5 StR 229/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 14. September 2010 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. September 2010 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Berlin vom 3. Dezember 2009 nach 247 349 Abs. 4 StPO aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. G r 374 n d e 1 Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der gef344hrlichen K366rperverletzung und des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte frei-gesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachr374ge Erfolg. 1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getrof-fen: 2 a) Bei dem zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 53 Jahre alten, nicht vorbestraften Angeklagten besteht seit vielen Jahren ein wahnhaftes para-noides Zustandsbild, das durch Wahninhalte im Sinne eines Verfolgungs- und Bedrohungserlebens gepr344gt ist. Infolge seiner wahnhaften Erkrankung f374hlte er sich zunehmend von Anderen verfolgt. Unter anderem trug er 366fter ein K374chenmesser bei sich, wenn er seine Wohnung verlie337, um sich gegen vermeintliche Angreifer verteidigen zu k366nnen. 3 - 3 - Der Angeklagte lebte mit seiner Lebensgef344hrtin, der 72-j344hrigen Zeu-gin K. , in einem Mehrfamilienhaus in Berlin. Am Abend des 28. Ju-ni 2008 bemerkten G344ste der sp344ter gesch344digten 20-j344hrigen Zeugin M. , einer Mitbewohnerin des Mehrfamilienhauses, dass aus der ge-meinsamen Wohnung des Angeklagten und seiner Lebensgef344hrtin gro337e Mengen Wasser flossen. Die jungen Leute gelangten zu der Vermutung, dass 204die alte Frau Hilfe brauche223; den Angeklagten hatten sie bislang nicht als Mitmieter wahrgenommen. Sie begaben sich zu der verschlossenen T374r des Laubenganges, der zu der Wohnung f374hrt, riefen und klingelten. Tat-s344chlich ben366tigte die Lebensgef344hrtin des Angeklagten keine Hilfe. Vielmehr hatte sie sich dar374ber ge344rgert, dass es in dem Hausflur vermeintlich nach Urin rieche und hatte mehrere Eimer Wasser in das Treppenhaus gegossen. Da keine Reaktion der Zeugin K. erfolgte, wurden die Zeugen in ihrer Annahme best344rkt, dass ein Ungl374cksfall vorliege. Sie traten daraufhin die T374r des Laubengangs ein und begaben sich zur Wohnungst374r, die offen stand. Nach nochmaligem Klingeln und Rufen betraten die jungen Leute, vor-an der Zeuge W. , die Wohnung. Pl366tzlich stand der Angeklagte vor ihm, der die Situation verkannte und die vor der Wohnungst374r stehenden Zeugen f374r Angreifer hielt. Der Angeklagte ergriff sein im Flur bereit liegendes K374-chenmesser und stach damit mehrmals in Richtung des Zeugen W. , der reflexartig nach hinten auswich. Dadurch geriet die unmittelbar hinter ihm stehende Zeugin M. ins Straucheln und fiel zu Boden. Der Angeklagte stach viermal von oben auf sie ein und f374gte ihr Stichverletzungen am linken Oberschenkel und linken Oberarm sowie an der linken Schulter zu. 4 Danach rannte er hinter den 374brigen fl374chtenden Zeugen in das Trep-penhaus, wo er auf die bislang unbeteiligte Zeugin T. traf, die gerade das Haus verlassen wollte. Der Angeklagte erblickte die Zeugin, als sie ange-sichts der rasch an ihr vorbei laufenden jungen Leute ver344ngstigt an die Wand des Treppenhauses gedr374ckt stand. Mit dem Messer stach er mindes-tens zweimal auf die Zeugin T. ein, die er zur Gruppe der vermeintlichen Angreifer z344hlte. Er traf sie im