ECLI:DE:BGH:2018:060618B5STR231.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 231/18 vom 6. Juni 2018 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- des anwalts und d es Beschwerdeführers am 6. Juni 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Kiel vom 25. Januar 2018 a) dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, Handeltre i- bens mit Betäubungsmitteln sowie versuchter räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und die Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von 800 EUR angeordnet ist, b) im Strafausspr uch für die Tat II.1 der Urteilsgründe aufgeh o- ben. Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (unerlaubten) Handeltre i- bens mit Betäubungs mitteln in nicht geringer Menge (Tat II.2), (unerlaubten) Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen (Taten II.1 und 3) sowie versuchter räuberischer Erpressung (Tat II.4) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und die aus der B eschlussformel ersichtliche Einzi e- hungsentscheidung getroffen. Die im Übrigen unbegründete (§ 349 Abs. 2 StPO) Revision des Angeklagten führt zu den tenorierten Änderungen. Denn das Landgericht hat das zwischen den Taten II.1 und 2 bestehende Konku r- renzver hältnis unzutreffend bewertet. 1. Nach den insofern getroffenen Feststellungen veräußerte der Ang e- klagte Marihuana an S . (Tat II.1). Nachdem dieser das Betä u- bungsmittel zwei Tage später weiterverkauft hatte, übergab er dem Angekla g- ten d en vereinbarten Kaufpreis und erhielt bei diesem Treffen weiteres Mar i- huana in nicht geringer Menge (Tat. II.2). 2. Auf dieser Grundlage erweisen sich die Taten II.1 und 2 nicht als zwei tatmehrheitliche Delikte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. Da die B e- zahlung der ersten Lieferung mit der Übergabe weiteren Marihuanas zusa m- menfiel, handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgericht s- hofs vielmehr um eine tatbestandliche Bewertungseinheit (BGH, Beschluss vom 5. August 2014 3 StR 340/ 14, NStZ - RR 2015, 16), d. h. um ein Hande l- treiben mit Betäubungsmittel in (erst recht) nicht geringer Menge. 1 2 3 - 4 - 3. Der gesonderte Schuldspruch für die Tat II.1 muss daher ebenso en t- fallen wie die hierfür verhängte einjährige Freiheitsstrafe. Hingegen bleibt die für die Tat II.2 festgesetzte Freiheitsstrafe von zwei Jahren ebenso wie die Ei n- ziehungsanordnung bestehen. Auch die Gesamtstrafe hat Bestand. Der Senat kann angesichts des u n- veränderten Unrechtsgehalts ausschließen (§ 337 Abs. 1 StPO), dass das Ta t- gericht sie bei zutreffender Bewertung des Konkurrenzverhä ltnisses zwischen den Taten II. 1 und 2 niedriger bestimmt hätte. Denn es hat bei ihrer Festse t- zung ausdrücklich das Gesamtgewicht der Taten und den bestehenden zeitlich - situativ engen Zusammenhang i n den Blick genommen. 4. Der geringe Erfolg des Rechtsmittels gibt keinen Anlass, den Ang e- klagten teilweise von den Kosten des Verfahrens und von seinen notwendigen Auslagen zu entlasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Mutzbauer Sander Schneider König Köhler 4 5 6
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