5 StR 229/13 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 22. Oktober 2013 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Okt o- ber 2013 , an der teilgenom men haben: Vorsitzender Richter Basdorf, Richter Prof. Dr. Sander, Richterin Dr. Schneider, Richter Dölp, Richter Prof. Dr. König als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, J ustiz angestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 18. Oktober 2012 wird verwo r- fen. Die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Ange - kl agten entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last. Von Rechts wegen G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperve r- letzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. H iergegen richtet sich die zum Nachteil des Angeklagten eingelegte und auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft, mit der sie die Nichtverurteilung wegen eines versuchten Tötungsdelikts, hilfsweise auch die Strafzumessung angreift. Das vom Generalbundesanwalt hinsichtlich der primären Beanstandung vertretene Rechtsmittel bleibt erfolglos. 1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: a) Am 11. Februar 2012 gegen 17.40 Uhr verfolgte der Angeklag te den Nebenkläger heimlich in den zu dieser Zeit menschenleeren Eingangs - bereich eines U - Bahnhofs in Hamburg hinein. Aus seiner Sicht hatte sich der Nebenkläger bei Auseinandersetzungen mit der schwangeren Lebensgefäh r- 1 2 3 - 4 - tin des Angeklagten, bei der es sich um die geschiedene Ehefrau des N e- benklägers handelt, nicht akzeptabel benommen und sie unter anderem g e- schubst. Dafür wollte ihn der Angeklagte bestrafen und zumindest für gewi s- in F orm einer Mann - gegen - Mann - er ein klappbares Messer mit einer Klingenlänge von 7,3 cm und einer max i- malen Klingenbreite von 2,8 cm eingesteckt. Der Angeklagte hielt die Situation für günstig und lief schnelle r. Der Nebenkläger bemerkte, dass sich jemand mit schnellen Schritten näherte. h- te er den Kopf leicht zur Seite, um sich umzusehen. Der Angeklagte befand sich etwa auf gleicher Höhe einer Treppe. Er stach dem Nebenkläger mit dem Messer 4 cm tief in die linke Halsseite, wobei er die Hauptschlagader knapp verfehlte. Dessen Tod nahm er zumindest billigend in Kauf. Durch die Wucht des Stichs fiel der Nebenkläger kurzzeitig nach vorn, g ing jedoch nicht zu Boden. Der Angeklagte wandte sich ab und flüchtete, um nicht erkannt zu werden. Dabei rutschte er auf den Treppenstufen aus, wodurch der Nebenkläger sein Gesicht sehen konnte. Der Nebenkläger ran n- te dem Angeklagten nach, um ihn zur Rede zu stellen oder ihn ebenfalls zu schlagen. Spätestens jetzt ging der Angeklagte davon aus, dass der Stich nicht ausgereicht hatte, um den Tod des Nebenklägers herbeizuführen. Unmittelbar danach standen sich die Kontrahenten vor dem U - Bahn - Eingang in ei ner Entfernung von zwei bis drei Metern gegenüber. Der N e- benkläger erkannte das Messer in der Hand des Angeklagten und rief, dass Nebenkläger solle seine Lebensgefährtin in Ruhe lass en. Der Nebenkläger fürchtete einen weiteren Angriff und nahm eine abwehrende Körperhaltung ein; er wies den Angeklagten auf eine nahe Sparkasse und vorhandene K a- meras hin. Aus Angst, der Angeklagte werde mit dem Messer abermals e i- 4 5 6 - 5 - nen Angriff unternehmen, lief ihm mit dem Messer in der Hand ein kurzes Stück hinterher, unternahm jedoch keine weiteren Stich - bzw. Schlagbewegungen. Dann verließ er den Tatort. Der Nebenkläger erreichte den Bahnsteig, ve rständigte die Polizei und bemerkte erst jetzt die Stichwunde am Hals, die bei einer Notoperation am selben Abend versorgt wurde. b) Die Schwurgerichtskammer hat angenommen, der Angeklagte sei freiwillig vom Versuch eines Tötungsdelikts zurückgetreten. Sie vermochte nicht auszuschließen, dass ihm ein nochmaliger Messerangriff möglich war und er hiervon freiwillig Abstand nahm. Dass er wegen körperlicher Überl e- genheit des Nebenklägers nach dem ersten Stich keinen Angriff mehr ausz u- führen imstande gewesen sei, könne nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden; der Nebenkläger sei nur 7 cm größer und von weitg e- hend ähnlicher Statur. 