5 StR 225/08 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 2. September 2008 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. September 2008 beschlossen: Die Anh366rungsr374ge des Verurteilten gegen den Senats-beschluss vom 10. Juli 2008 wird auf seine Kosten zur374ck-gewiesen. G r 374 n d e Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. Dezember 2007 auf Antrag des Generalbundes-anwalts gem344337 247 349 Abs. 2 StPO durch Beschluss vom 10. Juli 2008 ver-worfen. Der hiergegen erhobene Antrag des Verurteilten gem344337 247 356a StPO ist darauf gest374tzt, dass mit einem unter dem 30. April 2008 an das Landgericht gerichteten Schriftsatz 226 wie in der Revisionsbegr374ndung vom 18. M344rz 2008 vorbehalten 226 Einzelausf374hrungen zur Sachr374ge gemacht worden seien, die in der Stellungnahme des Generalbundesanwalts vom 8. Mai 2008 keine Ber374cksichtigung gefunden h344tten. Au337erdem habe sich der Senat in seinem Beschluss nicht mit den Ausf374hrungen in der Gegener-kl344rung vom 9. Juni 2008 zur Stellungnahme des Generalbundesanwalts auseinandergesetzt. Der Antrag ist zul344ssig, jedoch nicht begr374ndet. 1 Wie sich aus der Stellungnahme des Generalbundesanwalts vom 6. August 2008 ergibt, lagen ihm die erg344nzenden Ausf374hrungen zur Sach-r374ge zum Zeitpunkt seiner Stellungnahme im Revisionsverfahren noch nicht vor. Der Schriftsatz der Verteidigung vom 30. April 2008 ging beim General-bundesanwalt erst am 23. Mai 2008 ein. Dem Senat lag eine Abschrift des Schriftsatzes bei Beschlussfassung am 10. Juli 2008 ebenso vor wie die Ge-generkl344rung der Verteidigung vom 9. Juni 2008. 2 - 3 - Eine Verletzung rechtlichen Geh366rs im Sinne von 247 356a StPO liegt nicht vor. Der Generalbundesanwalt ist nicht gehalten, zu neuen Ausf374hrun-gen der Revision, die 226 wie hier 226 nach Ablauf der Revisionsbegr374ndungsfrist und nach Stellung seines Antrags an den Bundesgerichtshof vorgetragen werden, in jedem Fall erneut Stellung zu nehmen; ob er dies f374r erforderlich h344lt, ist vielmehr seiner eigenen Beurteilung anheim gegeben (vgl. BGH NStZ-RR 2005, 14 und Beschluss vom 17. Januar 2007 226 2 StR 277/06). Dass dieser keinen Anlass zur erg344nzenden Stellungnahme gesehen hat, kann den Anspruch des Verurteilten auf Gew344hrung rechtlichen Geh366rs nicht verletzen. Der Verurteilte kann sich auch nicht darauf berufen, dass sein Ver-teidiger sich weitere Ausf374hrungen zur Sachr374ge zun344chst vorbehalten hatte. Es widerspr344che dem 226 gerade in einer Haftsache 226 geltenden Gebot der Verfahrensbeschleunigung, das Revisionsverfahren bis zum Eingang der vorbehaltenen Ausf374hrungen anzuhalten. Indem er seine Ausf374hrungen erst fast sechs Wochen nach Ablauf der Revisionsbegr374ndungsfrist an das Land-gericht 374bermittelte, ging der Beschwerdef374hrer das vorhersehbare Risiko ein, dass das Verfahren inzwischen abgegeben worden war und seine Dar-legungen vom Generalbundesanwalt nicht mehr ber374cksichtigt werden konn-ten. Zumal angesichts der Tatsache, dass dem 30. April 2008, dem Datum des Schriftsatzes der Verteidigung, ein Feiertag und ein Wochenende folg-ten, kann auch keine Rede davon sein, dass der Schriftsatz 204bei ordnungs-gem344337em Verfahrensgang223 dem Generalbundesanwalt bei Abgabe seiner Stellungnahme h344tte vorliegen m374ssen. 3 Dass der Verurteilte die Sachr374ge auf Grund eigener Entscheidung erst nach Ablauf der Revisionsbegr374ndungsfrist n344her ausgef374hrt hat, be-gr374ndet keinen auf Art. 103 Abs. 1 GG zu st374tzenden Anspruch auf eine im Einzelnen begr374ndete Auseinandersetzung mit seinem Vorbringen in dem Verwerfungsbeschluss des Senats gem344337 247 349 Abs. 2 StPO. Der Senat hat das Vorbringen des Revisionsf374hrers zur Sachr374ge zur Kenntnis genommen, 4 - 4 - bei seiner Beratung umfassend gew374rdigt und im Ergebnis f374r offensichtlich unbegr374ndet gehalten. Er musste sich zu den Gr374nden im Einzelnen im Re-visionsverwerfungsbeschluss nicht 344u337ern (vgl. BGHR StPO 247 349 Abs. 2 Verwerfung 7; BVerfG 226 Kammer 226 NJW 2006, 136). Basdorf Raum Brause Schneider D366lp
Full & Egal Universal Law Academy