5 StR 225/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 9. Juli 2009 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juli 2009 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Berlin vom 23. Februar 2009 nach 247 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. G r 374 n d e 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tat-einheit mit schwerem sexuellem Missbrauch eines Kindes und mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bew344hrung ausgesetzt hat. Von dem Vorwurf dreier weiterer Missbrauchstaten zum Nachteil der Nebenkl344gerin hat es den Angeklagten freigesprochen. Die Revision des Angeklagten r374gt mit Erfolg die Verletzung sachlichen Rechts. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts missbrauchte der Ange-klagte am Abend des 10. Dezember 2007 die damals 11-j344hrige Tochter M. seiner aus Nigeria stammenden Ehefrau, indem er gegen ihren Willen un-ter Einsatz k366rperlicher Gewalt in kurzem zeitlichem Abstand zweimal mit seinem Geschlechtsteil zumindest teilweise in ihre Scheide eindrang. 2 Der Ehefrau des Angeklagten war am folgenden Morgen aufgefallen, 3 - 3 - dass ihre Tochter 204breitbeinig223 laufe. Sie argw366hnte sofort, dass zwischen M. und dem Angeklagten 204etwas Sexuelles223 geschehen sei, und befragte ihre Tochter, die dies jedoch trotz intensiver Vorhalte zun344chst verneinte. Nachdem M. aus der Schule zur374ckgekehrt war, befragte die Mutter sie erneut. Dabei drohte sie, mit M. zum Arzt zu gehen, der die Polizei rufen werde, wenn er feststelle, dass sie Sex gehabt habe. Nachdem M. sich versichert hatte, dass ihre Mutter niemandem etwas verraten w374rde, 344u337erte sie, dass 204Papa mit ihr geschlafen223 habe. Die Mutter erlitt daraufhin einen Herzanfall und musste im Krankenhaus behandelt werden. M. wurde poli-zeilich vernommen und berichtete den Sachverhalt, wie vom Landgericht festgestellt. Es sei das erste Mal gewesen, dass der Stiefvater sie unsittlich ber374hrt habe. Sie sei jedoch mit neun Jahren von Freunden der Familie in Afrika schon einmal missbraucht worden. Bei der noch am selben Abend durchgef374hrten gyn344kologischen Untersuchung wurde ein frischer Einriss ihres Hymenalsaums festgestellt. Nachdem die Mutter das Krankenhaus wieder verlassen hatte, drang sie weiter auf ihre Tochter ein und verlangte eine Erkl344rung, warum sie kein Blut in deren Bett gefunden habe. M. be-richtete ihr daraufhin, dass der Angeklagte insgesamt f374nfmal den Ge-schlechtsverkehr an ihr vollzogen habe; beim ersten Mal habe sie geblutet. Bei einer danach veranlassten erneuten frauen344rztlichen Untersuchung wur-de eine relativ weite Hymenal366ffnung mit einem vergleichsweise abgeflach-ten Hymenalsaum festgestellt. 2. Die Beweisw374rdigung des Landgerichts h344lt sachlichrechtlicher 334berpr374fung nicht stand, da sie L374cken und im entscheidenden Punkt einen Denkfehler aufweist. 4 a) Der Angeklagte hat die ihm von der Anklage angelasteten Tatvor-w374rfe bestritten. Die Teilfreispr374che beruhen 226 soweit sie aus tats344chlichen Gr374nden erfolgt sind 226 darauf, dass die Jugendkammer die Verurteilung des Angeklagten nicht alleine auf die Aussagen des gesch344digten Kindes zu st374tzen vermochte. Die Jugendkammer hat dabei in zutreffender Weise ins- 5 - 4 - besondere ber374cksichtigt, dass bei der W374rdigung der Aussage kindlicher Zeugen der Entstehungsgeschichte der Beschuldigung besondere Bedeu-tung zukommt (vgl. BGH StV 1994, 227; 1995, 6, 7; 1998, 250; 1999, 306; NStZ 2000, 496, 497). Nach dem eingeholten aussagepsychologischen Gut-achten, dem sich das Landgericht aufgrund eigener Pr374fung angeschlossen hat, bestanden nachvollziehbare Zweifel an der Realit344tsbezogenheit der Aussagen. Der Sachverst344ndige hat auf eine 204m366gliche bewusste oder sug-gerierte Falschbezichtigung223 durch das Kind infolge der 204extremen Einwir-kung223 der Mutter hingewiesen. Das Landgericht hat sich bei den Teilfreispr374-chen 226 soweit sie aus tats344chlichen Gr374nden erfolgten 226 au337erdem davon leiten lassen, dass die Angaben der Gesch344digten zum Tatgeschehen nur zu den Randbedingungen einige Realkennzeichen aufwiesen und Inkonstanzen hinsichtlich der H344ufigkeit des Geschehens zeigten. Schlie337lich hatte M. auch die zun344chst gegen374ber der Polizei erhobene Behauptung, sie sei be-reits mit neun Jahren von Freunden der Familie in Afrika missbraucht wor-den, gegen374ber dem Sachverst344ndigen nicht aufrecht erhalten. 