5 StR 226/03 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 9. Juli 2003in der Strafsachegegenwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juli 2003beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Braunschweig vom 7. November 2002 wird nach § 349Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als un-begründet verworfen, daß die Anordnung des Verfalls ent-fällt.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zutragen.Die Anordnung des Verfalls hat keinen Bestand. Den Urteilsfeststellungen istnicht zu entnehmen, daß das Erlangte noch im Vermögen des Angeklagtenvorhanden sein kann. Auch wurde die Härtevorschrift des § 73c StGB nichtgeprüft. Der Senat schließt aus, daß insoweit noch weitere Feststellungengetroffen werden können.Harms Häger GerhardtRaum Schaal
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