Nachschlagewerk: ja BGHSt : ja Ver366ffentlichung : ja Au337enwirtschaftsG 247 34 Abs. 1 Nr. 1 1. Ob im Sinne der Position 0006 A der Ausfuhrliste zum Au337en- wirtschaftsgesetz ein Gegenstand 204besonders konstruiert f374r milit344rische Zwecke223 ist, bestimmt sich auch hinsichtlich des beabsichtigten Verwendungszwecks nach der Ausfuhrliste (Fortf374hrung von BGHSt 41, 348). 2. Eine Befreiung von der Genehmigungspflicht f374r Ausfuhren nach 247 19 Abs. 1 Nr. 8 AWV wirkt zugunsten s344mtlicher Betei- ligter des Ausfuhrvorgangs. BGH, Beschluss vom 28. M344rz 2007 226 5 StR 225/06 LG Potsdam 226 5 StR 225/06 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 28. M344rz 2007 in der Strafsache gegen - Verfallsbeteiligte: wegen Vergehens nach dem Au337enwirtschaftsgesetz - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. M344rz 2007 beschlossen: Auf die Revisionen des Angeklagten und der Verfallsbeteilig-ten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 19. Sep-tember 2005 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO aufgehoben. Der Angeklagte wird freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten und der Verfallsbeteiligten tr344gt die Staats-kasse. G r 374 n d e 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Versto337es gegen das Au337enwirtschaftsgesetz in sieben F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bew344hrung ausge-setzt. Gegen die S. I. GmbH hat es den Verfall von Wertersatz in H366he von 1.833.468 Euro angeordnet. Sowohl der Angeklagte als auch die Verfallsbeteiligte haben gegen dieses Urteil Revision eingelegt. Beide Rechtsmittel haben in vollem Umfang Erfolg. I. Nach den Feststellungen des Landgerichts baute der Angeklagte durch die S. I. GmbH (im Folgenden: S. GmbH), deren al-leiniger Gesellschafter und Gesch344ftsf374hrer er ist, Gel344ndefahrzeuge um. Seine Firma war darauf spezialisiert, an Gel344ndewagen, zun344chst der Marke Mercedes G 500, sp344ter der Marke Toyota Landcruiser, umfangreiche Si-cherheitsumbauten durchzuf374hren. Die Autos wurden mit schutzsicherer 2 - 3 - Panzerung versehen, gegen Zerst366rung durch Einsch374sse speziell pr344parier-te Reifen wurden angebracht und eine besondere Kommunikationstechnik wurde eingebaut. Seit einer Teilnahme an einer Messe in Tel Aviv, auf wel-cher der Angeklagte einen so umger374steten Mercedes vorstellen wollte, war ihm bekannt, dass f374r gepanzerte Fahrzeuge eine Ausfuhrgenehmigung ein-zuholen war. Das zust344ndige Bundesamt f374r Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), mit dem er anl344sslich dieses Vorgangs in Kontakt kam, verlangte zudem die Benennung eines Ausfuhrverantwortlichen f374r die S. GmbH. Diese Funktion 374bernahm der Angeklagte selbst. Der Angeklagte, der 374ber einen englischsprachigen Mitarbeiter ent-sprechende Kontakte aufgebaut hatte, konnte insgesamt 15 umgebaute Ge-l344ndewagen der Marke Toyota Landcruiser an Regierungsstellen des Verei-nigten K366nigreichs (im Folgenden: britische Regierungsstellen) verkaufen. In s344mtlichen F344llen verzollte der Angeklagte f374r die S. GmbH die Fahrzeu-ge, die zollrechtlich als F344lle der aktiven Veredelung behandelt wurden. Aus den Zollunterlagen ergab sich jeweils, dass das Fahrzeug 226 als Veredelung 226 mit einer Sicherungspanzerung versehen worden war. Eine Ausfuhrgeneh-migung des BAFA holte der Angeklagte in keinem Fall ein. Diese Verk344ufe stellten sich wie folgt dar: 3 (1) Das britische Entwicklungshilfeministerium bestellte im Juni 2003 bei der S. GmbH zwei Gel344ndewagen. Diese Fahrzeuge, die vorher durch einen Beauftragten des Entwicklungs- hilfeministeriums abgenommen worden waren, wurden nach Durchf374hrung des Verzollungsverfahrens von einer durch den K344ufer beauftragten Spedition von dem Betriebsgel344nde der S. GmbH am 20. August 