Bereich des Brustkorbes und des Bauches; sie 5 - 4 - erlitt eine erhebliche Nierenverletzung. Als zwei Polizeibeamte den Ange-klagten kurz nach der Tat in seiner Wohnung festnehmen wollten, hielt er auch die beiden Beamten f374r Angreifer und widersetzte sich seiner Festnah-me, indem er um sich schlug und trat. b) Nach 334berzeugung der sachverst344ndig beratenen Strafkammer be-fand sich der Angeklagte aufgrund seiner paranoiden Erkrankung bei diesen Taten in einem Zustand, in dem bei ihm 204sowohl die Einsichts- wie auch die Steuerungsf344higkeit223 aufgehoben war. Infolge seines Zustandes seien weite-re erhebliche rechtswidrige Taten 204wie die verfahrensgegenst344ndlichen223 zu erwarten. Eine psychiatrische Behandlung des Angeklagten k366nne nur unter den gesch374tzten Bedingungen des Krankenhauses des Ma337regelvollzuges erfolgen. 6 7 2. Die Voraussetzungen des 247 63 StGB werden durch die Urteilsfest-stellungen nicht hinreichend belegt. Die Anordnung nach 247 63 StGB setzt insbesondere die positive Feststellung eines l344nger dauernden, nicht nur vor-374bergehenden Zustandes voraus, der zumindest eine erhebliche Einschr344n-kung der Schuldf344higkeit im Sinne des 247 21 StGB sicher begr374ndet (st. Rspr.; vgl. BGHSt 34, 22, 27). Sie bedarf einer besonders sorgf344ltigen Begr374ndung, weil sie eine schwerwiegende und gegebenenfalls langfristig in das Leben des Betroffenen eingreifende Ma337nahme darstellt. Den danach zu stellenden Anforderungen gen374gt das angefochtene Urteil nicht. a) Das Landgericht hat bereits nicht hinreichend dargelegt, dass der Angeklagte bei Begehung der Anlasstat schuldunf344hig war. Dabei ist noch nicht ausschlaggebend, dass die Strafkammer in rechtsfehlerhafter Weise einen Ausschluss sowohl der Einsichts- als auch der Steuerungsf344higkeit annimmt (vgl. Fischer, StGB 57. Aufl. 247 21 Rdn. 5). Die Strafkammer schlie337t sich bei der Beurteilung der Frage der Schuldf344higkeit dem Sachverst344ndi-gen an, ohne dessen wesentliche Ankn374pfungs- und Befundtatsachen im Urteil so wiederzugeben, wie es zum Verst344ndnis des Gutachtens und zur 8 - 5 - Beurteilung seiner Schl374ssigkeit erforderlich w344re (vgl. BGH, Beschluss vom 14. April 2010 226 5 StR 123/10 m.w.N.). Aus der Schilderung der Biografie des Angeklagten wird nicht nachvollziehbar, dass er 204seit vielen Jahren223 an einem wahnhaft paranoiden Zustandsbild leidet. Der Angeklagte hat ein Philoso-phiestudium abgeschlossen und in der DDR als Fachbibliothekar, sp344ter als B374roangestellter gearbeitet und absolvierte erfolgreich eine Fortbildung im Bereich der Buchf374hrung und des Rechnungswesens. Seine beruflichen T344-tigkeiten beendete er 2001, da er sich 374berqualifiziert f374hlte. In dem Mehrfa-milienhaus wohnte er mit seiner Lebensgef344hrtin 204seit vielen Jahren223, ohne dass er von einigen der ebenfalls dort wohnenden Zeugen 374berhaupt als Mitmieter wahrgenommen worden war. Die Feststellungen zur Biografie des Angeklagten ergeben keine Hinweise auf etwaige fr374here Manifestationen seiner psychischen Erkrankung oder krankheitsbedingte Verhaltensauff344llig-keiten; zu der bisherigen Entwicklung der angenommenen psychischen Er-krankung des Angeklagten verh344lt sich das Urteil nicht. 