BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 229/15 vom 16 . Juni 2015 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16 . Juni 2015 beschlossen: Auf die Revision der Ange klagten K . wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. Januar 2015 , soweit es sie betrifft, unter Aufrechterhaltung der Feststellungen im Stra f- ausspruch aufgeho ben (§ 349 Abs. 4 StPO) . Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lu ng und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. Die weitergehende Revision und die Revision des Angekla g- ten S . , der die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen hat, werden gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet ve r- worfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten S . wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen unter Einbeziehung mehrerer Einzelstrafen aus zwei Urteilen zu einer Gesamtfrei heitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt sowie eine Maßregel aufrechterhalten. Die Ang e- klagte K . ist wegen Beihilfe zu den genannten Taten unter Einbezi e- hung von Einzelstrafen aus einem Strafbefehl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt worden. 1 - 3 - Während die Revision des Angeklagten S . keinen Er folg hat, e r- zielt das mit der Sachrüge begründete Rechtsmittel der Angeklagten K . den sich aus der Beschluss formel ergebe nden Teilerfol g. Insoweit hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 28. Mai 2015 ausgeführt: Der Strafausspruch hält dagegen rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Strafkammer hat die Einzelstrafe dem Strafrahmen des § 224 Abs. 1 Satz 1 StGB (Strafr ahmen von sechs Monaten bis zehn Jahren Freiheitsstrafe) entnommen und bei der Stra f- rahmenwahl die zwingende Mi lderung wegen Beihilfe gemäß §§ 27 Abs. 2 Satz 2, 49 Abs. 1 (Strafrahmen von einem Monat bis sieben Jahren sechs Monaten Freiheitsstrafe) nicht s icher erkennbar berücksichtigt, obgleich sie die Vorschriften bei der Liste der angewendeten Vorschriften aufführt. Das Landgericht hat die Annahme ein es minder schweren Falles nach § 224 Abs. 1 Satz 1 StGB (Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren ) auch unter Berücksichtigung des vertypten Milderungsgrundes der Beihilfe abgelehnt. Es wäre dann aber verpflichtet gewesen, den Strafrahmen des Grundtatbestandes gemäß § 49 Abs. 1 StGB zu mildern. Dass dies geschehen ist, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Auf UA S. 34 heißt es vielmehr: l- auch unter Berücksichtigung des vertypten Mild e- rungsgrundes der Beihilfe eine Bestrafung aus dem Regelstra f- rahmen nicht unangemessen erscheinen 2 3 - 4 - Dem schließt sich der Senat an. Er kann nicht völlig ausschließen, dass das Tatgericht ohne den Rechtsfehler zu einer noch milderen Strafe gelangt wäre. Sander Dölp König Bellay Feilcke 4
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