5 StR 230/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 27. September 2007 in der Strafsache gegen wegen Unterschlagung hier: Antrag des Verurteilten nach 247 356a StPO - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. September 2007 beschlossen: Der den Senatsbeschluss vom 11. September 2007 betref-fenden Antrag des Verurteilten E. nach 247 356a StPO wird auf Kosten des Verurteilten zur374ckgewiesen. G r 374 n d e Die Anh366rungsr374ge ist unbegr374ndet. Der Senat hat weder zum Nach-teil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht geh366rt worden w344re, noch hat er zu ber374cksichtigendes Vorbrin-gen des Verurteilten 374bergangen. Die Schrifts344tze vom 15. Juli 2007 und 3. August 2007 haben dem Senat bei seiner Beschlussfassung am 11. Sep-tember 2007 vorgelegen. 1 Eine Begr374ndungspflicht f374r diese letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbare Entscheidung bestand nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 22. August 2007 226 1 StR 233/07 m.N.), hier auch nicht des-wegen, weil der Beschwerdef374hrer auf den Antrag des Generalbundesan-walts erwidert hatte. Einer Vorabentscheidung 374ber den vom Beschwerde- 2 - 3 - f374hrer gestellten Terminsantrag bedurfte es auch unter Ber374cksichtigung der Entscheidung des Europ344ischen Gerichtshofs f374r Menschenrechte vom 3. Mai 2007 (Newsletter Menschenrechte 2007, S. 119 f.) nicht. H344ger Gerhardt Raum Brause Schaal
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