5 StR 227/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 18. August 2009 in der Strafsache gegen wegen Raubes mit Todesfolge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. August 2009 beschlossen: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Berlin vom 17. Dezember 2008 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Es wird davon abgesehen, der Angeklagten die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (247 74 JGG); jedoch tr344gt sie die den Nebenkl344gern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Die Angeklagte und ihr Mitt344ter haben 226 wie von ihnen von vornherein beab-sichtigt 226 u. a. das Kokain in Zueignungsabsicht an sich genommen. Dass das Opfer zu diesem Zeitpunkt an den Folgen der Raubhandlung schon ver-storben war, steht entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts dem Schuldspruch wegen einer vollendeten Tat nach 247 251 StGB nicht entgegen. Zwar ist es richtig, dass Tote keinen Gewahrsam haben (BGHR StGB 247 242 Abs. 1 Gewahrsam 1). Es entspricht jedoch der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der Raub mit Todesfolge 226 ungeachtet des Zeitpunkts des Todeseintritts des Opfers 226 mit der von Zueignungsabsicht getragenen Gewahrsamserlangung durch den T344ter an der Raubbeute voll-endet wird (vgl. etwa BGHSt 42, 158; BGH StV 1992, 417; zu den Konstella-tionen des erfolgsqualifizierten Versuchs des 247 251 StGB siehe hingegen z. B. BGHR StGB 247 251 Versuch 1 und 2). Entscheidend sind in den hier re-levanten F344llen demnach die Gewahrsamsverh344ltnisse bei Vornahme der Raubhandlung. - 3 - Da die Nachpr374fung des Urteils auch im 334brigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten aufgedeckt hat, bleibt die Revision ohne Erfolg. Der Senat kann dies trotz der vom Generalbundesanwalt beantragten Schuld-spruch344nderung durch Beschluss nach 247 349 Abs. 2 StPO aussprechen (BGHR StPO 247 349 Abs. 2 Verwerfung 4). Brause Schaal Schneider D366lp K366nig
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