5 StR 229/02 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 11. Dezember 2002in der Strafsachegegenwegen schweren Raubes u.a. - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2002beschlossen:Die Gegenvorstellung des Verurteilten gegen den Beschlußdes Bundesgerichtshofs vom 5. November 2002 wird zu-rückgewiesen.G r ü n d e Der Senat hat mit Beschluß vom 5. November 2002 die Revision desVerurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. Novem-ber 2001 nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Gegen diesen Beschluß hat derVerurteilte mit Schriftsatz vom 27. November 2002 Gegenvorstellung erho-ben. Diese bleibt erfolglos. Gegen den angegriffenen Beschluß ist einRechtsbehelf nicht mehr zulässig (vgl. BGHR StPO § 33a Satz 1 Anhörung 6m. w. N.). Gründe, die dem Revisionsgericht ausnahmsweise erlauben wür- - 3 -den, die von ihm getroffene Entscheidung zu ändern, sind weder vorgetragennoch sonst ersichtlich (vgl. auch BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 6).Harms Basdorf GerhardtBrause Schaal
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