5 StR 227/02 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 9. Juli 2002 in der Strafsache gegen wegen Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juli 2002 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e - richts Berlin vom 14. Dezember 2001 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verwo r fen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Anhaltspunkte für eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung im Sinn von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK liegen nicht vor. Harms Häger Basdorf Gerhardt Brause
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