5 StR 231/04 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 22. Juni 2004 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juni 2004 beschlossen: Dem Angeklagten F wird auf seine Kosten gemäß § 46 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Ver-säumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. Januar 2004 gewährt. Die Revisionen der Angeklagten gegen das genannte Urteil werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Namentlich angesichts der jeweils maßvollen Rechtsfolgenaussprüche kann der Senat die nicht ganz unbedenklichen tatrichterlichen Wertungen bei An- - 3 - nahme von Qualifikationen nach § 30a Abs. 1 BtMG, bei Aburteilung der An-geklagten K und F als Mittäter und bei Annahme einer tat-mehrheitlichen Tat des Angeklagten F im Fall 5 hinnehmen. Harms Basdorf Gerhardt Raum Schaal
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