5 StR 226/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 28. Oktober 2010 in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2010 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Cottbus vom 5. Januar 2010 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. G r 374 n d e 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges zu einer Frei-heitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt und Tatmittel einge-zogen. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gest374tzte Revision des Angeklagten hat 226 entsprechend dem Antrag des Generalbun-desanwalts 226 mit der Sachr374ge Erfolg (247 349 Abs. 4 StPO). 1. Die Strafkammer hat folgende Feststellungen und Wertungen ge-troffen: 2 Der Angeklagte bot im Zeitraum Februar bis Anfang November 2008 374ber eine von ihm gegr374ndete Gesellschaft im Internet Waren zum Kauf ge-gen Vorkasse oder per Nachnahme an. Als er die Produkte 204ins Netz stellte223, hatte er von Anfang an die Vorstellung, dass er auf die einzelne Bestellung 204zumindest h344ufig 226 nicht nur vereinzelt 226 trotz bereits geleisteter Zahlung des Kunden (also in der Vorkasse-Variante) gar nichts, nicht die bestellte Ware oder aber die bestellte in nicht ordnungsgem344337em Zustand oder nur 3 - 3 - einen Teil der bestellten Ware liefern w374rde. F374r den Fall, dass der jeweilige Kunde die Nachnahme-Variante w344hlen sollte, hatte der Angeklagte die Vor-stellung, dass h344ufig 226 nicht nur vereinzelt 226 ein leeres Paket oder P344ckchen oder aber ein Karton mit gegen374ber dem jeweils Bestellten geringerwertigem Inhalt geliefert werde223 (UA S. 6). Im Tatzeitraum erfolgten zumindest 119 Warenbestellungen von Kunden, die entweder keine oder nicht die ge-schuldete Warenlieferung erhielten. Bei der Handlungsweise des Angeklagten sei rechtlich von einer ein-zigen Handlung auszugehen. F374r die Anzahl der in Rede stehenden Hand-lungen komme es nicht etwa auf die Bestellungen der Kunden oder diesen nachgelagerte Vorg344nge ma337geblich an, sondern auf das Pr344sentieren der Ware im Internet. Es sei diejenige Handlung entscheidend, die die T344u-schung einleite, insbesondere w374rden nicht etwa weitere Ausf374hrungshand-lungen Tatmehrheit herbeif374hren (UA S. 34). 4 5 2. Diese rechtliche W374rdigung des Landgerichts ist fehlerhaft. F374r die Annahme eines Gesamtvorsatzes, der durch die Feststellung, der Angeklag-te habe h344ufig 226 nicht nur vereinzelt 226 keine Ware oder nur geringwertigere Ware liefern wollen, ohnehin nicht hinreichend belegt w344re, ist nach Aufgabe der Rechtsfigur der fortgesetzten Handlung (BGHSt 226 GS 226 40, 138) kein Raum mehr. Entgegen der Auffassung des Landgerichts bietet auch das Pr344sentieren von verschiedenen Waren im Internet keinen Ankn374pfungs-punkt f374r die Annahme eines Gesamtvorsatzes, zumal die fehlende Erf374l-lungsbereitschaft des Angeklagten hinsichtlich aller von ihm angebotenen Waren gerade nicht festgestellt ist. Auch unter dem Gesichtspunkt der nat374r-lichen Handlungseinheit liegt insbesondere angesichts des lang gestreckten Tatzeitraums eine einheitliche Tat nicht vor. Es ist vielmehr von jeweils selb-st344ndigen Taten auszugehen, die jeweils auf einen neuen Tatentschluss be-ruhen. - 4 - 3. Die fehlerhafte Bewertung als einheitliche Tat f374hrt zur Aufhebung des Urteils insgesamt. Das Landgericht hat keine hinreichenden einzelfallbe-zogenen Feststellungen getroffen, die eine Umstellung des Schuldspruchs erm366glichen k366nnten. Zudem bedarf es 226 unter Bezugnahme auf die vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift dargestellten Einzelbeanstan-dungen 226 insbesondere nochmaliger Pr374fung, ob der Angeklagte im Einzelfall bei Tatbegehung tats344chlich erf374llungsbereit war oder nicht. 6 Basdorf Raum Schaal K366nig Bellay
Full & Egal Universal Law Academy