5 StR 224/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 23. Mai 2012 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Mai 2012 beschlossen: Die Revision en de r Nebenkläger B . B . , P . B . , C . S . , D . U . , A . U . , A . - E . und K . Ba . gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 26. Januar 2012 werden aus den Gründen der Antragsschri ft des Generalbundesanwalts mangels Beschwer nach § 349 Abs. 1 StPO als un zulässig verworfen. Damit ist das Wiedereinsetzungsgesuch, das wegen zur e- chenbaren Anwaltsverschuldens in der Sache keinen Erfolg hätte haben können (vgl. Antragsschrift des General bunde s- anwalts), gegenstandslos. D i e Beschwerdeführer ha ben die Kosten ihrer Rechtsmittel und die dadurch dem Angeklagten entstandenen notwend i- gen Auslagen zu tragen. Basdorf Schaal Schneider König Bellay
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