5 StR 227/08 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 30. September 2008 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Vergewaltigung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Sep-tember 2008, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter Basdorf, Richter Dr. Brause, Richter Schaal, Richterin Dr. Schneider, Richter D366lp als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt B. , Rechtsanwalt Sa. als Verteidiger, Rechtsanw344ltin I. als Vertreterin der Nebenkl344gerin Be. , Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, - 3 - f374r Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Potsdam vom 1. November 2007 wird verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenkl344gerin Be. entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen. 226 Von Rechts wegen 226 G r 374 n d e 1 Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im 334brigen wegen besonders schwerer Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Die gegen die Verurteilung mit Verfahrensr374gen und der Sachr374ge gef374hrte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg. Nach den getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte die Neben-kl344gerin Be. zun344chst gezwungen, sich von einem Wach- und Zwinger-hund penetrieren zu lassen, und danach selbst mit der Nebenkl344gerin gegen deren Willen den Beischlaf vollzogen. 2 1. Die Verfahrensr374gen haben aus den Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundesanwaltes keinen Erfolg. 3 2. Auch die Ausf374hrungen zur Sachr374ge zeigen, wie der Generalbun-desanwalt in seiner Antragsschrift dargelegt hat, Rechtsfehler des angefoch-tenen Urteils nicht auf. 4 - 4 - a) Der Schuldspruch ist nicht zu beanstanden. 5 Vergeblich wendet sich die Revision gegen die Beweisw374rdigung, mit der das Landgericht die Einlassung des Angeklagten f374r widerlegt h344lt, es habe sich um einverst344ndlichen Geschlechtsverkehr gehandelt. In einem Fall, in dem 226 wie hier 226 Aussage gegen Aussage steht und die Entschei-dung allein davon abh344ngt, welchen Angaben das Gericht glaubt, m374ssen die Urteilsgr374nde erkennen lassen, dass das Tatgericht alle Umst344nde, wel-che die Entscheidung beeinflussen k366nnen, erkannt und in seine 334berlegun-gen einbezogen hat (vgl. BGHR StPO 247 261 Beweisw374rdigung 1, 14; StGB 247 177 Abs. 1 Beweisw374rdigung 3, 5). Diesen besonderen Anforderungen wird das angefochtene Urteil gerecht: Widerspr374che, L374cken und sonstige M344n-gel, wie sie die Revision behauptet, enthalten die Urteilsgr374nde nicht. Die Schl374sse, die das Tatgericht aus dem festgestellten Sachverhalt zieht, m374s-sen nicht unbedingt zwingend sein; es gen374gt vielmehr, dass sie m366glich und nachvollziehbar sind (BGHSt 36, 1, 14 m.w.N.) sowie dem Gebot rational begr374ndeter und tatsachengest374tzter Beweisf374hrung noch entsprechen (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 2008 226 5 StR 224/08 Rdn. 16 m.w.N.). Dies ist hier der Fall. 6 Die Strafkammer hat sich eingehend mit allen f374r und gegen die Glaubw374rdigkeit der Beteiligten sprechenden Gesichtspunkten auseinander-gesetzt; dabei w374rdigt sie rechtsfehlerfrei die Tatsache, dass die Nebenkl344-gerin nach erlittener Vergewaltigung zeitweise im Haushalt des Angeklagten lebte (vgl. UA S. 11 f., 27, 30 f.). Soweit es das Landgericht unterlassen hat, als Falschbelastungshypothese zu erw344gen, dass die Nebenkl344gerin aus Scham 374ber ein freiwilliges Zulassen der Penetration durch den Hund des Angeklagten zur eigenen psychischen Entlastung eine Herbeif374hrung durch Gewalt angegeben haben k366nnte, ist eine solche Hypothese angesichts der eigenen Anzeigeerstattung durch die Nebenkl344gerin schon im Ansatz zwei-felhaft. Abgesehen davon handelt es sich im Blick auf die 226 auch sachver-st344ndig vermittelte (UA S. 11 f., 30 f.) 226 Pers366nlichkeitsstruktur der Neben- 7 - 5 - kl344gerin und ihren erlittenen psychischen Zusammenbruch um eine ohnehin nicht so nahe liegende andere M366glichkeit, dass deren Nichter366rterung einen Sachmangel darstellt (vgl. BGH NStZ 2002, 494, 495; Brause NStZ 2007, 505, 507). b) Ohne Rechtsfehler ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Angeklagte den Straftatbestand der besonders schweren Vergewaltigung nach 247 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB erf374llt hat. Der bei der Tat eingesetzte Wach- und Zwingerhund stellt nach den getroffenen Feststellungen zur konkreten Art seines Einsatzes ein gef344hrliches Werkzeug dar (vgl. BGH NStZ-RR 1999, 174 zum Einsatz eines Kampfhundes). 8 9 c) Der Strafausspruch weist ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nach-teil des Angeklagten auf. Die Angriffe der Revision gegen die Einsch344tzung des sachverst344ndig beratenen Landgerichts, die Steuerungsf344higkeit des Angeklagten sei nicht erheblich im Sinne von 247 21 StGB herabgesetzt gewe-sen, greifen gleichfalls nicht durch. Basdorf Brause Schaal Schneider D366lp
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