2003 abgeholt und 226 wie der Angeklagte wusste 226 374ber Tschechien in den Irak ausgeflogen. (2) Ebenfalls noch im Sommer 2003 orderte das britische Zollamt 374ber die C. A. , ein privates aus der britischen Regierungs- - 4 - organisation ausgegliedertes Unternehmen, umgebaute gel344nde- g344ngige Fahrzeuge, die in Afghanistan f374r die Schulung der dortigen Polizei im Kampf gegen Drogenhandel eingesetzt werden sollten. Nach Verzollung 374berf374hrte ein Mitarbeiter auf Weisung des Angeklagten am 5. September 2003 ein Fahrzeug nach Billund, D344nemark, von wo aus es nach Afghanistan ausge- flogen wurde. (3) Das zweite Fahrzeug aus dem Auftrag des britischen Zollamtes wurde am 11. September 2003 wieder auf Weisung des Angeklag- ten nach Billund transportiert und von dort nach Afghanistan aus- geflogen. (4) Bei einem weiteren Auftrag des britischen Entwicklungshilfemini- steriums, das zwei umgebaute Gel344ndewagen f374r die regionale 334bergangsregierung in Basra ben366tigte, ging der Angeklagte als Verantwortlicher der S. GmbH wie unter 1) geschildert vor. Nach Verzollung wurden die Fahrzeuge Ende September 2003 von einem von dem Besteller beauftragten Spediteur auf dem Be- triebsgel344nde der S. GmbH abgeholt und 374ber Tschechien in den Irak ausgeflogen. (5) Im November 2003 erfolgte der Verkauf von weiteren f374nf umge- bauten Gel344ndewagen. Diese wurden nach Verzollung eben- falls durch einen vom britischen Entwicklungshilfeministerium be- auftragten Spediteur auf dem Betriebsgel344nde der S. GmbH 374bernommen und 374ber Tschechien in den Irak ausgeflogen. (6) Das britische Unternehmen H. , das von dem britischen Ent- wicklungshilfeministerium hiermit beauftragt war, kaufte zwei wei- tere Gel344ndewagen. Die beiden Fahrzeuge, die wiederum f374r den Irak bestimmt und dementsprechend umger374stet waren, wur- - 5 - den durch Beauftragte des britischen Ministeriums von dem Be- triebsgel344nde der S. GmbH abgeholt und im Dezember 2003 374ber Tschechien in den Irak ausgeflogen. (7) Das britische Au337enministerium, das gleichfalls gepanzerte Fahr- zeuge f374r die 334bergangsregierung in Basra ben366tigte, bestellte zwei so ausger374stete Gel344ndewagen, wobei allerdings dies- mal der Transport der Fahrzeuge vom Angeklagten direkt 374ber- nommen werden sollte. Dieser beauftragte eine in K366ln ans344ssige Spedition. Da der Lufttransport am 18. Dezember 2003 ab K366ln nach Basra erfolgen sollte, lie337 der Angeklagte die beiden Fahr- zeuge 226 nach Verzollung 226 von Mitarbeitern nach K366ln fahren. Im Rahmen der Verzollung wurde zun344chst wegen der fehlenden Ausfuhrgenehmigung des BAFA die Freigabe der Fahrzeuge ver- z366gert. Schlie337lich konnten diese aber dennoch termingerecht 374ber K366ln nach Basra ausgeflogen werden. 4 Das Landgericht sieht die Handlungen des Angeklagten als Verst366337e gegen 247 34 Abs. 1 AWG an. Die Ausfuhr der gepanzerten Gel344ndewagen sei genehmigungspflichtig gewesen, weil sie unter die Ausfuhrliste fielen. Mit der Zollgestellung der Fahrzeuge, die eine notwendige Voraussetzung der Aus-fuhr sei und den Ausfuhrvorgang einleite, habe der Angeklagte zu der Aus-fuhr bereits unmittelbar angesetzt. Deshalb greife der Ausnahmetatbestand des 247 19 Abs. 1 Nr. 8 AWG, der Ausfuhren durch Regierungen von Mitglied-staaten privilegiere, nicht ein. Soweit n344mlich die Ausfuhr vom Angeklagten bewirkt worden sei, liege keine Ausfuhr durch eine Beh366rde der EU im Sinne des 247 19 Abs. 1 Nr. 8 AWG vor. Der Angeklagte, der die Genehmigungs-pflichten kenne, habe mit direktem Vorsatz gehandelt. Er sei mittelbarer T344-ter, weil er sich seiner gutgl344ubigen Mitarbeiter bedient habe, um die Ausfuhr durchzuf374hren. Jeder Transportvorgang stelle 226 unabh344ngig von der Zahl der hierf374r transportierten Fahrzeuge 226 eine selbst344ndige Tat dar. - 6 - II. Die Revision des Angeklagten hat Erfolg. