5 StR 231/03 alt: 5 StR 202/02BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 29. Juli 2003in der Strafsachegegenwegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juli 2003beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Hamburg vom 27. Januar 2003 wird nach § 349Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels unddie dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigenAuslagen zu tragen.Bei der nach § 67c Abs. 1 StGB zu treffenden Entscheidung, namentlich derBeurteilung der Gefährlichkeit, wird den Gesichtspunkten des Alters des An-geklagten und der Entwicklung seiner Krankheiten besondere Bedeutungzukommen.Basdorf Häger RaumBrause Schaal
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