ECLI:DE:BGH:2019:170719B5STR224.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 224/19 vom 17. Juli 2019 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung de s Beschwerdeführer s am 1 7. Juli 201 9 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Berlin vom 17. Oktober 2018 wird als unbegründet ver- worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi- onsrechtfertigung keinen Rechts fehler zum Nachteil des Ange- klagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerk t der Senat: Die Rüge der fehlerhaften Ablehnung eines Beweisantrags ist jedenfalls unbe- gründet. Der Antrag zielte letztlich auf eine abweichende sachverständige Be- wertung der Erkrankung des Angeklagten ab, weshalb die Strafkammer ihn in rechtlich nicht zu beanstandender Weise unter Hinweis auf das bereits einge- holte Gutachten einer anderen Sachverständigen ablehnen konnte; der Sach- verständigen lagen zudem die Diagnosen und Behandlungsunterlagen des be- nannten Zeugen vor. Mutzbauer König Berger Mosbacher Köhler
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