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist der objektive Tatbestand des 247 34 AWG nicht erf374llt. 5 1. Das Landgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die umger374steten Gel344ndefahrzeuge Waren im Sinne des 247 34 Abs. 1 Nr. 1 AWG sind. 6 a) Eine Strafbarkeit nach 247 34 Abs. 1 Nr. 1 AWG liegt nur vor, wenn der T344ter ohne Genehmigungen Waren ausf374hrt, die in speziell bezeichneten Teilen der Ausfuhrliste ausdr374cklich genannt sind. Das Landgericht nimmt ohne Rechtsversto337 an, dass die umger374steten Gel344ndefahrzeuge die um-baubedingten Spezifika nach der Liste enthalten und dieser deshalb unterfal-len. 7 8 Ma337geblich ist die zur Tatzeit geltende Anlage zur 100. Verordnung zur 304nderung der Ausfuhrliste, die am 5. April 2002 in Kraft getreten ist. Nach Teil 1 Abschnitt A sind unter der Listennummer 0006 genannt: 204Landfahrzeu-ge und Bestandteile hierf374r, besonders konstruiert oder ge344ndert f374r milit344ri-sche Zwecke223. In den Anmerkungen, die integraler Bestandteil der Liste sind und an der normativen Geltung der Liste teilhaben (vgl. Bieneck in Bieneck, Handbuch des Au337enwirtschaftsrechts 2. Aufl. S. 705), sind in Anmerkung 1 als Unterfall gepanzerte Fahrzeuge genannt. Als bauliche 304nderung f374r mili-t344rische Zwecke sind in Anmerkung 2 unter lit. a die Umr374stung mit 204Luftrei-fendecken in beschussfester oder bei abgelassener Luft fahrtauglicher Spe-zialbauart223 und unter lit. c 204Panzerschutz von wichtigen Teilen223 verzeichnet. Nach den Feststellungen des landgerichtlichen Urteils liegen s344mtliche in diesen Anmerkungen genannten Konstruktionsspezifika vor. b) Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts in seiner An-tragsschrift bestehen am Vorliegen des Merkmals 204besonders konstruiert 9 - 7 - oder ge344ndert f374r milit344rische Zwecke223 keine durchgreifenden Bedenken. Trotz der subjektiven Komponente der Zweckbestimmung (vgl. f374r einen an-ders gelagerten Fall BGHSt 41, 348; dagegen Bieneck aaO S. 706 ff. m.w.N.) legen die Bauartspezifika, die in der Liste genannt sind, eine milit344ri-sche Nutzung von vornherein nahe. Die detaillierten Beschreibungen der Ausfuhrliste f374llen das Eingangsmerkmal 204konstruiert f374r milit344rische Zwecke223 aus. Das gilt auch f374r die subjektive Komponente. Ob die Zweckbestimmung 204besonders konstruiert f374r milit344rische Zwecke223 erf374llt ist, muss anhand der Liste selbst und aus den in den Anmerkungen vorgegebenen Auslegungskri-terien bestimmt werden. Eine solche eng an der Liste orientierte Bestimmung ist aus Gr374nden der Rechtssicherheit geboten, um zweifelsfrei das Erforder-nis einer Genehmigungspflicht feststellen zu k366nnen. Deshalb kann es auch nicht auf eine 226 im 334brigen kaum zweifelsfrei vorzunehmende 226 alleinige Bewertung des individuellen Zwecks ankommen. Ma337geblich 226 und f374r die Ber374cksichtigung des Herstellungszwecks ausreichend 226 ist vielmehr, ob es sich um einen Verwendungszweck handelt, den die Liste selbst als nicht 204be-sonders konstruiert f374r milit344rische Zwecke223 bezeichnet und damit von dem Genehmigungserfordernis ausnimmt. Danach erf374llen die umger374steten Gel344ndefahrzeuge 226 wie oben dar-gestellt 226 in dreierlei Hinsicht indiziell die Voraussetzungen, die sie als 204f374r milit344rische Zwecke besonders konstruiert223 kennzeichnen. Ausgenommen aus der Geltung der Nummer 0006 sind lediglich zivile Sonderschutzlimousi-nen und Werttransporter mit Schutzpanzerung (Anmerkung 3 zu Num-mer 0006 der Liste). Da die vom Betrieb des Angeklagten umger374steten Fahrzeuge nicht diesen Ausnahmetatbest344nden zuzurechnen sind, unterfal-len sie der Ausfuhrliste. 