ECLI:DE:BGH:2017:090817B5STR224.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 224/17 vom 9. August 2017 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Augu st 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 13. Februar 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfert i- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erg e- ben hat. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Neben - und Adhäsionsklägerin hierdurch entstandenen notwe n- digen Auslagen sowie die ihr in der Revisionsinstanz im Adhäs i- onsverfahren entstandenen beson deren Kosten und notwend i- gen Auslagen zu tragen. Die Adhäsionsentscheidung begegnet keinen Bedenken (vgl. BGH, Beschluss vom 21. August 2014 3 StR 341/14). Mutzbauer Schneider König Berger Mosbacher
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