5 StR 228/01 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 12. Juni 2001 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juni 2001 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d - gerichts Leipzig vom 27. September 2000 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Stra f - kammer des Landgerichts zurückverwiesen. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Rev i - sion des Angeklagten muß, wie vom Generalbundesanwalt beantragt, mit der Verfahrensrüge nach § 338 Nr. 7 StPO Erfolg haben. Nach Urteilsverkündung am 53. Verhandlungstag, dem 27. Septe m - ber 2000, ist das schriftliche Urteil ausweislich des Eingangsvermerks der Geschäftsstelle erst am 30. Januar 2001 zu den Akten gebracht worden. Damit ist die Urteilsabsetzungsfrist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO von hier 17 Wochen, die am 24. Januar 2001 abgelaufen war, überschritten worden. Anhaltspunkte dafür, daß das Urteil entgegen dem Eingangsvermerk doch - 3 - rechtzeitig zu den Akten gebracht worden wäre, oder für einen Verhind e - rungsgrund im Sinne des § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO liegen nicht vor. Harms Basdorf Tepperwien Gerhardt Brause
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