10 c) F374r die letzte Lieferung, die am 17. Dezember 2003 erfolgt ist, gilt die am 12. Dezember 2003 in Kraft getretene Anlage zur 102. Verordnung zur 304nderung der Ausfuhrliste. Auch hiernach sind die vom Betrieb des An-geklagten umger374steten Fahrzeuge erfasst. 11 - 8 - d) Dieses Ergebnis wird best344tigt, wenn man den zur Tatzeit gelten-den Auffangtatbestand gem344337 Listennummer 0023 in die Auslegung mit ein-bezieht. Dieser erfasst gel344ndeg344ngige Fahrzeuge f374r Sicherheitskr344fte, die mit ballistischem Schutz ausgestattet sind. Unter der Listennummer 0023 wird auf das Merkmal 204besonders konstruiert223 verzichtet. Auch dort sind aber lediglich Fahrzeuge f374r den Transport von Geld und Wertsachen ausge-schlossen. Hieraus wird deutlich, dass jedweder Einsatz von derart ausge-r374steten Fahrzeugen durch staatliche Stellen der Liste unterf344llt, weil sie zu-n344chst ein Kontrollbed374rfnis ausl366sen, dem durch das staatliche Genehmi-gungserfordernis Rechnung getragen werden soll. 12 2. Eine verbotene Ausfuhr ist in den F344llen 1, 4, 5 und 6 entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht gegeben, weil der Angeklagte die Fahr-zeuge nicht ausgef374hrt hat. 13 14 a) Der Begriff der Ausfuhr ist im Au337enwirtschaftsgesetz legal defi-niert. Nach 247 4 Abs. 2 Nr. 4 (Nr. 3 a.F.) AWG ist Ausfuhr im Sinne dieses Gesetzes das Verbringen von Sachen, G374tern und Elektrizit344t aus dem Wirt-schaftsgebiet nach fremden Wirtschaftsgebieten, soweit in einer zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist. In der zu diesem Gesetz ergangenen Rechtsverordnung, der Au337enwirtschaftsverord-nung (Verordnung zur Durchf374hrung des Au337enwirtschaftsgesetzes 226 AWV), ist in 247 4c Nr. 1 (Nr. 3 a.F.) AWV der Ausf374hrer als diejenige nat374rliche oder juristische Person bezeichnet, die zum Zeitpunkt der Ausfuhr Vertrags-partner des Empf344ngers in einem Drittland ist und 374ber die Versendung der G374ter aus dem Wirtschaftsgebiet in ein Drittland bestimmt. Wenn kein Aus-fuhrvertrag geschlossen wurde oder wenn der Vertragspartner nicht f374r sich selbst handelt, ist ausschlaggebend, wer die Versendung der G374ter aus dem Wirtschaftsgebiet in ein Drittland tats344chlich bestimmt. Als Ausf374hrer gilt auch jede nat374rliche oder juristische Person, die entscheidet. An dieser Definition des Ausf374hrers kn374pft die Genehmigungspflicht an, die nach 247 5 Abs. 1 AWV - 9 - f374r die Ausfuhr der in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) aufge-f374hrten Waren gilt. Ihrer Definition nach bezeichnet die Ausfuhr zun344chst einen nur tat-s344chlichen Vorgang. Wer Waren in ein Wirtschaftsgebiet verbringt, f374hrt aus (BGHR AWG 247 34 Ausfuhr 1). Neben dieser rein tats344chlichen Bestimmung kann jedoch 226 wie sich aus der normativen Bestimmung des Ausf374hrerbe-griffs ergibt 226 auch derjenige Ausf374hrer sein, der den Vorgang steuert. Eine entsprechende Steuerung des tats344chlich Handelnden wird regelm344337ig auf-grund einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung erfolgen (Spediti-onsauftrag). Zwingend ist aber ein rechtsgesch344ftliches Handeln als organi-sierender Tatbeitrag nicht. Ma337geblich ist nach der Gesch344ftsherrentheorie darauf abzustellen, wer den exportrechtlich relevanten Vorgang beherrscht (vgl. H366lscher ZfZ 2000, 154; Bieneck wistra 2000, 441, 445; Karpenstein EuZW 2000, 677, 679). 