5 StR 230/11 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 6 . Juli 2011 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6 . Juli 2011 beschlossen: Auf d ie Revision de s Angeklagten wird das Urtei l des Lan d- gerichts Bremen vom 10. Februar 2011 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben; davon ausgenommen bleiben die Feststellu n- gen zur Vorgeschichte der Tat und zu ihren Folgen für die Nebenklägerin. Die w eitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landg e- richts zurückv erwiesen. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Ver letzung förmlichen und sachlichen Rechts gestützte Revision des A n- gek lagten hat mit einer Verfahrensrüge den aus der Beschlussformel ersich t- lichen Tei l erfolg. 1 - 3 - 1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getro f- fen: a) Der im Zeitpunk t der Hauptverhandlung 45 Jahre alte, nicht vorb e- strafte Angeklagte lernte 1989/1990 die Nebenklägerin kennen. Beide gingen e i ne Beziehung ein ; 1992 wurde der gemeinsame Sohn geboren. Während d er Angeklagte anderen Personen g e genüber als ausgesprochen ruhi ger und freundlicher Mensch auftrat, zeigte er im häuslichen Alltag aggressive Verhaltensweisen gegenüber der Nebe n klägerin und dem Sohn. Er geriet in Wut, wenn sie sich nicht seinen Erwa r tungen entsprechend verhielten. Es kam vor, dass er die Nebenklägeri n fest am Arm packte und sie schubste; manchmal fasste er sie oder den gemei n samen Sohn mit festem Griff am Hals . In ke i nem Fall drückte er jedoch so fest zu, dass es zu einer Atemnot kam. Nach einer Phase der Entspannung aufgrund häufiger berufsbeding ter Abwesenhe it des Angeklagten wurde er i m Juli 2008 arbeitslos. Die Nebe n- klägerin empfand die Situation zunehmend als unerträ g lich; sie fühlte sich eingeengt und kontrolliert und hatte a ufgrund seines aggress i ven Verhaltens Angst vor dem Angeklagten. Im Septe m ber 2008 kam es zu einer ersten Trennung, im Zuge derer der Angeklagte aus der gemei n samen Wohnung auszog. Die Nebenkl ä gerin ließ es indes zu, dass er bald wieder regelmäßig in die Wohnung kam und schließlich zurückkehrte. Im April 2009 kaufte sie ei ne Eigentumswohnung. Trotz ihrer fortbestehenden Unzufriedenheit in der Beziehung wurde der Umzug gemei n sam geplant. In diese r Zeit lernte die Nebenklägerin den Zeugen S . ke n- nen, der mit Renovierungs - und Umbauarbeiten in der neuen Wohnun g b e- auftragt wo r den war. Sowohl der Angeklagte als auch die Nebenklägerin freundeten sich mit dem Zeugen S . an. D er Nebenklägerin gefiel der Zeuge gut. In ihr reifte der Entschluss, die Beziehung zum Angeklagten en d- gültig zu beenden. Etwa zwei Woch en vor dem Tatgeschehen teilte sie dem 2 3 4 5 - 4 - Angeklagten mit, dass sie sich unwiderruflich von ihm trennen wolle , und fo r- derte ihn auf, die gemeins ame Wohnung zu verlassen. Einer Vereinbarung folgend gab der Angeklagte seinen Schlüssel ab; die Wohnung durfte er nur nach vo r heriger Anmeldung in Abwesenheit der Nebenklägerin aufsuchen. Diese Absprache hielt en beide indes nicht kons e quent ein . Die Beziehung der Nebenklägerin zu dem Zeugen S . hatte sich mittlerweile intensiviert . Am Tatmorgen kam es zum ersten intimen Ko n- takt in der Wohnung der Nebenklägerin . Beide befanden sich unbekleidet im Schlafzimmer, als der Angeklagte unter Benutzung des Schlüssels des So h- nes die Wohnung betrat. Der Angeklagte geriet sofort in Wut. Er schrie den Ze u gen an und drohte, ihn umzubringen. Die Nebenklägerin versuchte, den Ang e klagten zu beruhigen , und forderte den Zeugen auf, die Wohnung zu verlassen, was dieser auch tat. Der Angeklagte packte die Nebe n klägerin am Hals und warf sie auf den Steinfußboden, so dass sie heftig mit dem Kopf aufschlug. Er schrie auf sie ein und würgte sie mit beiden Hä n den so stark, dass sie bereits nach kurzer Zeit das Bewusstsein verlor. Im Verlauf des we i- teren Geschehens versuchte der Zeuge S . zunächst zweimal, die Wohnung wied er zu betreten, um der