5 StR 225/06 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 4. Juli 2007 in der Strafsache gegen - Verfallsbeteiligte: Firma wegen Vergehens nach dem Au337enwirtschaftsgesetz hier: Antrag auf Entsch344digung nach StrEG - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2007 beschlossen: Von einer Entscheidung 374ber den Entsch344digungsantrag des Angeklagten S. wird abgesehen. G r 374 n d e F374r die Entscheidung, ob dem Angeklagten dem Grunde nach Ent-sch344digung zuzubilligen ist (247 2 Abs. 1, 247 8 Abs. 1 StrEG), ist das Landge-richt zust344ndig, weil die Beantwortung der hierbei noch kl344rungsbed374rftigen Fragen eine vorrangig tatrichterliche Aufgabe darstellt (BGH NJW 1991, 1839, 1840). Art und Umfang der entsch344digungspflichtigen Ma337nahmen sind nicht ohne weiteres und abschlie337end aus den dem Senat vorliegenden Akten feststellbar (vgl. BGHR StrEG 247 8 Zust344ndigkeit 1). Der Antrag ist des-halb beim Landgericht Potsdam als erstinstanzlichem Gericht einzureichen. 1 Basdorf H344ger Gerhardt Raum J344ger
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