15 16 b) Danach liegt in den F344llen 1, 4, 5 und 6 keine Ausfuhr vor. aa) Nach den Feststellungen des Landgerichts ist diesen Taten ge-meinsam, dass die gepanzerten Gel344ndewagen nach vorher durchgef374hrter Verzollung jeweils durch Beauftragte der britischen Regierungsstelle vom Betriebsgel344nde der S. GmbH abgeholt wurden. Leistungsort im Sinne des 247 269 BGB war damit der Ort der Fertigung, das Betriebsgel344nde der S. GmbH. Aus Sicht des K344ufers handelte es sich dabei um eine Hol-schuld. Zwar darf die Frage, wer Ausf374hrer im Sinne des Au337enwirtschafts-rechts ist, nicht im Sinne einer Akzessoriet344t zu den zivilrechtlichen Regelun-gen entschieden werden (vgl. Bieneck aaO). Aber auch eine wertende Be-trachtung, die sich an den tats344chlichen Verh344ltnissen orientiert, unterstreicht dieses Ergebnis. Der Angeklagte konnte 374ber die Ware nach 334bergabe nicht mehr 226 auch nicht mittelbar 226 verf374gen und damit das Ziel der umger374steten Autos nicht mehr beeinflussen. Die tats344chliche Herrschaft 374ber den Tatvor-gang hatte allein die britische Regierungsstelle als K344uferin. Dies wird im 17 - 10 - 334brigen auch durch die vom Landgericht festgestellte Vorgeschichte des er-sten Auftrags durch das Entwicklungshilfeministerium best344tigt. Danach soll-ten die Fahrzeuge durch die vom britischen Entwicklungshilfeministerium bestimmte Spedition zun344chst nach London verbracht werden. Allein auf Betreiben des Entwicklungshilfeministeriums wurde im Interesse der Abk374r-zung des Lieferwegs festgelegt, dass die Fahrzeuge von der Spedition direkt an den vom britischen Entwicklungshilfeministerium bestimmten Einsatzort gebracht wurden. bb) Entgegen der Auffassung des Landgerichts kommt der von Mitar-beitern des Angeklagten durchgef374hrten Verzollung kein Aussagegehalt f374r die Bestimmung des Ausf374hrers zu. Zwar hat der Angeklagte in den zoll-rechtlichen Ausfuhranmeldungen die S. GmbH jeweils als Versender und die von britischen Regierungsstellen beauftragten Speditionen als Empf344nger genannt. Diese Vorgehensweise war jedoch der zollrechtlichen Lage ge-schuldet. Die Firma S. hat die Gel344ndefahrzeuge n344mlich im Rahmen des aktiven Veredelungsverfahrens eingef374hrt (Art. 114 ZK). Die Sicherheitsum-r374stung der von ihm 226 abgabenfrei 226 eingef374hrten Fahrzeuge stellte im Sinne der von Art. 114 Abs. 2 lit. c ZK einen Veredelungsvorgang dar. Sie mussten innerhalb der Bewilligungsfrist wieder ausgef374hrt werden (Art. 118 ZK), wo-durch das zollrechtliche Nichterhebungsverfahren auch endete (Art. 89 ZK). 18 Ob der Angeklagte als Verantwortlicher der S. GmbH, die formal auf den Zollformularen als Ausf374hrerin fungierte, auch ein materieller Ausf374h-rer im Sinne des Art. 788 ZK-DVO anzusehen ist, mag zweifelhaft sein. Die-se Frage hat allerdings keine Auswirkung auf die Bestimmung des Ausf374h-rers im Sinne des 247 34 Abs. 1 AWG. Beide Tatbest344nde sind aus ihrer jewei-ligen Schutzrichtung autonom auszulegen (vgl. Karpenstein aaO). W344hrend die Regelungen des Zollkodex das Ziel haben, den Warenverkehr beim Ver-lassen des Gemeinschaftsgebiets abgaberechtlich zu erfassen, ist f374r die Bestimmung des Ausf374hrers entscheidend, wer den Ausfuhrvorgang be-herrscht. Da die Angabe in den Zollformularen auf die Beendigung des Ver- 19 - 11 - fahrens der aktiven Veredelung gerichtet ist und die Herbeif374hrung der Zoll-festsetzung im Blick hat, l344sst sich aus ihr nicht auf den Ausf374hrer im Sinne des 247 34 Abs.1 AWG schlie337en, weil dort der auf die tats344chliche Beherr-schung ausgerichtete Ausf374hrerbegriff des Au337enwirtschaftsrechts gilt. Daher ist die verfahrensm344337ige Abwicklung des zollrechtlichen aktiven Veredelungsverfahrens, die mit dem tats344chlichen Beginn der Ausfuhr in kei-nem untrennbaren Zusammenhang steht, f374r die Bestimmung des Versuchs-beginns nach 247 34 Abs. 1 AWG nicht ohne weiteres geeignet. Dies belegt der vorliegende Fall. Die 334bergabe an der Betriebsst344tte erfolgte erst nach der Verzollung; erst zu diesem Zeitpunkt begann der Ausfuhrvorgang, der mit dem Passieren der Grenze beendet wurde (vgl. Fuhrmann in Erbs/Kohlhaas 140. ErgLfg 247 4 AWG Rdn. 11). Aus der vom Landgericht herangezogenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19. Januar 1965 (BGHSt 20, 150), die eine andere Fallgestaltung betrifft, ergibt sich nichts anderes. 