2. Die Ausführungen, mit denen die Schwurgerichtskammer einen fehlgeschlagenen Versuch abgelehnt und einen Rücktritt vom unbeendeten Mordversuch im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB angenommen hat, ha l- ten revisionsgerichtlicher Nachprüfung stand. a) Die Schwurgerichtskammer hat ihrer Prüfung des Fehlschlags des Tötungsversuchs zutreffende rechtliche Maßstäb e zugrunde gelegt, nach denen ein solcher gegeben ist, wenn der Täter die Tat, wie er weiß, mit den bereits eingesetzten oder den zur Hand liegenden einsatzbereiten Mitteln ohne zeitliche Zäsur nicht mehr vollenden kann (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vo m 19. März 2013 1 StR 647/12, NStZ - RR 2013, 273 Rn. 32 mwN). Unter Würdigung sämtlicher relevanter Gesichtspunkte (insbesondere: der An - geklagte hielt das Messer weiter in der Hand, Nähe zum Nebenkläger, sehr rascher Geschehensablauf) hat sie die weitere Vollendbarkeit aus der 7 8 9 10 - 6 - maßgeblichen Tätersicht zumindest nicht ausschließen können. Auch mit dem durch die Revision hervorgehobenen Aspekt der körperlichen Überl e- genheit des Nebenklägers hat sie sich befasst und ihn vertretbar gewürdigt (UA S. 30). Soweit die Beschwerdeführerin hiergegen anführt, der Tatplan des Angeklagten sei zwingend auf einen Angriff auf den Nebenkläger in schutzloser Lage beschränkt gewesen und nach dessen erfolgloser Durc h- führung endgültig gescheitert, ermangelt es für eine solche An nahme einer tragfähigen Grundlage in den tatgerichtlichen Feststellungen. Die Beschwe r- deführerin setzt vielmehr ihre eigene Beweiswürdigung an die Stelle derjen i- gen des Tatgerichts. Damit kann sie im Revisionsverfahren nicht gehört we r- den. b) Die Annah me eines unbeendeten Versuchs wegen Korrektur des Rücktrittshorizonts ist hier im Hinblick auf das Fehlen jeglicher erkennbarer Beeinträchtigung beim Nebenkläger nach Ausführung des Stichs ungeachtet des gesetzten Treffers rechtsfehlerfrei. Dies gilt auch für die weitere Anna h- me des Landgerichts, der Rücktritt sei freiwillig erfolgt. Freiwilligkeit liegt nach s- plans noch für möglich gehalten hat, er also weder durch eine äußere Zwangslage daran gehindert noch durch seelischen Druck unfähig geworden ist, die Tat zu vollbringen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Juni 1992 3 StR 187/92, BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Freiwi lligkeit 16 mwN, und vom 8. August 2013 5 StR 316/13 Rn. 2 ). Dabei ist maßgebliche Beurtei - lungsgrundlage nicht die objektive Sachlage, sondern die Vorstellung des Täters hiervon; die äußeren Gegebenheiten sind jedoch, was die Beschwer - deführerin zu verk ennen scheint, insoweit von Bedeutung, als sie Rück - schlüsse auf die innere Einstellung des Täters ermöglichen (vgl. BGH, Be - schlüsse vom 24. Juni 1992 3 StR 187/92, aaO, und vom 22 . Mai 2013 4 StR 170/13, StraFo 2013, 342 Rn. 9). 11 - 7 - Das Landgerich t hat aus dem Umstand, dass sich der noch immer das Messer haltende Angeklagte und der Nebenkläger vor der Sparkasse nahe gegenüberstanden, die Möglichkeit abgeleitet, dass der Angeklagte u n- schwer ein weiteres Mal hätte zustechen können, davon aber aus aut on o- men Gründen Abstand genommen haben kann. Dieser Schluss ist möglich und daher vom Revisionsgericht hinzunehmen. Soweit die Beschwerdeführ e- rin rügt, die Schwurgerichtskammer habe sich mit einer für den Angeklagten als letztlich unvertretbar darstellenden Risikoerhöhung nicht befasst, sind den Feststellungen keine hinreichenden Anhaltspunkte in diese Richtung zu entnehmen (zu den Anforderungen vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Juni 1992 3 StR 187/92, aaO, und vom 19. Dezember 2006 4 StR 537/06, NStZ 2007, 2 65, 266). Der bloße Hinweis des Nebenklägers auf die Spa r- kasse und auf Kameras genügt hierfür nicht, zumal allgemein bekannt weite Bereiche von U - Bahnhöfen ohnehin videoüberwacht sind. Entspr e- chendes gilt für die Hilferufe des Nebenklägers. Dass sich e twa unter U m- ständen eingreifbereite Passanten oder Sicherheitskräfte in der Nähe b e- fanden, findet in den Feststellungen keinen Niederschlag. Die Beschwerd e- führerin trägt auch nicht vor, dass sie insoweit Beweisanträge gestellt hat; eine Aufklärungsrüge hat sie nicht erhoben. 3. Die Strafzumessung weist in Übereinstimmung mit der Auffassung des Generalbundesanwalts durchgreifende Rechtsfehler weder zum Vorteil des Angeklagten noch zu dessen Nachteil (§ 301 StPO) auf. Basdorf Sande r Schneider Dölp König 12 13
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