ECLI:DE:BGH:2018:010818B5STR228.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 228/18 vom 1. August 2018 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. August 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. Oktober 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfert i- gung keinen Rechtsfehler z um Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwe n- digen Auslagen zu tragen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: 1. Soweit die fehlende Aufklärung der Erkennbarkeit von Turnschuhen bea n- standet wird, ist die Rüge bereits unzulässig, weil der Revisionsführer den s- sen Kenntnis für die B eurteilung der Frage erforderlich gewesen wäre, ob sich das Landgericht zur vermissten Beweiserhebung gedrängt sehen musste. 2. Der Umstand, dass nach dem Inhalt eines eingeführten Telefonats auch A . Turnschuhe der Marke Y . besessen hat , bedurfte nach dem Gesamtzusammenhang keiner weiteren Erörterung (vgl. auch Sc h- mitt in Meyer - Goßner/Schmitt, 61. Aufl., § 267 Rn. 12). - 3 - abgehörten Telefonaten de s Angeklagten mit der Nebenklägerin, auf die das Landgericht nicht näher eingegangen ist. 4. Die Rüge einer unzulässigen Beschränkung der Verteidigung (§ 338 Nr. 8 StPO) ist unbegründet . a) Folgendes Verfahrensgeschehen liegt zugrunde: Am zweiten Verhandl ungstag der 45 - tägigen Hauptverhandlung wurde mit der Vernehmung der Nebenklägerin als zentraler Belastungszeugin begonnen; sie wurde zudem an zwölf weiteren Hauptverhandlungstagen gehört. Der Ang e- dergestalt zu ä n- dern, dass er das Gesicht der Zeugin ununterbrochen sehen kann, bzw. dass dieses Begehren mit der Begründung ab, das Gesicht der Zeugin sei für die Verfahrensbetei ligten erkennbar. Auf Beanstandung des Verteidigers bestätigte das Gericht die Anordnung des Vorsitzenden mit der Begründung, jedenfalls diejenigen Verteidiger, die es wünschten, hätten die Möglichkeit, die Mimik der Zeugin zu beobachten. Ein weitergehende s Recht, die Zeugin mit eigenen A u- gen frontal zu sehen, habe der Angeklagte nicht. Bei aus den konkreten Geg e- benheiten des Sitzungssaals folgenden Sichteinschränkungen für den Ang e- klagten genüge es, wenn ihm der Verteidiger die Kenntnis der relevanten Mimi k vermittle. Nach den von der Verteidigung eingereichten Skizzen der Sitzungssäle konnte der inhaftierte und hinter einer besonderen Schranke sitzende Angeklagte die während der Vernehmung direkt vor dem Richtertisch positionierte Zeugin von leicht schräg hinten sehen. Die Revision rügt als unzulässige Beschränkung der - 4 - Verteidigung, dass es dem Angeklagten bei keiner der Vernehmungen möglich gewesen sei, das Gesicht der Zeugin frontal zu sehen und dabei deren Mimik zu verfolgen. b) Die zulässige Rüge hat ke inen Erfolg (vgl. zu den Rügeanforderungen BGH, Beschluss vom 16. April 2015 1 StR 490/14, StV 2015, 754 m. Anm. Wol l- schläger). Der Vortrag der Revision deckt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. aa) Die Bestimmung der Sitzordnung im Ha uptverhandlungssaal ist eine Ma ß- nahme, die zwar einerseits die rein äußerliche Gestaltung des Hauptverhan d- lungsablaufs betrifft, andererseits aber auch in die Rechte von Verfahrensbete i- ligten eingreifen und deshalb nach § 238 Abs. 2 StPO beanstandet werden kann (vgl. Becker in Löwe/Rosenberg, 26. Aufl., § 238 Rn. 21 mwN). Von di e- ser Beanstandungsobliegenheit bei Fragen der Sitzordnung (vgl. bereits OLG Köln NJW 1961, 1127) hat der Angeklagte Gebrauch gemacht. bb) Durch den Gerichtsbeschluss ist der Angeklag te aber nicht in seiner Verte i- digung in entscheidungserheblicher Weise unzulässig beschränkt worden (§ 338 Nr. 8 StPO). Dies gilt unabhängig von der Frage, ob die Rüge nach § 338 Nr. 8 StPO die Verletzung einer besonderen Verfahrensnorm voraussetzt (vgl. B GH, Urteil vom 26. Mai 1981 1 StR 48/81, BGHSt 30, 131, 137 mwN) r- stellt, auf den unmittelbar zurückgegriffen werden kann (vgl. nur OLG Köln, NJW 1980, 302; Dahs, Die Revision im S trafprozess, 9. Aufl. 2017, Rn. 216; umfassend Franke in Löwe/Rosenberg, 26. Aufl., § 338 Rn. 125 ff. mwN). Denn die Sitzanordnung hat weder das Recht des Angeklagten auf ein faires Verfa h- ren, noch sein Konfrontationsrecht (Art. 6 Abs. 3 Buchst. d EMRK) od er sein - 5 - Recht auf effektive Verteidigung verletzt noch im Übrigen seine Verteidigung unzulässig beschränkt. Die Entscheidung, wie bei einer Zeugenvernehmung die Sitzanordnung konkret gestaltet wird, hängt von einer Vielzahl von Umständen des Einzelfalls ab , die in der konkreten Situation vor Ort bewertet und gegeneinander abgewogen werden müssen. Derartige Entscheidungen, die zudem gefahrenspezifisch prognostische Elemente beinhalten, kann das Revisionsgericht nur auf grobe Ermessensfehler überprüfen (vgl. Mosbacher, FS Seebode, S. 227, 229 f. mwN). Nur wenn die Entscheidung des Gerichts zur Sitzordnung erkennen lässt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht oder grundlegend die Rechtspositionen der Verfahrensbeteiligten verkennt und hierdurch tatsächlich die Mitwirkungsmöglichkeiten des Angeklagten oder seines Verteidigers en t- scheidungserheblich eingeschränkt wurden, kann eine Rüge nach § 338 Nr. 8 StPO bei Beanstandung der Sitzanordnung Erfolg haben. (1) Die Sitzanordnung im Gericht muss sich zunächst an den baulichen Geg e- benheiten des Hauptverhandlungssaals orientieren, die dem Gericht vorgeg e- ben sind. Der Angeklagte kann dabei auf eine umfriedete oder besonders ges i- cherte Anklagebank verwiesen werden, wenn ansonsten seine Flucht oder eine Störung des Ve rhandlungsablaufs drohen (vgl. § 176 GVG, Nr. 125 Abs. 2 RiStBV). Von seinem Platz aus muss der Angeklagte der Hauptverhandlung folgen und seine Verteidigung führen können (vgl. OLG Köln aaO). Ihm ist grundsätzlich zu ermöglichen, sich während der Hauptver handlung mit seinem Verteidiger zu besprechen (vgl. hierzu BayObLG StraFo 1996, 47; OLG Köln aaO; OLG Köln, NJW 1961, 1127; Molketin, AnwBl 1982, 469; Thomas/Kämpfer, MüKo - StPO, § 137 Rn. 21; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1996 1 BvR 873/94, NJ W 1996, 3268, 3269); anderenfalls kann es - 6 - notwendig sein, zu diesem Zweck die Hauptverhandlung auf Antrag zu unte r- brechen (vgl. Münchhalffen, StraFo 1996, 18, 19). (2) Bei der Vernehmung von Zeugen (und Sachverständigen) ist zunächst en t- scheidend, dass das den Urteilsspruch verantwortende erkennende Gericht den Zeugen so gut sieht, wie es dies selbst unter Aufklärungsgesichtspunkten für notwendig erachtet (vgl. zur Amtsaufklärungspflicht als beherrschender Pr o- zessmaxime