20 21 Im 334brigen ist es schon im Ansatz fraglich, ob ein etwaiger Versuchs-beginn f374r die Frage, ob der Angeklagte T344ter im Sinne des 247 34 Abs. 1 AWG ist, 374berhaupt nutzbar gemacht werden kann. T344ter im Sinne des 247 34 Abs. 1 AWG kann n344mlich 226 wie oben dargelegt 226 nur sein, wer entweder selbst absichtlich den Gegenstand 374ber die Grenze transportiert oder jedenfalls den Ausfuhrvorgang wirtschaftlich bestimmt. Beide Voraus-setzungen stehen nicht notwendig in einem Zusammenhang zu der Frage, ob die vorg344ngige Verzollung den Beginn der Ausfuhrhandlung darstellt. Vielmehr konnte der Angeklagte 374berhaupt nur dann unmittelbar zur Tat an-setzen, wenn er selber Ausf374hrer war. Insoweit ist die Frage des Versuchs-beginns der nach der Ausfuhrverantwortlichkeit logisch nachgelagert und bestimmt diese nicht. 3. Hinsichtlich der F344lle 2, 3 und 7 liegt gleichfalls keine strafbare Handlung gem344337 247 34 Abs. 1 Nr. 1 AWG vor. 22 - 12 - a) Allerdings ist die S. GmbH, f374r die der Angeklagte als verant-wortliches Organ gehandelt hat (247 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB), hier direkt in den Ausfuhrprozess einbezogen gewesen. 23 aa) In den F344llen 2 und 3 wurden die umger374steten Fahrzeuge auf Weisung des Angeklagten 374ber die deutsche Staatsgrenze nach Billund in D344nemark verbracht und von dort nach Afghanistan ausgeflogen. Damit ist der Ausfuhrtatbestand erf374llt, weil der Angeklagte durch einen Mitarbeiter die beiden Fahrzeuge tats344chlich k366rperlich 374ber die Grenze in ein fremdes Wirt-schaftsgebiet verbracht hat. Fremdes Wirtschaftsgebiet ist nach 247 4 Abs. 1 Nr. 2 AWG das nicht vom Geltungsbereich dieses Gesetzes umfasste Terri-torium. Der Senat kann dabei dahinstehen lassen, ob der Transport der in der Ausfuhrliste bezeichneten G374ter nach Billund/D344nemark, von wo aus die gepanzerten Fahrzeuge ausgeflogen wurden, als Ausfuhr anzusehen ist oder, weil dieses Ziel in einem anderen EU-Mitgliedstaat gelegen ist, nach der Terminologie der Ausfuhrverordnung (247 4 Nr. 2 AWV) nur als Verbrin-gung zu bezeichnen ist (so unter Hinweis auf 247 7 AWV Sch366rner in Hoh-mann/John, Ausfuhrrecht 2002 247 5 Rdn. 7). Da die Kontrolle des Exports von R374stungsg374tern im Wesentlichen dem nationalen Gesetzgeber vorbehalten geblieben und nicht durch das vorrangige EU-Recht erfasst ist (Sch366rner aaO Rdn. 5), kommt dieser Unterscheidung hier keine Bedeutung zu. Auch die Verbringung der in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste genannten Waren ist n344mlich genehmigungspflichtig (247 7 Abs. 1 AWV). 24 bb) Eine Ausfuhr liegt auch im Fall 7 vor. Zwar wurden hier die umge-r374steten Fahrzeuge von Mitarbeitern des Angeklagten unmittelbar nicht in ein fremdes Wirtschaftsgebiet im Sinne des 247 4 Abs. 1 Nr. 2 AWG ausgef374hrt. Hier ist jedoch eine Ausfuhr dadurch erfolgt, dass der Angeklagte selbst die Spedition mit der Ausfuhr der umger374steten Fahrzeuge in den Irak beauftragt hat. Da der Spediteur insoweit nur unmittelbar Handelnder war, ist der Ange-klagte als derjenige, der als Organ der S. GmbH den Speditionsauftrag 25 - 13 - mit der Ma337gabe erteilt hat, die umger374steten Fahrzeuge nach Basra zu flie-gen, Ausf374hrer im Sinne des 247 4c Nr. 1 AWV gewesen. b) Dies f374hrt hier jedoch nicht zu einer Strafbarkeit, weil die Ausfuhr im Auftrag eines Mitgliedstaats der Europ344ischen Union zur Erledigung dienstli-cher Aufgaben oder zur eigenen dienstlichen Verwendung erfolgte. Solche Ausfuhren sind nach 247 19 Abs. 1 Nr. 8 AWV von der Genehmigungspflicht freigestellt. 