ECLI:DE:BGH:2016:190716B5STR231.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 231/16 vom 19. Juli 2016 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juli 2016 beschlossen: Auf die Revision des Angekla gten wird das Urteil des Landg e- richts Potsdam vom 30. Juli 2015 mit den Feststellungen aufg e- hoben (§ 349 Abs. 4 StPO). Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugen d- schutzkammer zust ändige Strafkammer des Landgerichts z u- rückverwiesen. Gründe: s- brauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern, in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefoh lenen und in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). vorliegenden Aussage - gegen - Aussage - Konstellation auch eingedenk des ei n- geschränkten revisionsrechtlich en Prüfungsmaßstabes (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2015 5 StR 79/15 mwN) sachlich - rechtlicher Prüfung nicht stand; sie ist lückenhaft. 1 2 - 3 - a) Die Urteilsgründe enthalten keine hinreichend detaillierte Darstellung der den die Vorwürfe bestreitenden Angekl agten belastenden Aussagen der Nebenklägerin. Sie ermöglichen es dem Revisionsgericht daher nicht, Auss a- gequalität und - konstanz zu überprüfen. Soweit das Landgericht sich (weitg e- hend) auf die Mitteilung beschränkt hat, die Nebenklägerin habe die Tathan d- lu ngen so wie festgestellt konstant geschildert, und im Übrigen lediglich fra g- mentarisch einzelne Punkte ihrer Angaben wiedergegeben hat , genügt dies angesichts der eher knappen und recht detailarmen Tatfeststellungen nicht. Insoweit hätte es einer eingehend eren Darlegung der in den verschiedenen Stadien des Strafverfahrens getätigten Aussagen der Nebenklägerin bedurft. Dies gilt umso mehr, als diese in ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung anders als bei der polizeilichen Vernehmung angegeben hat, de r Angekla g- te habe sie bei der dritten Tat nicht an der Schulter festgehalten (UA S. 8). b) Soweit sich das Landgericht zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin (auch) auf das Gutachten einer psychologischen Sachverständigen stütz t, wird das angefochtene Urteil den Darlegungsanford e- rungen ebenfalls nicht gerecht, da es lediglich die Ergebnisse der sachverstä n- digen Untersuchung mitteilt; es fehlen die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und methodischen Darlegungen, die zum Verständni s des Gutachtens erforde r- lich wären (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 30. Juli 1999 1 StR 618/98, BGHSt 45, 164, 182). Dem Senat ist es daher nicht möglich, das Gutachten der Sachverständigen auf Schlüssigkeit und sonstige Rechtsfehlerfreiheit zu pr ü- fen. Ins oweit kann etwa schon nicht nachvollzogen werden, warum nach Ei n- e- renzierten Konstanz den gedächtnispsychologischen Erwartungen erlebnisfu n- 3 4 - 4 - c) Die Sache bedarf daher insgesamt neuer Verhandlung und Entsche i- dung. 2. Ergänzend weist der Senat auf Folgendes hin: a) Soweit das Landgericht bei der Beweiswürdigung ausführt, die Ka m- ussag e- h- r- 9), lassen diese Formulierungen besorgen, dass das Landgericht seine Überzeugung von der Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin nicht ausschließlich aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung (§ 261 StPO) gewonnen hat. b) Das neue Tatgericht wird di e Angaben der Großeltern der Nebenkl ä- gerin und der Zeugin C . , denen sich die Nebenklägerin alsbald nach der dritten Tat anvertraut hatte, eingehend darzustellen haben. In diesem Zusa m- menhang werden auch die Umstände der Anzeigenerstattung in den Bli ck zu nehmen sein. Ebenso sind die von der Nebenklägerin bis März 2013 absolvie r- . - 5 6 7 8 - 5 - beziehen. Im Falle einer erneuten Verurteilung werden die Ausführungen des Generalbundesanwalts zur Frage der strafrechtlichen Konkurrenzen zu berüc k- sichtigen sein. Sander Dölp RiBGH Prof. Dr. König ist urlaubsbedingt an der Unterschrift gehindert. Sander Bellay Feilcke
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