5 StR 226/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 25. September 2007 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2007 beschlossen: Dem Angeklagten wird nach Vers344umung der Frist zur Be-gr374ndung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 9. Februar 2007 auf seine Kosten aus den Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundesanwalts Wie-dereinsetzung in den vorigen Stand gew344hrt. Der Beschluss des Landgerichts Neuruppin vom 17. Ap-ril 2007, durch den die Revision des Angeklagten als unzu-l344ssig verworfen wurde, ist damit gegenstandslos. Die Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Erg344nzend bemerkt der Senat: Im Blick auf die Ausf374hrungen zu 247 35 BtMG nimmt der Senat nach der er-folgten 304nderung des 247 64 StGB die Nichter366rterung dieser Ma337regel hin. Basdorf H344ger Gerhardt Brause Schaal
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