26 aa) Die jeweiligen K344ufer der umger374steten Gel344ndefahrzeuge waren solche Regierungsstellen im Sinne des 247 19 Abs. 1 Nr. 8 AWV. Dass diese Regierungsstellen sich im Rahmen der Beschaffung wiederum regierungs-naher 226 auch privater 226 Organisationen bedienten, ist unerheblich. Aus dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen, insbesondere auch im Blick auf die festgestellten Einsatzzwecke, entnimmt der Senat mit der notwendigen Eindeutigkeit, dass wirtschaftlicher Auftraggeber der entsprechenden Liefe-rungen die jeweilige britische Regierungsstelle war. 27 bb) In den F344llen 2, 3 und 7, in denen der Angeklagte selbst als Aus-f374hrer anzusehen ist, liegt zugleich auch eine Ausfuhrhandlung der jeweiligen britischen Regierungsstelle vor. Dies ergibt sich in den F344llen 2 und 3 schon daraus, dass die britische Regierungsstelle f374r den Transport ab Bil-lund/D344nemark verantwortlich war. Insoweit liegt 226 da der Transportweg und der endg374ltige Bestimmungsort von vornherein abgesprochen und f374r den Verk344ufer und den K344ufer eindeutig waren 226 ein einheitlicher Transportvor-gang vor. Deshalb ist das britische Zollamt in den F344llen 2 und 3 gleicherma-337en als Ausf374hrer anzusehen. 28 Dasselbe Ergebnis ergibt sich auch im Fall 7. Dort war gleichfalls das britische Au337enministerium Ausf374hrer. Zwar hatte der Angeklagte den Spedi-tionsauftrag f374r die Verbringung der umger374steten Fahrzeuge in den Irak er-teilt. Nach den Feststellungen wurde er aber vom britischen Au337enministeri- 29 - 14 - um hierf374r erg344nzend beauftragt und mit 17.000 Euro pro Fahrzeug auch gesondert entlohnt (UA S. 18). Letztlich agierte der Angeklagte 226 bei einer rein faktischen Betrachtung 226 hier zugleich als Spediteur f374r den K344ufer. Dem britischen Regierungsministerium allein oblag letztlich die Bestimmung, wann und wohin die Fahrzeuge transportiert werden sollten. cc) Soweit die britischen Regierungsstellen sich an der Ausfuhr betei-ligt haben, wirkt die Befreiung von der Genehmigungspflicht umfassend. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Regierungsstelle eines europ344ischen Mitglied-staats die wirtschaftliche Disposition 374ber den Bestimmungsort der Lieferung obliegt. Die Befreiung von der Genehmigungspflicht findet ihren Grund in ers-ter Linie in dem Umstand, dass der Verordnungsgeber f374r den Export in die-sen F344llen das Genehmigungsbed374rfnis als gering erachtet hat (Balzer in Hohmann/John, aaO 247 19 AWV Rdn. 1). Im Blick auf Regierungsstellen an-derer EU-Mitgliedstaaten rechtfertigt sich die Befreiungspflicht ersichtlich aus dem besonderen Vertrauen, das die Regierungen der anderen EU-Mitgliedstaaten in Anspruch nehmen. Damit w344re es nicht vereinbar, diese wie einen gew366hnlichen Dritten einem Genehmigungserfordernis zu unter-werfen. 30 dd) Die Befreiungsvorschrift ist vor dem Hintergrund ihres Norm-zwecks anzuwenden. Das bedeutet, dass immer dann, wenn die wesentliche wirtschaftliche Entscheidung 374ber den Transport der an sich genehmigungs-pflichtigen G374ter durch einen Mitgliedstaat der Europ344ischen Union getroffen wird, dies die Befreiung von der Genehmigungspflicht nach sich zieht. Derar-tige Fallkonstellationen k366nnen nicht anders gew374rdigt werden, als wenn der Mitgliedstaat die G374ter zun344chst selber importiert und dann wieder ausge-f374hrt h344tte. Der direkte Export nach Afghanistan bzw. in den Irak diente ledig-lich der Abk374rzung des Lieferwegs, mithin allein also der Zeitersparnis und dem Kosteninteresse des K344ufers. Insoweit ist der K344ufer auch der materielle Gesch344ftsherr des Ausfuhrvorgangs. 31 - 15 - ee) Entf344llt die Genehmigungspflicht f374r den eigentlichen Gesch344fts-herrn, kann f374r andere Personen, die an dem Ausfuhrvorgang beteiligt sind, nichts anderes gelten. Die Genehmigungsfreiheit muss auch f374r sie wirken. