ECLI:DE:BGH:2017:290617B5STR226.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 226/17 vom 29. Juni 2017 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anh örung des Beschwerdeführers am 29. Juni 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 9. Februar 2017 wird als unbegründet verwo r- fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der R evision s- rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angekla g- ten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Zur Rüge einer Verletzung von § 257c StPO hat der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift Folgendes ausge führt: e- rechten) Abschluss der zweiten Verständigung liegt die konkl u- dente Erklärung des Angeklagten, das Landgericht möge sein Geständnis aus der zuvor gescheiterten Verständigung zur Grundlage sei ner Entscheidung machen. Das ist zulässig und kein Gesetzesverstoß. Das Ve rwertungsverbot aus § 257a Abs. 4 Satz 3 StPO betrifft nur diejenigen Fälle, in denen es nach dem Scheitern einer Verständigung unter den Vorausse t- zungen des § 257c Abs. 4 Sätze 1 un d 2 StPO zu keiner weit e- ren, neuen Verständigung kommt, in deren Folge ein Angekla g- ter erneut ein gleichlautendes Geständnis ablegen möchte. Bei Abschluss einer neuen Verständigung ist es einem Angekla g- ten deshalb unbenommen, auf sein ursprüngliches Gestän dnis auch konkludent zurückzugreifen. So lag es hier. Anders als in den Fällen eines durch verbotene Methoden, wie der Folter, - 3 - erlangten Geständnisses nach § 136a StPO unterliegt das G e- ständnis aus einer (gescheiterten) Verständigung der Disposit i- on de s Betroffenen. Dies folgt schon aus dem Wortlautve r- Dem stimmt der Senat zu. Sander Dölp König Berger Mosbacher
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