unter der Geltung des Schuldprinzips BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 2 BvR 2628/10 u.a., BVerfGE 133, 168). Zudem kann erfo r- de r lich sein, b erechtigten Sorgen von Zeugen im Hinblick auf den Angeklagten oder andere Verfahrensbeteiligte durch eine besondere Sitzanordnung Sorge zu tragen (vgl . BGH, Beschlüsse vom 21. April 1999 5 StR 715/98, NStZ 1999, 419, und vom 24. Juni 2014 3 StR 194/14, NStZ 2015, 103). S o- weit danach sowie im Rahmen der baulichen Gegebenheiten möglich und mit der Sicherheit und Ordnung im Hauptverhandlungssaal ve reinbar, ist den übrigen Verfahrensbeteiligten die optische Teilhabe an der Zeugenvernehmung zu gewähren. Kann dies nicht für alle gleichermaßen geschehen, reicht zur Wahrung der Teilhaberechte des Angeklagten auch aus, einem Verteidiger wie hier von de r Revision vorgetragen eine weitergehende Sicht auf den Zeugen zu ermöglichen. Zur Wahrung des Konfrontationsrechts aus Art. 6 Abs. 3 Buchst. d EMRK g e- nügt es grundsätzlich, dass vor Verurteilung eines Angeklagten alle ihn bela s- tenden Beweismittel in ein er öffentlichen mündlichen Verhandlung und in seiner Gegenwart erörtert werden, um eine kontradiktorische Prüfung zu ermöglichen. Dem Angeklagten muss angemessen und hinreichend Gelegenheit gegeben werden, einem Belastungszeugen bei seiner Aussage oder zu einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens entgegenzutreten, ihn zu befragen bzw. befragen zu - 7 - lassen (vgl. EGMR, NJW 2013, 3225, 3226). Dies wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass dem Angeklagten keine frontale Sicht auf einen Zeugen gewährt wird. Gerade bei Umfangsverfahren wird es häufig schon aufgrund der baulichen Verhältnisse unmöglich sein, allen Angeklagten und allen sonstigen Verfa h- rensbeteiligten einen Blick auf das Gesicht eines Zeugen während dessen Ve r- nehmung zu ermöglichen (vgl. Fromm, NJW 201 3, 982, 983). Führt dies zu e i- ner deutlich eingeschränkten Teilhabe an der Zeugenvernehmung, etwa weil auch die Sicht des Verteidigers auf den Zeugen gravierend behindert ist, kann das Gericht bei vorheriger Beanstandung der Sitz an ordnung oder Offensich t- li chkeit der Behinderung sein Urteil auf besondere Beobachtungen der Mimik und Gestik eines Zeugen nur stützen, wenn es zuvor den übrigen Verfahren s- beteiligten in der Hauptverhandlung davon Mitteilung und Gelegenheit zur Ste l- lungnahme gegeben hat. Geschieht dies, liegt die Verletzung der Grundsätze des fairen Verfahrens oder des Rechts auf eine effektive Verteidigung durch eine Sitzanordnung des Gerichts regelmäßig fern. (3) Nach diesen Maßstäben liegt hier keine Rechtsverletzung vor. Der inhaftie r- te Angeklag te hatte von seinem Platz einen seitlichen Blick auf die Zeugin. En t- gegen der Auffassung der Revision gibt es keinen Anspruch des Angeklagten, das Gesicht eines Zeugen frontal zu sehen. Die Entscheidung des Landge - - 8 - richts, dem Angeklagten unter all diesen Umständen keinen anderen Platz z u- zuweisen, weist keinen Rechtsfehler, schon gar nicht einen groben Ermessen s- fehler, auf. Mutzbauer S chneider RiBGH Prof. Dr. König ist infolge Urlaubs an der Unterschriftsleistung g e- hindert. Mutzbauer Mosbacher Köhler
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