5 StR 23/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 24. Februar 2010 in der Strafsache gegen wegen Bestimmens einer Person unter 18 Jahren zum unerlaubten Handel- treiben mit Bet344ubungsmitteln als Person 374ber 21 Jahre - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Februar 2010 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Hamburg vom 17. September 2009 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat zu den Verfahrensr374gen 2 und 3: Die R374ge, das Selbstleseverfahren sei unter Versto337 gegen 247 249 Abs. 2, 247 261 StPO durchgef374hrt worden, ist unzul344ssig (247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Revision bezeichnet die Urkunden, die den Verfahrensmangel begr374n-den sollen, nicht hinreichend. Die Verfahrensr374ge, die auf dem 226 nicht verbeschiedenen 226 vor Er366ffnung des Hauptverfahrens gestellten Antrag des Angeklagten auf Auswechselung des Pflichtverteidigers aufbaut, ist nach den Ma337st344ben von BGHR StPO 247 218 Ladung 6 und 247 24 Revision 1 unzul344ssig. Der hier vorliegende Fall, in dem der Angeklagte nach beantragtem Pflichtverteidigerwechsel in dem Hauptverhandlungstermin vom 14. September 2009 unter ausschlie337licher Mitwirkung des bisherigen Pflichtverteidigers eine Verst344ndigung im Sinne des 247 257c Abs. 2 StPO getroffen hat, und die Nichtverbescheidung seines Antrags aus dem Zwischenverfahren gleichwohl mit der Revision r374gt, ist nicht anders zu behandeln als das Beharren auf einer Verletzung von 247 218 Satz 1 StPO oder 247 24 Abs. 1 StPO nach einer wirksamen Verst344ndigung. Ob Rechtsprechung des 3. Strafsenats (StV 2009, 628, 629) dem entgegen st374nde, bedarf keiner Vertiefung. Die R374ge ist n344mlich auch unbegr374ndet. Im - 3 - Abschluss einer Verst344ndigung unter Mitwirkung des allein t344tig gewordenen Pflichtverteidigers liegt eine wirksame konkludente R374cknahme des Antrags auf Auswechselung des Pflichtverteidigers (vgl. BGHR StPO 247 218 La-dung 6). Basdorf Raum Brause K366nig Bellay
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