5 StR 229/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 22 . Mai 2012 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22 . Mai 2012 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urtei l des Lan d- gerichts Berlin vom 20. September 2011 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver wiesen. G r ü n d e Das nach elftägiger Hauptverhandlung am 20. September 2011 ve r- kündete Urteil gelangte am 25. Januar 2012 mit Gründen zu den Akten. Das war verspätet; die Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO hatte am 22. Nove m- ber 2011 geendet. D ass Hinderungsgründe im Sinne des § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO vo r- gelegen hätten oder dass das Urteil rechtzeitig auf den Weg zur Geschäft s- stelle gebracht worden wäre, ist nicht ersichtlich; dies ergibt sich insbesond e- re auch nicht aus den dienstlichen Erk lärungen der berufsrichterlichen Mi t- glieder der Strafkammer. Danach haben zwar alle Richter das Urteil bereits bis zum 8. November 2011 unterzeichnet, konnten sich aber, als das Fehlen der Urteilsurkunde am 24. Januar 2012 bemerkt wurde, nicht mehr an dere n weiteren Verbleib erinnern. Daraufhin haben sie das auf dem Computer a b- gespeicherte Urteil erneut ausgedruckt und unterzeichnet. Ob an der Rechtsprechung, wonach das unterschriebene Urteil rech t- zeitig zu den Akten gebracht worden ist, wenn es vor Fri stablauf auf den 1 2 3 - 3 - Weg zur Geschäftsstelle gebracht worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 5. J u- li 1979 4 StR 272/79 , BGHSt 29, 43, 45; Beschlüsse vo m 4. Oktober 1989 3 StR 155/ 89 und vom 24. August 1994 1 StR 74/94, BGHR StPO § 275 Abs. 1 Satz 1 Akten 1 und 2), auch dann festzuhalten ist, wenn die Urteil s urkunde verloren gegangen ist, kann der Senat bei dieser Sachlage dahinstehen lassen. Basdorf Schaal Schneider König Bellay
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