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Regierungsstelle den Ausfuhrvorgang um-fassend beherrscht, was Transportweg und Endziel anbelangt. Ist der Trans-port in seiner konkreten Ausgestaltung im Einverst344ndnis mit der Regie-rungsstelle des EU-Mitgliedstaats durchgef374hrt worden, bedarf es f374r diesen Transportvorgang keiner Genehmigung, wenn er f374r die beteiligte Regie-rungsstelle genehmigungsfrei ist. Deshalb ist der zugrunde liegende Kaufver-trag auch nicht schwebend unwirksam (vgl. Just in Hohmann/John aaO 247 31 AWG Rdn. 10 ff.), sondern uneingeschr344nkt zivilrechtlich wirksam, weil wegen der Privilegierung des Vertragspartners das Gesch344ft genehmigungs-frei ist. 32 33 Der Fortbestand der Genehmigungspflicht f374r den Vertragspartner w374rde dem Zweck des Befreiungstatbestandes zuwiderlaufen. Denn auch derjenige, der f374r die britische Regierung t344tig wird, muss sich auf deren be-sondere Integrit344t verlassen k366nnen. Der Zweck des Privilegierungstatbe-standes gilt hier gleicherma337en. Wenn die Regierungsstelle eines anderen EU-Mitgliedstaats den direkten Transport in ein Drittland anweist, dann nimmt der EU-Mitgliedstaat mit dieser Anweisung seine eigene staatliche Autorit344t in Anspruch. Er genehmigt sie inzident. Diese Legitimation strahlt auch auf denjenigen aus, der die Weisung der Regierungsstelle des EU-Mitgliedstaats befolgt, weil aufgrund der Befreiung von dem Genehmigungs-vorbehalt die Regierungsstellen von EU-Mitgliedstaaten damit den inner-staatlichen Hoheitstr344gern gleichgestellt sind. Die Befreiung von der Genehmigungspflicht, die andere Mitgliedstaa-ten der EU nach 247 19 Abs. 1 Nr. 8 AWV genie337en, f374hrt dazu, dass der Aus-fuhrvorgang jedenfalls insgesamt dann von der Genehmigungspflicht freige-stellt ist, wenn die Ausfuhr auf Weisung des EU-Mitgliedstaats erfolgt. Dies verdeutlicht im 334brigen die nachfolgende Erw344gung. S344he man den Vorgang 34 - 16 - 226 wie das Landgericht und ihm insoweit folgend der Generalbundesanwalt 226 als genehmigungspflichtig an, erg344be sich eine Strafbarkeit des Ausf374hren-den. Dies h344tte aber auch zur Folge, dass Mitarbeiter britischer Regierungs-stellen sich als Teilnehmer an der Tat strafbar machen w374rden. Ein solches Ergebnis, das mit dem Zweck des Befreiungstatbestands nicht zu vereinba-ren ist, w344re widerspr374chlich und kaum verst344ndlich. Es kann keinen Unter-schied machen, ob die britischen Regierungsstellen unmittelbar selbst einen Spediteur damit betrauten, die umger374steten Fahrzeuge in das Drittland zu verbringen, oder ob dies der Angeklagte auf ihre Weisung hin tat. 4. Bei dem Angeklagten kommt auch eine Strafbarkeit nach 247 34 Abs. 3 AWG nicht in Betracht. Danach macht sich strafbar, wer in den F344llen des Absatzes 1 oder 2 die Ausfuhr dadurch f366rdert, dass er die auszuf374hren-de Ware zur Verf374gung stellt. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift, die ei-ne zur selbst344ndigen Straftat erhobene Beihilfe umschreibt, sind hier eben-falls nicht erf374llt. In s344mtlichen F344llen wurde die Ausfuhr durch britische Re-gierungsstellen oder von ihnen beauftragten Speditionen durchgef374hrt. Es liegt damit wegen der fehlenden Genehmigungspflicht keine Haupttat nach 247 34 Abs. 1 AWG vor. Eine Haupttat nach 247 34 Abs. 2 AWG ist aus demsel-ben Grunde nicht gegeben, weil mangels einzuholender Genehmigung der Angeklagte schon nicht ordnungswidrig im Sinne der in 247 70 Abs. 1 AWV enthaltenen Regelungen gehandelt hat. Schlie337lich ist 247 34 Abs. 4 AWG i.V.m. 247 69e AWV a.F. nicht einschl344gig, weil das Irak-Embargo zur Tatzeit bereits aufgehoben war. 35 - 17 - III. Die Revision der Verfallsbeteiligten ist gleichfalls begr374ndet. Da keine Straftat vorliegt, scheidet die Anordnung des Verfalls aus. 36 Basdorf H344ger Gerhardt Raum Schaal
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