5 StR 227/05 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 12. Juli 2005 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 2005 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. November 2004 wird a) das Verfahren im Fall 21 der Urteilsgründe (Tat vom 4. Juni 2004) gemäß § 260 Abs. 3 StPO eingestellt; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfah-rens und die dem Angeklagten entstandenen notwen-digen Auslagen; b) das Urteil gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben. Das Urteil wird im Schuldspruch dahingehend neu gefaßt, daß der Angeklagte wegen schweren sexuellen Miß-brauchs eines Kindes und sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in 19 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Verbreitung pornographischer Schriften, verurteilt ist. 2. Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendschutz-kammer des Landgerichts zurückverwiesen. - 3 - G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen ausweislich der Grün-de in einem Fall schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in 21 Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Verbreitung pornographischer Schriften, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt entsprechend dem Antrag des Gene-ralbundesanwalts zu dem aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg. 1. Das Verfahren ist einzustellen, soweit der Angeklagte im Fall 21 der Urteilsgründe verurteilt wurde; dieser Fall ist wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift näher ausgeführt hat nicht von der Anklage umfaßt. 2. Der Wegfall der im Fall 21 der Urteilsgründe verhängten Einzelfrei-heitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten führt zur Aufhebung der Ge-samtstrafe, zumal das Landgericht keine Feststellung dazu getroffen hat, ob die beiden grundsätzlich gesamtstrafenfähigen Geldstrafen aus den Vor-verurteilungen des Angeklagten bereits vollständig bezahlt sind. Insoweit ist zu besorgen, daß die Strafkammer übersehen hat, daß die Zäsurwirkung einer auf Geldstrafe lautenden Verurteilung nicht allein deswegen entfällt, weil auf Geldstrafe nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB gesondert erkannt werden soll (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 9). Nur dann, wenn eine Verurteilung durch Vollstreckung der erkannten Strafe erledigt ist, entfal-tet sie keine Zäsurwirkung mehr (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsur-wirkung 3). 3. Sollte zum maßgeblichen Zeitpunkt des angefochtenen Urteils (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Erledigung 1, 2) keine vollständige Vollstre-ckung beider Geldstrafen erfolgt sein, wird das neue Tatgericht zwei Ge-samtstrafen für die Fälle 1 bis 11, gegebenenfalls unter Einbeziehung jeder der damals noch nicht vollstreckten Geldstrafen (bei gesonderter Geldstra-fenverhängung wird gegebenenfalls § 53 Abs. 2 Satz 2, Halbsatz 2 StGB zu - 4 - beachten sein), sowie für die Fälle 12 bis 20 zu bilden haben. Deren Sum-me darf gemäß § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO die bisherige Gesamtstrafe nicht übersteigen. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht. Der neue Tatrichter wird zusätzliche Feststellungen treffen können, die freilich den bis-herigen nicht widersprechen dürfen. Basdorf Häger Gerhardt Raum Schaal
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