Nebenklägerin zu Hilfe zu kommen. Er wurde jedoch beide Male von dem Angeklagten unter Drohungen wieder hi n- aus gedrängt. Mit seinem PKW wollte der Zeuge einen Freund des Angekla g- ten zu Hilfe holen , kehrte jedoch kurz nach Beginn seine r Fahrt um . Beim erne u ten Betreten der Wohnung, die der Angeklagte inzwischen verlassen hatte, fand der Zeuge die Nebenklägerin lebensgefährlich verletzt auf dem Boden liegend vor. Der Angeklagte hatte in massiver Weise auf den Hals - und Th o raxbereich eing ewirkt und der Nebenklägerin zahlreiche Hämatome im G e sicht und am gesamten Körper zugefügt . Thorax und Hals waren stark geschwollen und blutunterlaufen. D ie Nebenklägerin litt unter massiver Luf t- not und war nicht ansprechbar. Noch vor Ort musste s ie i n tub iert werden, um angesichts des fortschreitenden A nschwellen s ihres Halses die Luftverso r- gung sicherzustellen. Sie musste mehrere Tage intensivmedizinisch ve r sorgt 6 - 5 - werden, wobei sie sich im künstlichen Koma befand, maschinell bea t met und mittels Mage n sonde ernährt wurde. b) Das Landgericht hat die Tat zum Nachteil der Nebenklägerin als versuchten Totschlag in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung mittels einer lebensgefährdenden Handlung gewertet. Die Voraussetzungen des § 21 StGB hat es ohne sach verständige Hilfe ebenso verneint wie die jenigen des § 213 StGB. 2. Die Einwände des Beschwerdeführers gegen den Schuldspruch sind unbegründet. Insbesondere hat die Schwurgerichtskammer einen b e- dingten Tötungsvorsatz des Angeklagten in rechtsfehlerfrei er Weise belegt. 3. Der Beschwerdeführer rügt jedoch zu Recht, dass die Schwurg e- richts kammer § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO verletzt habe, weil sie zur Frage der Schul d fähigkeit des Angeklagten keinen psychiatrischen Sachverständigen gehört habe. Angesichts des letztlich als zulässig zu verstehenden Hilfsb e- weisantrags kann es dahinstehen, ob der Strafausspruch auch auf die Au f- klärungsrüge oder sogar auf die Sachrüge hin unter dem Gesichtspunkt e i- nes entsprechenden Erörterungsmangels aufzuheben g e wesen wäre. a) I n Kapitalstrafsachen besteht wenn nicht ein länger geplantes, r a- tional motiviertes Verbrechen vorliegt häufig Anlass, einen psychiatr i schen Sachverständigen beizuziehen (vgl. BGH, Urteile vom 30. A u gust 2007 5 StR 193/07, BGHR StPO § 244 Abs. 4 Satz 1 Sachkunde 13, 5 StR 197/07, BGHR StGB § 21 Sachverständiger 13). Maßgeblich sind insoweit die Umstände des Einzelfalls (BGH, Beschluss vom 5. März 2008 1 StR 648/07, BGHR StPO § 244 Abs . 2 Sachverständiger 20). V orliegend ergeben sich aus de n Urteilsausführungen fallbez o gene Besonderheiten, die entgegen der Auffassung des Landgerichts eine Begutachtung erforderlich machten . Mangels hinreichender Beachtung dieser Besonderheiten hat d as Landgericht seine eigene Sachkunde in den Urteilsgründen n icht ausre i- 7 8 9 10 - 6 - chend be legt; seine für die Ablehnung des Hilfsbeweisantrags gegebene B e- gründung, es lägen keine tatsächlichen Anhaltspunkte für einen die Steu e- rungsfähigkeit des Angeklagten erheblich verminder nd en Affekt vor, ist hal t- los und steht in Widerspru ch zu den eigenen Erwägungen der Schwurg e- richtskammer. b) Die Schwurgerichts zweifellos in einem Zustand affektiver Erregung spontan zur Tat hi n reißen in ihrer Heftigkeit dem Angeklagte n wesensfremd gew e- sen sei. Als weiteres zu berücksichtigendes Indiz für eine Affekttat wird d ie r- scheidung eines solchen Symptoms von Schutzbehauptungen und Ergebni s- sen psychi scher Verdrän gungsvorgänge (UA S. 40) schwierig sei. Dag e gen würden sich jedoch weder in der Persönlichkeit des Angeklagten noch in der Tatvo r geschichte noch im Nachtatgeschehen Besonderheiten zeigen , die auf eine Affekthandlung im Sinne einer tiefgreifenden Bewusstse insstörung hi n- deut e ten. Der Angeklagte weise psychisch keine Besonderheiten auf ; der Beziehungsverlauf sei aus seiner Sicht normal und unauffällig gew e sen. W