 6). 11 12 b) Soweit das Landgericht komprimierende Gewalt als Todesursache ausgeschlossen hat, ist seine dieses Ergebnis st374tzende W374rdigung mit ei-nem Wertungsfehler behaftet und l374ckenhaft. 13 Das Fehlen von Spuren komprimierender Gewalt durfte f374r den Ange-klagten nicht ma337geblich entlastend gewertet werden. Solches setzte die M366glichkeit voraus, einschl344gige Anzeichen 374berhaupt zu erkennen, was hier indes wegen der bereits eingetretenen F344ulnis der Leiche nicht m366glich ge-wesen ist (vgl. BGH, Urteil vom 16. M344rz 2004 226 5 StR 490/03; Brause NStZ 2007, 505, 507). Die Beweisw374rdigung der Schwurgerichtskammer ist ferner l374cken-haft, soweit sie es unterlassen hat, die Neigung des Angeklagten zu ein-schl344giger 226 wenn auch bisher einverst344ndlich ausge374bter 226 Gewalt in ihre Wertung mit einzubeziehen. 14 c) Das Landgericht hat zudem nicht bedacht, dass das Entstehen von Gehirnschwellungen regelm344337ig mit massiven Eingriffen in die Blutzufuhr zum Gehirn oder den Abfluss von Blut aus dem Gehirn verbunden ist, wie es Drossel- oder bei Kleinkindern Sch374ttelvorg344nge bewirken (vgl. etwa nur 15 - 9 - BGH NStZ 2004, 330, 331; 2007, 405; BGH, Urteil vom 22. Juli 2004 226 5 StR 154/04 226 und vom 3. Juni 2008 226 1 StR 59/08 Rdn. 4), was die Wahr-scheinlichkeit der Verursachung durch eine Gewalthandlung auf der Grund-lage gesicherten medizinischen Erfahrungswissens erh366ht. Auch dies be-gr374ndet einen auf die Sachr374ge zu beachtenden Rechtsfehler. In Verurteilungsf344llen verlangt das verfassungsrechtlich verankerte Gebot rational begr374ndeter und tatsachengest374tzter Beweisf374hrung die Ein-beziehung wissenschaftlicher Erkenntnisse, insbesondere aus kriminalisti-schen, forensischen und aussagepsychologischen Untersuchungen gewon-nener Erfahrungsregeln in die Beweisw374rdigung (vgl. BVerfG 226 Kammer 226 NJW 2003, 2444, 2445; BGH NJW 2007, 384, 387, insoweit in BGHSt 51, 141 nicht abgedruckt: 204unbezweifelbares Erfahrungswissen223). Dies erscheint auch geboten, weil zur Widerlegung der sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (vgl. BVerfGE 19, 342, 347) und Art. 6 Abs. 2 MRK ergebenden Unschulds-vermutung der Wert der Belastungsbeweise durch die Anwendung der je-weils vorhandenen wissenschaftlichen Erkenntnisse zu bestimmen und da-durch zu h344rten ist (vgl. Brause aaO). 16 Unter Ber374cksichtigung des Zweifelsgrundsatzes entspricht dem die Sach- und Rechtslage in den Freispruchsf344llen nicht uneingeschr344nkt (vgl. BGH NJW 2006, 925, 928). Indes hat auch ein freisprechendes Urteil die Beweise ersch366pfend zu w374rdigen (BGHR StPO 247 261 Beweisw374rdi-gung 27). Solches setzt die Erf374llung der dem Tatgericht obliegenden Aufga-be voraus, eine Entscheidung 374ber die Strafbarkeit des Angeklagten zu tref-fen. Dabei hat es seine Feststellungen unter Heranziehung fundierten Erfah-rungswissens zu treffen, das in der Regel beweism344337ig beachtliche Wahr-scheinlichkeiten 226 hier zu Lasten des Angeklagten 226 begr374ndet (vgl. BGHR StPO 247 261 Beweisw374rdigung, unzureichende 