9 Dem Zusammenhang der Feststellungen ist zu entnehmen, dass sich der Angeklagte nach der Tat 374ber ein Jahr lang auf freiem Fu337 befand, bevor er durch das Amtsgericht Lichtenberg in Berlin am 25. August 2009 gem344337 247 8 PsychKG i.V.m. 247 70 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 70h FGG untergebracht wurde. Zum Grund seiner Unterbringung trifft das Urteil keine Feststellungen. Es wird lediglich mitgeteilt, dass der Sachverst344ndige im vorliegenden Verfahren den Angeklagten im Mai 2009 in dessen Wohnung untersucht hat, da dieser seine Wohnung aus Angst nicht verlassen wollte. Dabei hat der Sachver-st344ndige in der Wohnung 204besondere Vorrichtungen223 bemerkt, die der Ange-klagte aufgrund seiner Wahnvorstellungen zum Schutz vor Lausch- und Sp344hangriffen installiert hatte (Laufenlassen eines Zimmerspringbrunnens; Bekleben der Zimmerdecke mit Klebezetteln). Als Beleg daf374r, dass sich der Angeklagte bei Begehung der Anlasstat in einem die Schuldf344higkeit aus-schlie337enden Zustand befand, reicht dies indes nicht aus. - 6 - b) Dar374ber hinaus begegnet auch die Gef344hrlichkeitsprognose rechtli-chen Bedenken. Angesichts des erheblichen Eingriffs, der mit der Unterbrin-gung nach 247 63 StGB verbunden ist, hat das Landgericht seine 334berzeugung von der zuk374nftigen Gef344hrlichkeit des Beschuldigten nicht hinreichend be-gr374ndet. Insoweit hat es lediglich ausgef374hrt, die Gesamtw374rdigung des An-geklagten und seiner Taten ergebe, dass von ihm infolge seines Zustandes weitere erhebliche rechtswidrige Taten 204wie die verfahrensgegenst344ndlichen223 zu erwarten seien. Dabei werden die ma337geblichen Darlegungen des Sach-verst344ndigen nicht mitgeteilt. Nicht bedacht wird auch, dass es zu der Tat durch eine Verkettung von Umst344nden gekommen ist, die der Angeklagte nicht zu vertreten hatte und die nicht nur ihn, sondern auch seine Lebensge-f344hrtin zu der irrigen Annahme veranlassten, die jungen Leute wollten sie beide angreifen (UA S. 6). 10 11 3. Die Sache bedarf insgesamt der neuen Verhandlung und Entschei-dung. Der Senat war durch den Umstand, dass allein der Angeklagte Revisi-on eingelegt hat, nicht gehindert, auch den Freispruch aufzuheben; denn nach 247 358 Abs. 2 Satz 2 StPO ist es m366glich, in einer neuen Hauptverhand-lung an Stelle der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus den T344ter schuldig zu sprechen und eine Strafe zu verh344ngen. Dies bedeutet, dass auf die Revision des Angeklagten in F344llen wie dem vorliegenden ein Freispruch aufgehoben werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Okto-ber 2009 226 3 StR 369/09; Kuckein in KK 6. Aufl. 247 358 Rdn. 24a). Die Aufhe-bung (auch) des Freispruchs entspricht im vorliegenden Fall dem Ziel des Gesetzgebers, durch die Neuregelung zu vermeiden, dass nach einer erfolg-reichen Revision eines Angeklagten gegen die alleinige Anordnung der Un-terbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wegen angenommener Schuldunf344higkeit gem344337 247 20 StGB die Tat ohne strafrechtliche Sanktion bleibt, wenn sich in der neuen Hauptverhandlung herausstellt, dass der An- - 7 - geklagte bei Begehung der Tat schuldf344hig war. Das Gericht bleibt jedoch gehindert, nach Aufhebung einer isoliert angeordneten Unterbringung in ei-nem psychiatrischen Krankenhaus erneut die Unterbringung anzuordnen und zugleich erstmals Strafe zu verh344ngen (vgl. BT-Drucks 16/1344 S. 17 f.). Brause Raum Schaal Schneider Bellay
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