5 StR 229/11 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 5 . Juli 2011 in der Strafsache gegen wegen versuchter Nötigung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5 . Juli 2011 beschlossen: Auf d ie Revision de s Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Braunschweig vom 2. März 2011 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Brau n- schweig zurückverwiesen. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bedrohung in zwei Fällen und vers uchter Nötigung unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe von neun Monaten wegen vorsätzlicher Körperverletzung aus dem Urteil des Landg e- richts Hildesheim vom 2. September 2009 zu einer Gesamtfreiheit s strafe von einem Jahr und einem Monat verurteilt und sei ne Unterbringung in einem ps y- chiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Revision des Angekla g ten hat mit der Sachrüge im Umfang der Aufhebung Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Während der Schuld - und der Strafausspruch rechtsf ehlerfrei sind, hält der Maßregelausspruch der sachlichrechtlichen Prüfung nicht stand . 1 2 - 3 - Die Anordnung einer Maßregel nach § 63 StGB bedarf einer besonders sorgfältigen Begründung, weil sie eine schwerwiegende und gegeb e nenfalls langfri s tig in das Leben des Betroffenen eingreifende Maßnahme darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 2008 3 StR 450/08, BGHR StGB § 63 Gefäh r- lichkeit 30) . Den danach zu stellenden Anforderungen genügt das ang e fochtene Urteil nicht. Das Landgericht hat seine Überzeugung vo n der zukünftigen G e- fährlichkeit des Angeklagten nicht hinreichend b e gründet. a ) Nach den Feststellungen leidet der Angeklagte an einer emotional i n- stabilen Persönlichkeitsstörung mit depre s siven , phobischen, impulsiven und möglicherweise dissozialen A nteilen, die sich aus seiner Kindheitsgeschichte herleitet. Aufgrund seiner Persönlichkeitsstörung neigt er zu heftigen Affektau s- brüchen und impulsiven Reaktionen. Darüber hinaus leidet er unter Verlus t- ängsten und einem g e ringen Selbstwertgefühl. Er sucht sich deshalb stets eine Beziehung zu einer Partn e er sich bisher psychisch labile Frauen ausgesucht. Sobald diese sich eige n- ständig zeigen, fühlt der Angeklagte sich herabgewürdigt und hat starke Ve r- l ustängste. In der Folge greift er zu verbalen Einschüchterungen und körperl i- chen Aggressionen gege n über seinen Partnerinnen. Aufgrund dieser Pe r sönlichkeitsstörung erwartet das Landgericht nicht nur Taten der hier abgeurteilten , eher geringfügigen Art (namentlich Todes drohu n- gen zum Nachteil einer Bekannten), sondern auch solche, wie sie einer Veru r- teilung des Angeklagten im Jahre 2001 zu einer Freiheitsstrafe von sieben Ja h- ren und sechs Monaten unter anderem wegen mehrfacher Ve r gewaltigung und vorsätzli cher und gefährlicher Körperverletzung zum Nac h teil seiner damaligen Ehefrau zugrunde l a gen. 3 4 5 - 4 - b ) Ohne Mitteilung der näheren Umstände dieser Taten ist indes der Schluss des Landgerichts nicht nachvollziehbar, die Taten seien symptom a tisch für die beim An geklagten vorliegende Persönlichkeitsstörung. Aus di e sem Grund ist die Vorhersage gerade auch solcher Taten durch das ang e fochtene Urteil für das Revisionsgericht nicht überprüfbar. Das Urteil teilt auch nicht die Umstände mit, die dazu führten, dass der A ngeklagte die d a mals verhängte Strafe voll verbüßen musste und mit dem Eintritt der Fü h rungsaufsicht in das Programm des LKA Niedersachsen im Umgang mit rückfall gefährdeten Sexua l- straftätern aufgenommen und hier in die Kategorie akut r ück fallgefährdet eing e- stuft wurde. 2. Angesichts d er aufgezeigten Begründungsmängel vermag der S e nat die Gefahrenprognose des Landgerichts nicht nachzuvollziehen. Der Maßregelau s- spruch ist daher mit den zugehörigen Feststellungen aufzuh e ben. Das neu berufene Tatgericht wird die Zeit, die der Angeklagte nicht i n- haftiert war, zu bewerten und auch Feststellungen zu seinem Beziehung s- verhalten seit den verfahrensgegenständlichen Taten zu treffen und in die Gefahrenprognose einzub e ziehen haben. Raum Brause Schaal Schneider König 6 7 8
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