16; BGH wistra 2002, 260, 262; 2007, 18, 19 f.; 2008, 22, 24; StV 2008, 182, 184; BGH, Urteile vom 16. M344rz 2004 226 5 StR 490/03 226, vom 31. Januar 2007 226 5 StR 404/06 Rdn. 26; vgl. auch Brause aaO). In der Sache handelt es sich um eine nicht 17 - 10 - ersch366pfende Bewertung eines fehlerfrei festgestellten Umstands, weil eine diesem innewohnende Eigenschaft 374bersehen worden ist (vgl. BGH StV 2008, 182, 184; BGH, Urteil vom 31. Januar 2007 226 5 StR 404/06 Rdn. 23 bis 26). So liegt es hier. Das Landgericht hat komprimierende Gewalt lediglich als eine von mehreren Ursachen der Gehirnschwellung erwogen und dabei das medizini-sche Erfahrungswissen au337er Acht gelassen, dass bei dem erwachsenen Opfer drosselnde Gewalt eher deren regelhafte Ursache ist. Die Schwurge-richtskammer hat mithin die der festgestellten Gehirnschwellung innewoh-nende Eigenschaft 374bersehen, dass diese mit h366herer Wahrscheinlichkeit durch komprimierende Gewalt verursacht wird. 18 19 Anderes w374rde gelten, falls 226 jenseits der durch 247 267 Abs. 5 StPO gebotenen Darlegungen (vgl. BGH NJW 2008, 2792, 2793, zur Ver366ffentli-chung in BGHSt bestimmt) 226 eine nicht vollst344ndige Tatsachengrundlage die Annahme eines belastenden Umstands verhindert und solches die zus344tzli-che Aufkl344rung weiterer Umst344nde notwendig gemacht h344tte. Um einen sol-chen Fehler erfolgreich zu r374gen, bed374rfte es der Erhebung einer Aufkl344-rungsr374ge. d) Die Schlussfolgerung des Landgerichts, es sei nicht bewiesen, dass J. P. 374berhaupt GHB zu sich genommen hat, ist nicht tatsachenge-st374tzt. Nach der Wertung des Sachverst344ndigen, der das Landgericht folgt, ist das Gegenteil, dass P. GHB konsumiert hat, ebenfalls nicht ausge-schlossen. Bei dieser 226 hinsichtlich des Rauschgiftkonsums 226 offenen Be-weislage h344tte es der W374rdigung der festgestellten Umst344nde bedurft, dass der Angeklagte in der Vergangenheit bei riskanten Sexpraktiken seinem Partner GHB angeboten hatte und solches vor dem Tod des J. P. nach eigenen Angaben des Angeklagten konsumiert worden ist. Auf andere Art w344re n344mlich die aufgrund seiner Angaben festgestellte Tatsache nicht erkl344rlich, dass das urspr374nglich volle 100 ml fassende Fl344schchen nach 20 - 11 - dem Tod P. s halb leer gewesen ist. Einen heimlichen Konsum P. s in h366herer Dosierung, der schnell zur Bewusstlosigkeit und Handlungsunf344-higkeit gef374hrt h344tte, hat das Landgericht ebenfalls nicht angenommen. Eine solche Selbstsch344digung l344ge vor dem Hintergrund der von P. noch f374r den 25. September 2005 verabredeten Aktivit344ten, Besuche bei einer Freun-din und der Gro337mutter, auch fern. e) Soweit das Landgericht ein Entkleiden des ohnm344chtigen J. P. im Badezimmer 226 nach erfolglosem Abduschen des Kopfes mit kal-tem Wasser 226 zur Intensivierung der Weckversuche angenommen hat, folgt es ohne jeden Anhaltspunkt der Einlassung des Angeklagten. Auch dies ist bei der hier gegebenen Beweislage fehlerhaft, weil das Landgericht nicht er-wogen hat, dass es der ge344u337erten Absicht des Angeklagten entsprochen hat, als aktiver Partner mit J. P. homosexuelle Aktivit344ten durchzu-f374hren. Das Entkleiden war hingegen f374r die vom Angeklagten behaupteten fortgesetzten Wiederbelebungsbem374hungen zumal in panikartiger Situation (UA S. 28) augenf344llig unsinnig. 