ährend des Tatgeschehens sei er orientiert gewesen, was sich in den R e- aktionen auf das wiederholte Eintreten des Zeugen S . gezeigt habe . Belege für ein zielgerichtetes und situationsadäquates Verha l ten seien auch die vom Angeklagten unmittelbar nach der Tat geführten Telefong e spräche, sein Wegfahren vom Tatort mit dem Auto und das Aufsuchen eine s Anwalts noch am Nachmittag des Tattages. Es fehle an vegetativen, psychomotor i- schen und psychischen Begleiterscheinungen, die bei heftiger A f fekterregung für das Vorliegen einer tiefgre i fenden Bewusstseinsstörung spr ä chen. Allein die spontane Tatbegehung in einem Zustand affektiver E r regung sei mithin nicht ausreichend, um von einer Affekterregung im Ausmaß einer tiefgreife n- den Bewusstseinsstörung auszugehen. Vielmehr stelle dies bei den meisten vorsätzlichen Tötungsdelikten den No r malfall dar. 11 - 7 - c ) Di ese Erwägungen zur Ablehnung der Voraussetzung des § 21 StGB reichen ersichtlich nicht aus , eine affektbedingte relevante Beei n- trächtigung des Steuerungsvermögens des Angeklagten kraft eigener Sac h- kunde der Schwurgericht s kammer auszuschließen. Zu Rec ht weist die Revision darauf hin, dass bereits die Bewertung der behaupteten Erinnerungslücken ohne Sachverständigen schwierig ist . I n keiner Weise setzt sich das Landgericht damit ausein ander, ob es sich bei der vo m Angeklagten behaupteten Erinnerungslück e um eine echte oder um eine lediglich vorgeschobene handelt (vgl. BG H , Urteil vom 11. Juni 1987 4 StR 207/87, BGHR StPO § 244 Abs. 4 S atz 1 Sachkunde 1) . Insoweit wäre im Rahmen der im Übrigen übermäßig ausführlichen Beweiswürd i- gung auch ein Eingehe n auf die Entwicklung der Einlassungen des Ang e- klagten zur Tat zu erwarten gewesen. Nur in unzureichender Weise würdigt die Schwurgerichtskammer den erkennbar abrupten Tatverlauf mit element a- rer Wucht ohne Sicherungstendenzen , der als weiteres Kriterium fü r einen affektiven Ausna h mezustand spricht (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juni 1990 1 StR 278/90, BGH R StGB § 21 Affekt 4 mwN; Saß , FPPK 2008, 87 ff.). A n gesichts der im Urteil näher geschilderten Verhal tensbesonderheiten des A n geklagte n während der rund 2 0 - jährigen Beziehung zur Nebenklägerin hätte sich auch die Überprüfung möglicher psychopathologischer Dispositi o- nen der Persönlichkeit des Angeklagten , die nicht das Ausmaß von Persö n- lichkeitsstörungen erreichen müssen, durch einen Sachver ständigen angeb o- t en . Die letztlich eher spärlichen Feststellungen zum Nachtatverhalten des Angeklagten geben kaum Hinweise auf seine Gemütsverfassung nach der Tat (vgl. dazu auch BGH , B e schluss vom 26. Mai 1999 2 StR 203/99, NStZ 1999, 508, 509). 3. Der Senat vermag angesichts der sonst fehlerfrei getroffenen und daher aufrecht zu erhalten d en Feststellungen zwar eine völlige Aufhebung der Steuerungsfähigkeit auszuschließen . Auch wenn die verhängte Strafe angesichts der Schwere der Verletzungen der Nebenklägerin und d er eing e- 12 13 14 - 8 - tretenen weiteren Fol gen für sie nicht unverhältnismäßig erscheint, kann der Senat nicht ausschließen , dass das Landgericht bei gebotener umfa s sender Prüfung des Gesamtverhaltens des Angeklagten unter Hinzuzi e hung eines Sachverständigen zu r Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit g e- langt w ä re und diese im Rahmen von §§ 21, 49 Abs. 1 StGB oder § 213 2. Alt ernative StGB strafmildernd berücksichtigt hä t te . 4. Der Senat weist darauf hin, dass das neu berufene Tatgericht auch der Frage nachzug ehen haben wird , wie es zur Entstehung der Tatsituation g e kommen ist. Ein etwaiges gezieltes Herbeiführen der Tatsituation durch den Angeklagten aufgrund eines bei ihm möglicherweise bereits entstand e- nen Misstrauens wäre als ein gegen die Annahme eines Aff ekts sprechendes Indiz in die erforderliche Gesamtwürdigung einzubezi e hen . Basdorf Brause Schaal Schneider König 15
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