BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 227/14 vom 16. Juli 2014 in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juli 2014 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 23. Dezember 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet mit der Maßgabe gemäß § 349 Abs. 4 StPO ve r- worfen, dass der Angeklagte wegen Betruges in 18 Fällen zu e i- ner Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt ist. Der Beschw erdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Gründe: Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betruges in 24 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt. Se i- ne Revision führt mit der Sachrüge zu einer Ko rrektur des Schuldspruchs und zum Wegfall von sechs Einzelstrafen, bleibt indes im Übrigen erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Die Verfahrensrüge ist jedenfalls unbegründet. Der Senat teilt die Au f- vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2014 5 StR 217/14) auch nach dem Revision s- vorbringen bezüglich der hier geführten Vorbesprechung nicht belegt ist. Abg e- sehen davon läge ein Beruhen der Verurteilung auf einem Informationsdefizit des Gerichts ang esichts der von der Revision selbst vorgetragenen Unterric h- tung des Angeklagten durch seinen Verteidiger denkbar fern (vgl. auch BGH, Beschluss v om 15. April 2014 3 StR 89/14 Rn. 15). 1 2 - 3 - 2. Die Strafkammer ist in den Fällen 5 bis 11 der Urteilsgründe zu U n- recht vom Vorliegen von Tatmehrheit ausgegangen. Nach den Urteilsfestste l- lungen treffen die genannten sieben Einzeltaten tateinheitlich in einer Betrug s- tat zusammen, weil der Angeklagte mit dem gutgläubigen Zeugen S . eine einzige Vereinbarung im Hi nblick auf von diesem durchzuführende We r- begespräche mit dem Ziel des Abschlusses von Anlageverträgen durch den Angeklagten getroffen hat (vgl. dazu Fischer, StGB, 61. Aufl., vor § 52 Rn. 11, 11a mwN). Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil ausgeschlossen ist, dass sich der Angeklagte wir k- samer als geschehen hätte verteidigen können. Infolge dessen setzt der Senat für die sieben Fälle eine Einzelfreiheit s- strafe von zwei Jahren und zehn Monaten fest. Sie entsp richt der höchsten vom Landgericht verhängten Einzelstrafe (Fall 7) in den Fällen 5 bis 11; die weiteren Einzelstrafen entfallen. Der Senat schließt angesichts des Schuldgehalts aller sieben Fälle und in der Gesamtschau sämtlicher Betrugstaten aus, dass da s Landgericht eine niedrigere Einzelfreiheitsstrafe sowie Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte. Basdorf Sander Schneider Dölp König 3 4
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