ECLI:DE:BGH:2017:090817B5STR224.17.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 224/17 vom 9. August 2017 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung u.a. - 2 - Der Vorsitzende des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs hat am 9. A u- gust 2017 beschlossen: Der Antrag der Nebenklägerin K . vom 4. J u- li 2017 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts T . für das Revisionsverfahren wird abg e- lehnt. Gründe: Die Gewährung von Prozesskostenhilfe kommt schon deswegen nicht in Betracht, da eine anwaltliche Vertretung im Hinblick auf die nur vom Angekla g- ten eingelegte und nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Revision nicht erfo r- derlich ist. Nach § 397a Abs. 2 Satz 1 StPO darf Prozesskostenhilfe bei Vorli e- gen der wirtschaftlichen Voraussetzungen nur gewährt werden, wenn der Ve r- letzte seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann oder ihm dies nicht zuzumuten ist. Auch unter Berücksichtigung der Ausführungen im Schriftsatz vom 4. Juli 2017, in dem der Vertreter der Nebenklägerin sich ledi g- lich den Ausführungen des Generalbundesanwalts anschloss, liegt k eine dieser Voraussetzungen hier vor (vgl. zum Ganzen a uch BGH, Beschluss vom 23. Juli 2015 1 StR 52/15 mwN). Mutzbauer
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