5 StR 231/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 8. Juli 2010 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juli 2010 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Bremen vom 22. Januar 2010 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenkl344gerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ungeachtet der heiklen Beweislage hat sich das Landgericht von der T344ter-schaft des Angeklagten aufgrund einer revisionsrechtlich nicht zu beanstan-denden Beweisw374rdigung zu 374berzeugen vermocht. Basdorf Raum Schneider K366nig Bellay
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