21 4. Die somit aufgrund rechtsfehlerhafter Erw344gungen ausgeschlosse-ne komprimierende Gewaltanwendung, der ausgeschlossene Konsum von GHB und die unterlassene W374rdigung der Entkleidung des J. P. zur Vornahme sexueller Handlungen n366tigen zu neuer Aufkl344rung und Bewer-tung aller Tatumst344nde, insbesondere der, die eine Entstehung des Todes im Rahmen riskanter homosexuell orientierter Handlungen begr374nden k366nnen. 22 5. Bei 226 zu erwartendem 226 Fehlen eines Gest344ndnisses wird f374r das neue Tatgericht bei gleicher Beweislage hinsichtlich des vorherigen Sexual-verhaltens des Angeklagten freiwilliger GHB-Konsum und eine Zustimmung zur Gewaltanwendung durch den Verstorbenen zu erw344gen sein. Die An-nahme einer vom Angeklagten vors344tzlich herbeigef374hrten, rasch eine Ohn-macht bewirkenden 334berdosierung l344ge fern. Die vom Angeklagten durch sein Vorverhalten belegten riskanten Sexualhandlungen waren eher auf eine 23 - 12 - willentliche Unterwerfung durch den Sexualpartner ausgerichtet, was einer bewussten Herbeif374hrung einer Ohnmacht durch Drogen entgegenst374nde. Indes erschiene ein GHB-Konsum 226 sogar durch den Angeklagten 226 zum Abbau von Hemmungen und zur sexuellen Stimulierung (vgl. K366rner, BtMG 6. Aufl. C 1 Rdn. 607; Malek, Bet344ubungsmittelstrafrecht 3. Aufl. S. 20 f. Rdn. 43) nicht ausgeschlossen. Bei der Pr374fung einer Anwendung des 247 227 StGB wird entsprechend den in BGHSt 49, 34, 44; 166, 171 ff. niedergelegten Ma337st344ben das Fehlen einer rechtfertigenden Wirkung einer Einwilligung gem344337 247 228 StGB zu er-w344gen sein. Dabei wird vorliegend eine Anwendung komprimierender Gewalt als sittenwidrige Tat nur bei damit verbundener konkreter Todesgefahr ange-nommen werden k366nnen. Eine Einwilligung des J. P. zur Ausf374h-rung solcher Gewalt st374nde nach der in BGHSt 49, 166, 175 f. gefundenen Rechtsauffassung einer Verurteilung gem344337 247 222 StGB nicht entgegen. 24 25 Bei Annahme komprimierender todesverursachender Gewalt durch den Angeklagten scheiden alle ein T366tungsdelikt durch Unterlassen begr374n-denden Tatvarianten naheliegend aus (vgl. auch BGH NJW 2003, 1060 f. f374r den Fall der Annahme bedingten T366tungsvorsatzes). Auf die vom Angeklag-ten behaupteten Rettungsbem374hungen wird es aus tats344chlichen Gr374nden eher nicht ankommen (vgl. BGHSt 47, 243; BGH, Urteil vom 1. Juli 2008 226 1 StR 654/07 Rdn. 34). - 13 - Der Senat weist darauf hin, dass der Zugriff des Angeklagten auf Ge-genst344nde, die im Eigentum des Verstorbenen gestanden hatten, und das Ablegen der Leiche im Wald (zu einer m366glichen Strafbarkeit gem344337 247 168 StGB vgl. BGH NStZ 1981, 300) nicht Gegenstand der Anklage sind. 26 Basdorf Brause Schaal Schneider D366lp
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