5 StR 226/01 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 5. September 2001 in der Strafsache gegen wegen fahrlässigen Vollrausches - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. September 2001 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 30. Nove m - ber 2000 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässigen Vollra u - sches zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Während der Schuldspruch rechtsfehlerfrei ist, hat die auf die Sachrüge gestützte Revis i - on des Angeklagten zum Strafausspruch Erfolg. Bei der Strafzumessung hat das Landgericht zum Nachteil des Ang e - klagten gewertet, daß dieser vier Jahre zuvor ein der vorliegend abgeurtei l - ten Tat sehr ähnliches Delikt begangen hat, indem er in stark alkoholisiertem Zustand ohne erkennbaren Anlaß zwei Menschen mit einem Messer ang e - griffen und sie dabei erheblich verletzt hat. Soweit die Strafkammer darauf abstellt, daß der Angeklagte erneut Alkohol im Übermaß zu sich genommen - 3 - hat, obwohl er wissen mußte, daß er im Rausch zu Gewalttaten neigt, ist dies nicht zu beanstanden. Rechtsfehlerhaft ist dagegen die vom Landg e - richt in diesem Zusammenhang angestellte Erwägung, der Angeklagte habe aus der seinerzeit durch Strafbefehl erfolgten Verurteilung nicht die gebot e - nen Schlußfolgerungen gezogen, sondern im Gegenteil versucht, seine damalige Tat in der Hauptverhandlung als Notwehrhandlung darzustellen. Mit dem Bestreiten einer einschlägigen Vortat hat der Angeklagte, ebenso wie mit dem Bestreiten der verfahrensgegenständlichen Tat, die Grenzen zulässigen Verteidigungsverhaltens jedoch nicht überschritten. Nachteile dürfen ihm aus einer solchen Einlassung nicht entstehen (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 17 m.w.N.). Bedenklich, da in die gleiche Richtung weisend, ist auch die zu Lasten des Angeklagten angestellte E r - wägung, der Angeklagte sei vom Ausmaß seiner Schuld keineswegs übe r - zeugt. Ebenso halten auch die Ausführungen des Landgerichts zur Alk o - holproblematik des Angeklagten und seiner subjektiven Einstellung hierzu rechtlicher Überprüfung nicht stand. Ohne konkrete Feststellungen zu den Trinkgewohnheiten des Angeklagten zu treffen, wertet das Landgericht wohl auf der Grundlage der nicht näher beschriebenen Ausführungen des Sachverständigen, daß keine Alkoholabhängigkeit vorliege das Verspr e - chen des Angeklagten, in Zukunft vom Alkohol wegzukommen, als Entlastungsversuch durch das Vorgaukeln einer Suchtproblematik. And e - rerseits zieht die Strafkammer im Rahmen der Prüfung einer möglichen Strafaussetzung zur Bewährung eine günstige Sozialprognose des Ang e - klagten mit der Begründung in Zweifel, daß auch künftig zumindest gel e - gentliche Alkohol-exzesse erwartet werden müssen, die die Gefahr neuerl i - cher unkontrollierter Gewaltausbrüche befürchten ließe. Trifft letzteres zu, kann das vom Angeklagten geäußerte Bemühen, sein Trinkverhalten zu ä n - dern, schwerlich zu seinen Lasten gewertet werden. Sowohl die Entsche i - dung über die Höhe der - 4 - zu verhängenden Strafe als auch die Entscheidung über eine Strafausse t - zung zur Bewährung können auf den unzutreffenden Erwägungen des Landgerichts beruhen und müssen daher neu getroffen werden. Harms Häger Tepperwien Raum Brause
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