5 StR 230/04 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 16. Juni 2004in der Strafsachegegenwegen schwerer räuberischer Erpressung u. a. - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juni 2004beschlossen:Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Berlin vom 29. Januar 2004 nach § 349 Abs. 4 StPOim Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf-gehoben.Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO alsunbegründet verworfen.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch über die Kosten desRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichtszurückverwiesen.G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (besonders) schwererräuberischer Erpressung (qualifiziert nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB) in Tat-einheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe vonfünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten istzum Schuldspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, führt indesmit der Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs.Der unbestrafte 43jährige Angeklagte, dem die Wohnung wegen Miet-schulden gekündigt war und dessen Möglichkeit, seine Habseligkeiten beieinem Bekannten unterzustellen, sich zerschlagen hatte, sah sich drei Tagevor dem Gerichtstermin auf die Räumungsklage seiner Vermieterin in einerausweglosen Situation. Um von ihr Geld zu erlangen, überfiel er in den frü- - 3 -hen Morgenstunden die Vermieterin beim Verlassen des gemeinsam be-wohnten Hauses mit einer entladenen Schreckschußpistole, um Geld von ihrzu erlangen. Auf ihre Gegenwehr versetzte er der Frau heftige Schläge mitder Pistole auf den Kopf; er erbeutete schließlich einen Bargeldbetrag von10 nrit der er anschließend kein Geld abheben konnte,weil ihm eine falsche PIN-Nummer genannt worden war.Das Landgericht wertet das Vorgehen des Angeklagten als planvoll.Diese Wertung kann der Senat nicht nachvollziehen. Nach den getroffenenFeststellungen zeichnet sich die Tat vielmehr durch besondere Sinnlosigkeitaus. Gerade ein Überfall auf seine Vermieterin die im selben Haus wohnteund ihn daher offenbar kannte konnte kaum als geeignet angesehen wer-den, dem Angeklagten einen nachhaltigen Ausweg aus seiner bedrängtenpersönlichen Situation zu eröffnen. Hatte der Angeklagte mit dem Entladender Waffe noch das Ziel verfolgt, Verletzungen seines Opfers zu vermeiden,handelte er diesem Ziel nach der zu erwartenden Gegenwehr der Geschä-digten sofort diametral entgegen, indem er die Frau durch die Schläge mitder Waffe erheblich verletzte. Schließlich erscheint das Durchtrennen desKabels eines Faxgerätes als objektiv wenig geeignet zur damit erstrebtenFluchterleichterung.Die Kopflosigkeit der Tat, deren Hintergrund das Landgericht letztlichnicht näher ausgeleuchtet hat, hätte bei der Gesamtwürdigung, ob unge-achtet der schweren Folgen für die Geschädigte ein minder schwerer Fallnach § 250 Abs. 3 StGB in Betracht zu ziehen war, mitbedacht werden müs-sen. Daher hat der Strafausspruch keinen Bestand.Wenngleich bislang sonst keine objektiven Anhaltspunkte für eine er-hebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten bestehen de-ren Ausschluß kommt nach der Gesamtheit der Feststellungen ersichtlichnicht in Betracht , kann sich die von der Verteidigung erstrebte psychiatri- - 4 -sche Begutachtung des Angeklagten vor der neuen Hauptverhandlung emp-fehlen.Harms Basdorf GerhardtRaum Schaal
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