6 b) Das Landgericht hat zutreffend gesehen, dass angesichts der Zwei-fel an der Glaubhaftigkeit der Angaben der Gesch344digten als der einzigen Belastungszeugin, die zu Teilfreispr374chen hinsichtlich angeblicher fr374herer Taten f374hren, ihren Angaben zu der Tat vom Dezember 2007 nur insoweit gefolgt werden kann, als au337erhalb ihrer Aussage Gr374nde von Gewicht f374r ihre Glaubhaftigkeit vorliegen (vgl. BGHSt 44, 153, 159). Indes ist ihr bei der Bewertung des die problematische Aussage st374tzenden Umstandes ein Denkfehler unterlaufen. Bei ihrer 334berzeugungsbildung ber374cksichtigt die Jugendkammer, dass die Nebenkl344gerin das zur Verurteilung f374hrende Ge-schehen 204von Anfang an in mehreren Befragungen 205 im wesentlichen in gleicher Weise 205 und dabei auch einige Einzelheiten in Form von Hin- und Herbewegungen des Angeklagten mit dem Unterleib geschildert hat223. Zwar k366nne auch diese Aussage isoliert betrachtet wegen des dargelegten, von der Mutter unbeabsichtigt auf die Tochter ausge374bten Drucks und der damit m366glicherweise verbundenen suggestiven Wirkung den Angeklagten nicht - 5 - 374berf374hren. Die Jugendkammer sieht jedoch in dem objektiven Befund des frisch eingerissenen Hymenalsaums 204ein derart gewichtiges Indiz f374r die T344-terschaft des Angeklagten, dass insoweit aufgrund der Angaben der Ge-sch344digten in Verbindung mit der festgestellten Verletzung eine Verurteilung erfolgen musste223. Die Jugendkammer setzt sich dabei nicht mit der 226 nach 344rztlichen Angaben bestehenden, indes lediglich am Rande erw344hnten (UA S. 18) 226 M366glichkeit auseinander, dass die Verletzung auch durch eine andere trau-matische Einwirkung verursacht worden sein kann, da sie es f374r ausge-schlossen h344lt, dass die Verletzung 204zuf344llig gerade zu dem Zeitpunkt223 auf andere Weise zustande gekommen sein kann. Diese Formulierung legt nahe, dass das Landgericht die belastende Aussage des Kindes und das Vorliegen einer frischen Verletzung des Hymens als Ereignisse gesehen hat, die auf-grund ihres 204zuf344lligen223 Zusammentreffens daf374r sprechen, dass der Ange-klagte die ihm zur Last gelegte Tat begangen hat. Dieser Bewertung fehlt indes die Grundlage. Die Offenbarung des Kindes und seine Unterleibsver-letzung trafen gerade nicht zuf344llig zusammen, standen vielmehr in einem Zusammenhang: Es war n344mlich die von der Mutter aufgrund des 204breitbeini-gen223 Laufens der Tochter angenommene Verletzung im Intimbereich, die zu der intensiven Befragung des Kindes f374hrte. Aufgrund der angenommenen Unabh344ngigkeit des Verletzungsumstandes von der Aussage des Kindes hat die Strafkammer ihm die Bedeutung eines au337erhalb der Aussage gelegenen Indizes zugemessen, die ihm nach den konkreten Begleitumst344nden des Fal-les nicht ohne weiteres zukommt. Das Landgericht h344tte in diesem Zusam-menhang erw344gen und er366rtern m374ssen, ob das Zusammentreffen von Ver-letzung und belastender Aussage auch darin eine Erkl344rung finden kann, dass die Verletzung auf andere Weise entstanden ist und es sich bei den belastenden Angaben des Kindes um eine von der Mutter suggerierte Falschaussage handelt. 7 3. F374r das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass sich das 8 - 6 - neue Tatgericht trotz der sich nur auf den verurteilenden Teil erstreckenden Aufhebung im Rahmen der Beweisw374rdigung eingehend auch mit den Frei-spruchsf344llen zu befassen haben wird, obwohl eine Verurteilung insoweit nicht mehr m366glich ist. Es wird zu kl344ren haben, ob es etwa aussagekr344ftige Untersuchungen der von der Mutter gefundenen spermaverd344chtigen Spuren in der nachts getragenen Hose ihrer Tochter gegeben hat. Den Hintergr374n-den der urspr374nglichen Angaben der Nebenkl344gerin 374ber ihren zur374ckliegen-den sexuellen Missbrauch in Afrika und der Zur374cknahme dieser Behauptung wird erh366hte Aufmerksamkeit und Er366rterung zu widmen sein. Basdorf Raum Schaal Schneider K366nig
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