5 StR 23/11 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 23. Februar 2011 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. wegen versuchter besonders schwerer r344uberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2011 beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten P. und K. wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 13. August 2010 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO a) dahingehend abge344ndert, dass die Angeklagten der versuchten besonders schweren r344uberischen Erpres-sung in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung schuldig sind und b) in den Strafausspr374chen aufgehoben. 2. Die weitergehenden Revisionen dieser Angeklagten und diejenigen der Angeklagten Kr. und D. werden nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Die Angeklagten Kr. und D. haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und die hierdurch dem Nebenkl344ger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. 3. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung (1b) zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Land-gerichts zur374ckverwiesen. - 3 - G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten P. 226 unter Teilfrei-spruch im 334brigen 226 wegen versuchter (besonders) schwerer r344uberischer Erpressung in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung sowie wegen ver-suchter r344uberischer Erpressung in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverlet-zung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten ver-urteilt. Es hat gegen dessen Mitt344terin, die Angeklagte K. , we-gen des identischen Schuldspruchs und zus344tzlich wegen einer weiteren ver-suchten r344uberischen Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verh344ngt. Die Angeklagten Kr. und D. hat es jeweils we-gen gef344hrlicher K366rperverletzung in Tateinheit mit versuchter N366tigung zu Freiheitsstrafen von einem Jahr und sechs Monaten, bzw. zu einer solchen von einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafen zur Bew344h-rung ausgesetzt. Die Rechtsmittel der Angeklagten P. und K. erzielen in den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im 334bri-gen sind sie, wie auch die Rechtsmittel der 374brigen Angeklagten, unbegr374n-det im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Das Landgericht hat sich fehlerfrei davon 374berzeugt, dass die An-geklagten P. und K. sowie der Nebenkl344ger den Zeugen De. entf374hrt und eine Woche festgehalten hatten. Dem Zeugen war aufgegeben worden, 175.000 200 dem Nebenkl344ger zu bringen. Der Zeuge erf374llte diese Forderung nicht. Die Angeklagten begehrten vom Nebenkl344ger mit den abgeurteilten Erpressungshandlungen die 334bergabe des L366segeldes an sie. 2 a) Hierzu passten die Angeklagten P. und K. am 9. Oktober 2009 den Nebenkl344ger am Eingang von dessen Haus ab und ver-langten drohend und unter Einsatz einer Pistole und eines Schmerz zuf374-gend bet344tigten Elektroschockers die 175.000 200. Sie setzten ihm hierf374r eine Frist von zwei Tagen. 3 - 4 - b) Am 12. Oktober 2009 verschafften sich alle vier Angeklagten mittels einer List Zugang zu dem Haus des Nebenkl344gers und verlangten unter Zu-f374gung von Schl344gen, Tritten und einer erheblichen 226 sp344ter operativ zu ver-sorgenden 226 Ellenbogenluxation erneut und vergeblich das L366segeld. Eine von den Angeklagten vorgenommene Durchsuchung des Hauses nach Geld blieb ebenfalls erfolglos. 4 c) Die Angeklagte K. drohte dem im Krankenhaus befindlichen Nebenkl344ger am 15. Oktober 2009 mit weiteren Gewaltt344tigkeiten, um die Herausgabe des L366segeldes zu erlangen. 5 2. Das Landgericht hat bei seiner Subsumtion nicht bedacht, dass die im engen r344umlichen und 366rtlichen Zusammenhang stehenden Handlungen der Vollendung des Erpressungstatbestandes 226 Herausgabe des L366segel-des 226 dienende Teilakte darstellten und dieserhalb eine Tat im Rechtssinne vorliegt (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 1995 226 5 StR 465/95, BGHSt 41, 368, 369). Der Senat stellt die Schuldspr374che hinsichtlich der Angeklagten P. und K. entsprechend 247 354 Abs. 1 StPO selbst um. Die Vorschrift des 247 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen. Die Angeklagten h344tten sich nicht anders als geschehen verteidigen k366nnen. 6 3. Das neu berufene Tatgericht wird hinsichtlich der Angeklagten P. und K. f374r das nunmehr eine Tat bildende Erpressungs- und Verletzungsgeschehen eine jeweils neue einheitliche Strafe festzusetzen haben. Dies kann auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen gesche-hen. Dabei wird allerdings der bisher nicht gew374rdigte Umstand in Betracht zu ziehen sein, dass dem Verm366gensdelikt eine Auseinandersetzung zwi-schen Verbrechern zugrunde liegt, die der Nebenkl344ger durch seine Mitwir-kung an der Entf374hrungstat im Sinne eines schuldhaften Vorverhaltens selbst mit verursacht hatte (vgl. Fischer, StGB, 58. Aufl., 247 46 Rn. 59). 7 - 5 - 4. Der Schriftsatz des Verteidigers des Angeklagten P. vom 21. Februar 2011 hat vorgelegen. 8 Basdorf Raum Brause Schneider Bellay
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