5 StR 229/06 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 29. Juni 2006 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 2006 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Berlin vom 23. Januar 2006 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen, jedoch mit der Ma337gabe (247 349 Abs. 4 StPO), dass in die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren auch die Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsge-richts Tiergarten in Berlin vom 2. Dezember 2004 226 268 Cs 137/04 226 einbezogen ist. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. G r 374 n d e Lediglich die nachtr344gliche Gesamtstrafbildung bedarf der aus dem Beschlusstenor ersichtlichen geringf374gigen Korrektur. Die Geldstrafe aus dem nach Begehung der letzten hier abgeurteilten Tat erlassenen Straf-befehl vom 2. Dezember 2004 (15 Tagess344tze) war mit der einbezogenen Geldstrafe von 30 Tagess344tzen aus einem weiteren Strafbefehl auf eine Ge-samtgeldstrafe (40 Tagess344tze) zur374ckgef374hrt worden, die das Landgericht zutreffend aufgel366st hat. Es war indes 226 da es von 247 53 Abs. 2 Satz 2 StGB keinen Gebrauch gemacht hat 226 verpflichtet, beide Geldstrafen, nicht nur die zweite, gem344337 247 55 Abs. 1 Satz 1 StGB in die Gesamtstrafe einzubeziehen, da die nachtr344glich gebildete Gesamtgeldstrafe noch nicht vollst344ndig voll-streckt war. Mit der Rechtskraft dieser nachtr344glichen Gesamtstrafbildung schied eine gesonderte vollst344ndige Vollstreckung der ersten Geldstrafe, welche ihre Einbeziehung nach 247 55 Abs. 1 Satz 1 StGB gehindert h344tte, aus. 1 - 3 - - 4 - Angesichts der geringen H366he der weiteren einzubeziehenden Geldstrafe hat es bei der verh344ngten Gesamtfreiheitsstrafe zu bleiben (247 354 Abs. 1 StPO). Deren angenommene 204vollst344ndige223 Bezahlung, die zun344chst auf die jetzt aufgel366ste nachtr344gliche Gesamtgeldstrafe anzurechnen war, ist nun zu Gunsten des Angeklagten auf die neue Gesamtstrafe anzurechnen (247 51 Abs. 2, Abs. 4 Satz 1 StGB; vgl. zu alledem auch Rissing-van Saan in LK 11. Aufl. 247 55 Rdn. 22). 2 Basdorf H344ger Gerhardt Raum Schaal
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