BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 231/14 vom 18. Juni 2014 in der Strafsache gegen wegen Wohnungseinbruchdiebstahls u.a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juni 2014 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des L andgerichts Leipzig vom 31. Januar 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unb e- gründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Der Senat beanstandet die Gesamtstrafbildung trotz des grundsätzlich angezeigten, tatsächlich aber nicht e rfolgten straffen Zusammenzuges der ihrerseits überaus mild bemessenen Einzelstrafen noch nicht. Basdorf Sander Schneider Berger Bellay
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