5 StR 225/06 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 24. M344rz 2009 in der Strafsache gegen - Verfallsbeteiligte: wegen Vergehens nach dem Au337enwirtschaftsgesetz hier: Antrag des Vertreters der Verfallsbeteiligten Rechtsanwalt H. auf Festsetzung des Gegenstandswertes - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. M344rz 2009 beschlossen: Der Gegenstandswert f374r das Revisionsverfahren wird hin-sichtlich der Verfallsbeteiligten auf 1.833.468 Euro festge-setzt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgeb374hrenfrei. Kosten wer-den nicht erstattet. G r 374 n d e 1 Der nach 247 33 Abs. 1, 247 2 Abs. 1 RVG festzusetzende Gegenstands-wert f374r die T344tigkeit des Vertreters der Verfallsbeteiligten im Revisionsver-fahren bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse der Verfallsbeteilig-ten an der Aufhebung und dem Entfallen der erstinstanzlichen Verfallsanord-nung. Das Landgericht hatte in der angefochtenen und vom Senat mit Be-schluss vom 28. M344rz 2007 in Wegfall gebrachten Anordnung den Verfall von Wertersatz in H366he von 1.833.468 Euro ausgesprochen. Gesichtspunkte f374r eine Minderung des Gegenstandswertes sind (in 334bereinstimmung mit der Auffassung des Landgerichts bez374glich der Festsetzung f374r das erstinstanzli-che Verfahren) nicht ersichtlich. Insbesondere war die Verfallsanordnung werthaltig. Die im angefochtenen Urteil mitgeteilte Verm366genssituation der - 3 - Verfallsbeteiligten lie337 eine Befriedigung des Justizfiskus in der angeordne-ten H366he erwarten. Basdorf Raum Brause Schneider D366lp
Full & Egal Universal Law Academy